Mietrecht: Sind 6 Hasen zu viel in der Mietwohnung?

Wir vertreten ein älteres Rentnerehepaar, das sich durch Geruchsbelästigungen im Hausflur bzw. bei geöffnetem Fenster, welche von der unter ihnen befindlichen Wohnung ausgehen und auf die Haltung von 6 Hasen zurückzuführen ist, in ihrem Mietgebrauch beeinträchtigt fühlt. Die Frau hat zudem eine Lungenerkrankung, die bei Einatmen bestimmter Düfte zu Atembeschwerden führen. Man hat hier bereits die Miete um 5 % gemindert und den Vermieter aufgefordert, auf die Mietvertragspartei dahingehend einzuwirken, dass eine wahrnehmbare Außenwirkung der Kleintierhaltung vermieden wird.

Grundsätzlich ist die Kleintierhaltung erlaubnisfrei, da dies zum „Kernbereich der freien Entfaltungsmöglichkeit des Einzelnen“ zählt und darf nur bei entgegenstehenden Interessen eines anderen eingeschränkt werden. Die Kaninchen werden regelmäßig in einer Art und Weise gehalten, durch die Beeinträchtigungen ihrer näheren oder weiteren Umgebung ausgeschlossen sind. Das bedeutet, Nachbarn oder Mitbewohner werden nicht gestört und das Eigentum des Vermieters (die Mietwohnung) nicht beschädigt. Wichtig ist bei der Frage der Erlaubnis der Tierhaltung daher einzig die Schwelle, wann durch das jeweilige Tier Belästigungen, Störungen oder Substanzbeeinträchtigungen beim Eigentum auftreten können.

Bei Kaninchen und Hasen gibt es zwar nahezu keinerlei Geräusche, jedoch verbreiten diese durch ihren Urin einen intensiven Geruch, der die Nachbarn, wie in unserem Fall, beeinträchtigen. Dies kommt dann in Betracht, wenn die Tiere beispielsweise auf dem Balkon oder im Gemeinschaftsgarten gehalten werden und keine täglichen Reinigungen durch den Tierhalter stattfinden. Ebenso kann die Anzahl der Tiere zu erhöhtem Geruch führen. Erlaubnisfrei ist daher regelmäßig die artgerechte Haltung der Tiere in Käfigen oder Gehegen in der Wohnung in einer normalen Anzahl. Sobald jemand eine kleine Hasen- oder Kaninchenzucht hält und die Mietwohnung insoweit zweckentfremdet ist dies nicht erlaubnisfrei (AG Menden, Urteil vom 05.02.2014, Az.: 4 C 286/13).

In der Rechtsprechung zum Thema Hasen und Kaninchen als Haustiere in der Mietwohnung haben zum Beispiel das Landgericht Stuttgart und das Amtsgericht Ludwigsburg bereits wie folgt entschieden: „Die Haltung dreier Hasen und eines Meerschweinchens hält sich noch im Rahmen des sozial üblichen Bewohnens im Sinne des § 13 Abs. 1 WEG, sofern die Tiere in einem ordentlichen Stall im Zimmer gehalten werden. Die Haltung dieser Tiere kann daher nicht durch einen Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer untersagt werden“ (zitiert LG Stuttgart, Beschluss vom 19.12.2011, Az.: 2 S 21/11; AG Ludwigsburg, Urteil vom 16.03.2011, Az.: 20 C 2906/10).

Wir haben die Vermieterin deshalb lakonisch gefragt: Ob sie es eigentlich als normalen Gebrauch der Mietsache einschätzt, wenn ein Mieter 6 Kaninchen in der Wohnung hält? Laut geltender Hausordnung ist die Wohnung von allem Ungeziefer reinzuhalten. Ist dies bei einer derartigen Kaninchenzahl gewährleistet?

In einem ersten Schritt hatten wir daher die Vermieterin gebeten, die Mieter mit Kaninchenhaltung anzuhalten ihre Kleintierhaltung auf ein Maß von drei Hasen zu reduzieren. Daneben wurden Geruchszeugen gesucht und den Mietern geraten, soweit der Vermieter nicht eingreift, sich direkt an die Nachbarn zu wenden und um Haltung und Pflege in einer Form zu bitten, die unsere Mandanten nicht mehr belästigen können. Sollte dies nicht zum Ziel führen, wäre diese Besitzstörung bei Einverständnis der Gegenseite zunächst vor einer außergerichtlichen Schlichtungsstelle (Stichwort Friedensrichter) zu behandeln.

Schulte Anwaltskanzlei
Jörg Schönfelder
Rechtsanwalt


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Wir setzen uns so für unsere Mandanten ein und bringen ihnen die Wertschätzung entgegen, wie wir es für uns in der Lage des Mandanten wünschen und erwarten würden.