Mietrecht: Wirksame Mieterhöhung bei Zustimmung des Mieters trotz Fehler im Mieterhöhungsverlangen

Stimmt der Mieter einer Mieterhöhung zu, kommt eine wirksame Vereinbarung über die Mieterhöhung zustande. Dies gilt auch dann, wenn das Mieterhöhungsverlangen fehlerhaft ist. Gleiches gilt, wenn die Berechnung der neuen Miete auf einer unrichtigen zu großen Wohnfläche beruht und die Miete auch aufgrund der tatsächlichen Wohnfläche hätte verlangt werden können. In diesem Fall ist dem Mieter das Festhalten an der Vereinbarung zuzumuten. So entschied der Bundesgerichtshof in seinem aktuellen Urteil vom 11.12.2019 (VIII ZR 234/18).

In dem hier entschiedenen Fall mietete der Kläger von den Beklagten eine Wohnung. Die Wohnungsgröße war im Mietvertrag nicht angegeben. Die Beklagten schickten dem Kläger ab dem Jahr 2007 alle zwei Jahre ein Mieterhöhungsverlangen entsprechend dem Mietspiegel der Stadt. Dabei gingen die Beklagten von einer Wohnfläche von 113,66 qm aus. Tatsächlich war die Wohnung des Klägers jedoch nur 102,11 qm groß.

Über die Größe seiner Wohnung machte sich der Kläger jedoch zunächst keine Gedanken. Er stimmte der Mieterhöhung insgesamt drei Mal zu und zahlte daraufhin die jeweils erhöhte Miete. Erst im Jahr 2013 stellte der Kläger fest, dass seine Wohnung wesentlich kleiner ist und forderte von den Beklagten die aus seiner Sicht zu viel gezahlte Miete der letzten Jahre zurück. Die Beklagten hielten an ihrer Mieterhöhung fest und lehnten eine Rückzahlung ab. Der Kläger erhob daraufhin Klage beim zuständigen Amtsgericht. Das Amtsgericht wies die Klage ab. Die Berufung des Klägers vor dem Landgericht hatte jedoch Erfolg. Der Klage auf Rückzahlung wurde im überwiegenden Umfang stattgegeben. Nun wandten sich die Beklagten mit ihrer Revision an den Bundesgerichtshof.

Das höchste Zivilgericht entschied zu Gunsten der Vermieterin. Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofes stand dem Kläger kein Rückzahlungsanspruch gegen die Vermieterin zu. Grund hierfür war die wegen der Zustimmung des Klägers vorliegende wirksame Vereinbarung über die Mieterhöhung zwischen dem Kläger und den Beklagten. Der BGH weist darauf hin, dass es im Falle der Zustimmung eines Mieters zu einem Mieterhöhungsverlangen nicht darauf ankommt, ob dieses den formellen Anforderungen des § 558 a BGB entsprochen hat oder dem Vermieter ein materieller Anspruch auf Zustimmung zur Mieterhöhung zustand. Entscheidend ist, dass mit dem Mieterhöhungsverlangen und der Zustimmung eine wirksame vertragliche Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter über die Mieterhöhung zustande gekommen ist. Dass eine solche Vereinbarung neben den gesetzlich vorgesehenen einseitigen Mieterhöhungen und dem gerichtlichen Mieterhöhungsverfahren möglich ist, ergibt sich aus § 557 Abs. 1 BGB. Hierauf weist das höchste deutsche Zivilgericht in seinem Urteil hin

Schulte Anwaltskanzlei
Jörg Schönfelder
Rechtsanwalt


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