OWi-Recht: Verfahrenseinstellung bei vorgeworfener Ordnungswidrigkeit

Die Mandantin fährt auf der Annaberger Straße in stadtauswärtiger Richtung. Sie wechselt von der linken in die rechte Fahrspur in der Absicht, kurze Zeit später rechts abzubiegen. Plötzlich und ohne erkennbaren Grund leitet der Vorausfahrende eine starke Bremsung ein. Die Mandantin reagierte sofort und bremste voll, das ABS arbeitete perfekt, zu einer Berührung der Fahrzeuge kam es nicht.

Gegenteiliges behauptete allerdings der Fahrer des vorausfahrenden Fahrzeuges. Das war natürlich sehr unschön, so dass gegen die Mandantin ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet wurde.
Wir wurden mandatiert, haben nach Akteneinsicht und Besprechung mit der Mandantin entsprechend argumentiert. Insbesondere war auffällig, dass bei Eintreffen der Polizei die Fahrzeuge mit einem deutlichen Abstand auseinander standen.

Die Stadt Chemnitz stellte daraufhin zutreffend das Verfahren gemäß § 47 Abs. 1 OWiG ein. Dass wir dies für die Mandantin erreichen konnten, war natürlich für diese aber auch für uns sehr erfreulich. Eine gute Entscheidung der Stadt Chemnitz.

Thomas Schulte LL.M., Rechtsanwalt, ARGE Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltsverein


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Wir setzen uns so für unsere Mandanten ein und bringen ihnen die Wertschätzung entgegen, wie wir es für uns in der Lage des Mandanten wünschen und erwarten würden.