Mietrecht: Vermieter zum Einbau der Rauchwarnmelder auf eigene Kosten verpflichtet

In einer Entscheidung des Amtsgerichts Coesfeld vom 05.09.2019 zum Aktenzeichen 4 C 171/19 wurde vom Gericht ein Anspruch auf Kostenersatz des Mieters gegenüber dem Vermieter für selbst beschaffte Rauchwarnmelder zuerkannt.

Beschafft sich ein Mieter selbst Rauchwarnmelder für seine Wohnung, so kann er die dadurch entstandenen Kosten vom Vermieter gemäß § 812 Abs. 1 BGB ersetzt verlangen. Denn der Vermieter ist verpflichtet, auf eigene Kosten Rauchwarnmelder zu installieren.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein Wohnungsmieter selbst Rauchwarnmelder beschafft. Die dadurch entstandenen Kosten verlangte er von seiner Vermieterin ersetzt. Da sich diese weigerte dem nachzukommen, erhob der Mieter Klage.

Das Amtsgericht Coesfeld entschied zu Gunsten des Mieters. Ihm stehe nach § 812 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Kostenerstattung zu. Die Vermieterin sei verpflichtet gewesen, die Wohnung mit Rauchwarnmeldern auszustatten. Da der Mieter dies selbst vorgenommen hat, sei die Vermieterin ohne Rechtsgrund bereichert worden. Die Kosten seien daher zu erstatten.

Schulte Anwaltskanzlei
Jörg Schönfelder
Rechtsanwalt


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