Wir setzen uns so für unsere Mandanten ein und bringen Ihnen die Wertschätzung entgegen, wie wir es für uns in der Lage des Mandanten wünschen und erwarten würden. Jesus, Gottes Sohn, hat schon in der Bergpredigt die „Goldene Regel“ verkündigt, nachzulesen in der Bibel im Neuen Testament, Matthäus 12 Vers 7, wo er sagte: „Alles nun, was ihr wollt, dass euch die Leute tun sollen, das tut ihnen auch! Das ist das Gesetz und die Propheten.“ Diese „Goldene Regel“ finden Sie in keiner Religion, auch nicht im Islam, Buddhismus oder Hinduismus.
Mietrecht: Unwirksame Klausel bzgl. Schönheitsreparaturen
Unser Mandant hatte die Absicht, als Mieter den bestehenden Wohnungsmietvertrag zu kündigen. Dabei stellte sich auch die Frage, welche Schönheitsreparaturen durch ihn zu leisten waren. Im Mietvertrag aus 2001 war die Pflicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen dem Mieter auferlegt worden. Jedoch hat sich seither die Rechtsprechung stark zu Gunsten der Mieter geändert.
Bei Prüfung der Klausel zur Ausführung von Schönheitsreparaturen hat unsere Kanzlei dann festgestellt, dass diese Klausel unwirksam ist. Es waren darin starre Fristen zur Durchführung von beispielsweise Malerarbeiten vorgegeben. Solche Vertragstexte waren in den Jahren 2000 – 2002 noch häufiger zu finden, sind aber nun seit einigen Jahren nicht mehr von der Rechtsprechung akzeptiert worden.
Aufgrund der Beratung in unserer Kanzlei konnte sich der Mandant daher die aufwendigen Arbeiten, wie etwa Wände streichen und Ähnliches, ersparen. Im Bereich der Schönheitsreparaturen gibt es eine umfangreiche Rechtsprechung, so dass sich hier kundige Beratung auszahlt. Auch in einem laufenden Mietverhältnis kann sich ergeben, dass etwa der Vermieter zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet sein kann.
Samuel Göth
Rechtsanwalt
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