Private Haftpflichtversicherung ist ein Muss!

Der zum Unfallzeitpunkt fünfzehnjährige Mandant hatte die Absicht, mit seinem Fahrrad in die Stadt zu fahren. Am rechten Straßenrand stand ein Fahrzeug. Der Mandant hatte nunmehr die Absicht, an diesem stehenden Fahrzeug links vorbeizufahren. Im Moment des Vorbeifahrens fuhr der Fahrzeugführer des stehenden Fahrzeuges vom Fahrbahnrand an das Fahrzeug scharf nach links führend, später zugebend in der Absicht, wenden zu wollen. Dabei übersah er offensichtlich den herannahenden Mandanten. Dieser konnte eine Kollision nicht mehr verhindern und fuhr mit seinem Fahrrad in den linken vorderen Fahrzeugbereich herein. Er flog über die Motorhaube. Neben den materiellen Schäden zog er sich eine folgenlos verheilte Unterarmfraktur zu.

Der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer regulierte den Schaden des Mandanten mit einer Quote zu 100 % und erkannte an, die unserem Mandanten aus dem Unfallereignis entstehenden zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden vollständig auszugleichen.

Nach vollständiger Regulierung der berechtigten Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche des Mandanten sprach der Mandant mit seiner sorgeberechtigten Mutter anschließend erneut vor. Er war verklagt worden auf Zahlung von Schadensersatz an dem unfallverursachenden Fahrzeug von dessen Fahrer und Eigentümer. Dies mit der Behauptung, sich ordnungsgemäß unter Rückversicherung nach hinten und unter Setzen des Blinklichts zur Fahrzeugmitte hin eingeordnet zu haben in Erwartung, dass der nachfolgende Radfahrer, unser Mandant, rechts an dem Fahrzeug vorbeifahren würde.

Auf Nachfrage wurde erklärt, dass die sorgeberechtigte Mutter unseres Mandanten Versicherungsnehmerin einer erweiterten Haushaltsversicherung bei der Allianz Versicherung AG war, in der ihr Sohn, unser Mandant und vermeintlicher Schadensverursacher mitversichert war. Diese wurden unverzüglich unter Übersendung der mittlerweile zugestellten Klageschrift und entsprechender Verfügung der Sachverhalt mitgeteilt, auch die Vertretung zuvor und Durchsetzung der Ansprüche unseres Mandanten zu 100 %.

Von dem Haftpflichtversicherer Allianz wurden wir mit der Interessenwahrnehmung auf Kosten derselben beauftragt.

Erstinstanzlich wurde die Klage beim Amtsgericht Chemnitz zu Recht abgewiesen. Das Amtsgericht Chemnitz folgte dem Vortrag des Versicherungsnehmers. Folge davon war die Klageabweisung. Denn der Kläger beachtete nicht die Anforderungen gemäß § 9 Abs. 5 StVO. Danach hat sich ein Fahrzeugführer beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, hier des beklagten Versicherungsnehmer, ausgeschlossen ist. Gegen diese äußerste Sorgfaltsanforderung beim Wenden hatte der Kläger verstoßen. Deswegen haftete er für die Folgen des Verkehrsunfalls zwischen den Parteien allein.

Der Kläger legte zur Überraschung Berufung beim Landgericht Chemnitz ein. Dies mit dem Argument, das Amtsgericht sei einem Zeugenbeweis nicht gefolgt. Aus dem Ergebnis des Zeugenbeweises ergebe sich die Notwendigkeit der Abänderung des erstinstanzlichen Urteils. Das Landgericht Chemnitz kam dem Zeugenbeweis nach, dieser änderte aber aufgrund auch der vom VN benannten Gegenbeweise nichts an der zutreffenden Einschätzung des Amtsgerichts. Das Landgericht wies noch einmal darauf hin, dass der Anscheinsbeweis gegen den wendenden Kläger spricht. Der Verstoß gegen § 9 Abs. 5 StVO wurde bestätigt. Ein Mitverschulden des VN wurde verneint. Zutreffend wurde die Rechtsansicht, zurückgewiesen, zu Lasten des VN sei eine Betriebsgefahr zu berücksichtigen. Denn das Straßenverkehrsgesetz sieht für Fahrradfahrer keine Betriebsgefahr vor.

Eine zutreffende und sehr gute Entwicklung für unsere Mandantschaft. So gut kann ein Rechtssystem funktionieren.

Schulte Anwaltskanzlei
Rechtsanwalt Thomas Schulte LL.M.
Fachanwalt für Versicherungsrecht


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Wir setzen uns so für unsere Mandanten ein und bringen ihnen die Wertschätzung entgegen, wie wir es für uns in der Lage des Mandanten wünschen und erwarten würden.