"Querdenker-Richter lehnt Impfpflicht für Bundeswehrsoldaten ab"

Unter dieser Überschrift hat der Kollege Dr. Patrick Heinemann am 11.10.2022 einen Artikel veröffentlicht. Zum Glück hat der Kollege Rechtsanwalt Thoms aufgepasst und sich die Mühe gemacht, mit einem offenen Brief zu antworten. Den offenen Brief können Sie unten lesen.

Der Artikel vom 11.10.2022 spiegelt nur die Realität wieder. Es gibt leider viele – für mich zu viele – Kolleginnen und Kollegen, die in einer für mich falschen Gedankenwelt gefangen sind. Scheinbar verlieren diese dadurch nicht nur die kritische Distanz zur Obrigkeit, deren Kontrolle auch die Aufgabe der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte ist, sondern sie machen auch – unbewusst oder bewusst – Stimmung und Spalten die Bevölkerung unter Missachtung von Recht, Rechtsprechung und Gesetz. Leider begeben sich auch Teile der Rechtsanwaltschaft auf juristische Abwege und schädigen durch unbedachte Äußerungen das Vertrauen in die Justiz.

„Rechtsanwalt Göran Thoms
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Herrn Rechtsanwalt
Dr. Patrick Heinemann
Fahnenbergplatz 1
79098 Freiburg

Templin, den 13.10.2022

Offener Brief an Rechtsanwalt Dr. Patrick Heinemann LTO-Artikel v. 11.10.2022 „Querdenker-Richter lehnt Impfpflicht für Bundeswehrsoldaten ab“

Sehr geehrter Herr Kollege Dr. Heinemann,

Ihren im Betreff benannten Artikel habe ich mit Bestürzung zur Kenntnis genommen.

Wenn ich ehrlich bin, habe ich mich während der Lektüre des Artikels der Hoffnung hingegeben, dass es sich bei dem Verfasser nicht um einen Kollegen handelt, ging ich doch davon aus, dass wir Juristen bei unserer Arbeit und bei öffentlichen Äußerungen, die Forderung nach einem Mindestmaß an Präzision erfüllen.

Ungeachtet Ihrer Rechtsmeinung (der Beschluss sei rechtswidrig) leiden Ihre Behauptungen in dem gegenständlichen Artikel an erheblichen Mängeln.

Die Überschrift

Die Überschrift enthält neben der, meines Erachtens Unterlassungsansprüche auslösenden Bezeichnung „Querdenker-Richter“ die unwahre Tatsachenbehauptung, dass der Richter die Impfpflicht für Bundeswehrsoldaten ablehne.

Zunächst mal müssen Sie wissen, dass ein Wehrbeschwerdeverfahren immer ein höchstpersönliches Verfahren ist und die Rechtskraft einer in diesen Verfahren gefällten
Entscheidung nur die Parteien und im Speziellen nur den Beschwerdeführer erfasst. Das heißt, dass der Richter eines Truppendienstgerichtes im Beschwerdeverfahren niemals eine Entscheidung „für Bundeswehrsoldaten“ fällen kann.

„Eigentlich ist die Sache höchstrichterlich geklärt:“

Sie behaupten, das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) habe am 07.07.2022 entschieden, das Soldaten der Bundeswehr die Impfung gegen COVID-19 zu dulden hätten. Um mich nicht zu wiederholen, merke ich nur an, dass sich an dieser Stelle ein weiteres Mal zeigt, dass Ihnen nicht bekannt zu sein scheint, dass auch die Entscheidung in diesem Wehrbeschwerdeverfahren nur die Wehrbeschwerdeführer bindet.

Darüber hinaus sind die Gründe, welche zu dieser Entscheidung geführt haben niemandem bekannt, außer den erkennenden Richtern. Sie werfen dem Vorsitzenden der 5. Kammer des Truppendienstgerichts Süd daher mittelbar vor, eine Entscheidung unter Missachtung einer Pressemitteilung des BVerwGs gefällt zu haben. Sie treten an dieser Stelle nicht nur den Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit mit Füßen, Sie erheben auch eine Pressemitteilung in den Rang einer höchstrichterlichen Entscheidung.

Sie behaupten weiter, dass der Vorsitzende der 5. Kammer eine „gänzlich andere Auffassung“ vertrete, mithin die Duldungspflicht für rechtswidrig halte. Tatsache ist, dass es sich um eine Entscheidung im Eilverfahren handelt, in dem noch nie eine Entscheidung in der Hauptsache getroffen wurde. Es ist, ungeachtet der oben angegebenen Tatsachen, also überhaupt nicht möglich, über die Rechtmäßigkeit und/oder Unbeachtlichkeit der Duldungspflicht und/oder des Befehls zu entscheiden.

Im Übrigen hat sowohl das Bundesverfassungs- als auch das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine abweichende Entscheidung bei veränderter Entscheidungsgrundlage, insbesondere veränderten Daten möglich ist. Das BVerwG hat darüber hinaus das Bundesministerium der Verteidigung daran erinnert, die Daueranordnung der Duldungspflicht stets daraufhin zu überprüfen, ob diese angesichts veränderter Umstände weiterhin verhältnismäßig und ermessensgerecht ist. Die Exekutive ist zwar zur ständigen Evaluierung der Anordnung verpflichtet, in einem Wehrbeschwerdeverfahren ist das Gericht jedoch verpflichtet (Stichwort: Gewaltenteilung) diese Evaluierung zu überprüfen und die Rechtmäßig- und Unbeachtlichkeit des angefochtenen Befehls zum Entscheidungszeitpunkt festzustellen oder eben auch nicht festzustellen.

Eine Beachtung der Entscheidung des BVerwGs im Hauptverfahren und bei der Bestimmung der Erfolgsaussichten im Eilverfahren bedeutet also, eine zumindest summarische Prüfung der Rechtslage unter Beachtung aller veränderten und neuen Umstände, insbesondere Daten. Es sei Ihnen versichert, dass der Vorsitzende eine Vielzahl an Daten in Form von Beweisanträgen bereits erhalten hat. Sie werfen dem Vorsitzenden mithin seine korrekte Diensterfüllung vor. Das halte ich für äußerst fragwürdig.

Dass das Verteidigungsministerium dagegen an der Impfpflicht festhält, legt nur den Verdacht nahe, dass es der Evaluierungspflicht nicht (ausreichend) nachkommt.

„Ein Bundeswehrsoldat ist erfolgreich gegen den Befehl zur Corona-Impfung vorgegangen. Ein Richter entschied, sie sei wegen erheblicher Gesundheitsgefahren unzumutbar und zudem wirkungslos.“

Diese Behauptung legt für den Unterzeichner entweder mangelnde Kenntnis vom Inhalt des Beschlusses nahe oder stellt eine vorsätzliche Falschinformation der Öffentlichkeit dar.

Ich gehe zu Ihren Gunsten von ersterem aus und erläutere Ihnen nachfolgend kollegialiter den Beschlussinhalt.
Der Vorsitzende hat nach Würdigung der umfangreichen Indizien, welche auf eine geänderte (im Vergleich zum Zeitpunkt der Entscheidung des BVerwGs am 06.07.2022) Entscheidungsgrundlage hindeuten, offensichtlich (zu Recht) Zweifel an der Rechtmäßigkeit und Verbindlichkeit des Befehls zur Duldung der Covid-19-Injektion und wohl auch an der Duldungspflicht selber. Er hatte des Weiteren das Vollzugsinteresse an der Disziplinarbuße gegen das Aussetzungsinteresse des Beschwerdeführers abzuwägen. Es ging nicht um die einstweilige Aussetzung des Vollzuges des Impfbefehls, sondern einzig und allein um die Frage, welche Folgen eine Nichtzahlung der Disziplinarbuße bei Unterliegen in der Hauptsache und welche ein Einbehalt der Buße bei Obsiegen im Beschwerdeverfahren haben würden und um deren Abwägung. Zum einen waren also die (erheblichen) Zweifel an der Verbindlichkeit des Befehles und die geringen (finanziellen) Folgen bei Nichtzahlung der Buße zu beachten und zum anderen war eine existenzielle Bedrohung mit erheblichen Auswirkungen auf die finanzielle Situation des Soldaten zu befürchten. Die Abwägung musste mithin zwingend zur Aussetzung des Vollzuges führen, um ohne Zeitdruck eine umfangreiche Beweisaufnahme durchzuführen und alle notwendigen Entscheidungsgrundlagen zu ermitteln.

„Richter missachtet Dogmatik zum „gefährlichen Befehl““

Ihre Ausführung unter dieser Zwischenüberschrift erschließt sich mir nicht. Ich vermute, dass Sie den Vorsitzenden mit dem Vorwurf eines Dogmatikverstoßes diskreditieren wollen. Das entnehme ich der Tatsache, dass Sie einen angeblich gefährlichen Befehl benennen, dann erläutern, dass der Richter an die grundgesetzliche Ordnung gebunden sei und einer Treuepflicht zu seinem Dienstherrn unterliege, um so beim Leser das Gefühl zu erzeugen, dass der Vorsitzende der 5. Kammer sich weder an das Grundgesetz halte, noch seinem Dienstherrn treu sei.
Dann verstärken Sie den Eindruck des Lesers noch durch die Behauptung, ein Richter aus Weimar müsse sich wegen einer gleichen, oder zumindest ähnlichen Entscheidung wegen Rechtsbeugung verantworten. Ihnen den Tatbestand der Rechtsbeugung und den Fall des Weimarer Richters zu erläutern, würde den Rahmen dieses Schreibens sprengen.
Abschließend behaupten Sie ein Spannungsverhältnis von richterlicher Unabhängigkeit und Rechtsbindung im Falle von „Querdenker-Richtern“ und die Notwendigkeit deren Auflösung. Ich darf Sie darauf hinweisen, dass die richterliche Unabhängigkeit da aufhört, wo die Rechtsbeugung anfängt. Es gilt bei den von Ihnen phantasievoll bezeichneten „Querdenker-Richtern“ nichts anderes.
Resümierend ist festzuhalten, dass Sie in dem Artikel eine Vielzahl an unwahren Tatsachen behaupten, kein einziges juristisches Argument gegen die angegriffene Entscheidung vorbringen und stattdessen die Person des Vorsitzenden (welchen Sie mit Namen benennen) diskreditieren.

Ich bitte zumindest um Richtigstellung der behaupteten Tatsachen und verbleibe
mit freundlichen kollegialen Grüßen

Thoms
Rechtsanwalt
PS: Da Sie offenbar keinerlei Problembewusstsein bzgl. der sog. „Impfstoffe“ haben, verlinke ich Ihnen mal ein interessantes Interview mit Prof. Dr. Matysik, „eine perfekte Gelegenheit zum Umsteuern.““

Ihnen und Ihrer Familie eine gesegnete Woche.
Ihre
Schulte Anwaltskanzlei
Thomas Schulte LL.M.
Rechtsanwalt


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