Mietvertragskündigung: Nachträglicher Wegfall des Eigenbedarfs

Das Amtsgericht Waiblingen hatte sich in seiner Entscheidung vom 15.01.2019 zum Aktenzeichen 9 C 1106/18 mit der Frage zu befassen, wie zu verfahren ist, wenn ein zunächst bestehender Eigenbedarf nach der Kündigung bzw. nach dem Auszug wegfällt und der Vermieter die Wohnung selbst nicht mehr bezieht? Muss er dann auch dem Mieter den durch den Umzug entstandenen Schaden ersetzen?

Hier war es dazu gekommen, dass die Vermieter tatsächlich nicht in die wegen Eigenbedarf gekündigte Wohnung eingezogen war und der Mieter Schadensersatz in Höhe von circa 7.650 € geltend machte. Der Vermieter behauptete, dass die Gründe für den Eigenbedarf erst später weggefallen seien. Zunächst habe man geplant, dass die im Ausland lebende Vermieterin mit ihren dann schulpflichtigen Kindern nach Deutschland zurückkehre und die Wohnung selbst beziehe. Es sei dann aber ihr Lebensgefährte krank und pflegebedürftig geworden, so dass der Umzug nicht stattfinden konnte. Diese Behauptungen konnten oder wollten die Beklagte aber nicht belegen, obwohl sie dazu vom Gericht aufgefordert worden sind.

Fallen die Gründe für den Eigenbedarf später weg, obliegt dem Vermieter die sekundäre Darlegungslast hinsichtlich des nachträglichen Wegfalls.

Es wurde auch auf entsprechende Nachfrage dem erkennenden Gericht nicht mitgeteilt, wann genau die Erkrankung eingetreten sei oder ob diese bereits bei Ausspruch der Kündigung erkennbar war. Auch die Schwere der Erkrankung und die Behauptung, dass eine Pflege erforderlich sei, wurden nicht bewiesen, obwohl hier etwa Atteste hätten eingereicht werden können.

Das Amtsgericht Waiblingen konnte den Vortrag der Beklagten, nachdem dieser bestritten wurde, nicht als erwiesen zugrunde legen. Das Gericht entschied daher zu Lasten der Beklagten. Denn wenn ein Grund für die zuvor ausgesprochene Eigenbedarfskündigung wegfällt, obliegt es dem Vermieter, diese Behauptung zu beweisen. Wenn dieser Nachweis nicht gelingt, muss der Vermieter sich so behandeln lassen, als habe er den Eigenbedarf nur vorgetäuscht und er muss dem Mieter den entstandenen Schaden ersetzen.

Schulte Anwaltskanzlei
Jörg Schönfelder
Rechtsanwalt


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