Wir setzen uns so für unsere Mandanten ein und bringen Ihnen die Wertschätzung entgegen, wie wir es für uns in der Lage des Mandanten wünschen und erwarten würden. Jesus, Gottes Sohn, hat schon in der Bergpredigt die „Goldene Regel“ verkündigt, nachzulesen in der Bibel im Neuen Testament, Matthäus 12 Vers 7, wo er sagte: „Alles nun, was ihr wollt, dass euch die Leute tun sollen, das tut ihnen auch! Das ist das Gesetz und die Propheten.“ Diese „Goldene Regel“ finden Sie in keiner Religion, auch nicht im Islam, Buddhismus oder Hinduismus.
Rechtswidrige Kündigung - Abfindung
Die Mandantin war seit August 2010 in einer Chemnitzer Niederlassung einer bundesweit vertretenen Aktiengesellschaft tätig. Ausweislich Ihres Arbeitsvertrages war ihr übertragen die Sachbearbeitung Poststelle.
Nun meinte die Arbeitgeberin, das Arbeitsverhältnis kündigen zu können. Dies mit der Argumentation, die Poststelle würde aufgelöst.
Bei dieser Sachlage sprach die Mandantin bei den Rechtsanwälten Schulte Anwaltskanzlei, Fachanwalt für Arbeitsrecht Rechtsanwalt Schulte vor. Da für die Arbeitgeberin das Kündigungsschutzgesetz Anwendung fand, wurde der Kündigungsgrund der betriebsbedingten Kündigung durchgeprüft. Vereinfacht ausgedrückt bedeutet „betriebsbedingt“, dass der Arbeitsplatz auf Dauer in Wegfall geraten ist und deswegen kein Beschäftigungsbedarf mehr besteht.
Dies schien der Mandantin sehr zweifelhaft. Denn ohne die Poststelle, wenn auch in reduzierter Form, konnte die Niederlassung nach deren Überzeugung nicht betrieben werden. Zudem stellte sich die immer in einem Kündigungsschutzprozess zu prüfende Frage, ob weitere, freie Arbeitsplätze zur Verfügung stehen, die die Mandantin hätte ausfüllen können.
Da eine Rechtsschutzversicherung bestand und insofern die Mandantin kein Kostenrisiko zu fürchten hatte, wurde innerhalb der 3-Wochenfrist Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht Chemnitz erhoben.
Nach nicht langer Zeit rief eine Verantwortliche des beklagten Unternehmens an um nachzufragen, ob eine gütliche Beendigung des Rechtsstreites denkbar wäre. Sie bot die Zahlung einer Abfindung i.H.v. 4.000 € an bei Beendigung innerhalb der Kündigungsfrist und Freistellung der Mandantin von der Arbeit unter Fortzahlung der Vergütung.
Insgesamt war für die Mandantin die Situation sehr betrüblich. Denn sie hat die Arbeit gerne gemacht, sollte nunmehr auf diese Art und Weise ein Teil ihres Lebens, ihre Arbeitskollegen verlieren. Dennoch bestand ein nicht unerhebliches Prozessrisiko, zudem sah die Mandantin aufgrund eines Wechsels im Führungspersonal, keinen Rückhalt mehr im Unternehmen zu haben. Die 4.000 € Abfindung waren ihr aber zu wenig, unter 6.500 € war sie nicht bereit, einen Vergleich einzugehen.
Mit dieser Maßgabe wurde mit der Beklagten verhandelt. Diese tat sich schwer, gab aber schließlich das Einverständnis. Zudem wurde noch der wesentliche Teil eines sehr guten Arbeitszeugnisses ausgehandelt.
Das Ganze wurde dann als Vergleich geschlossen vor dem Arbeitsgericht Chemnitz, der Fall war damit juristisch mehr als vertretbar abgeschlossen. Für die Mandantin war es dennoch eine schwere Zeit und eine schwere Enttäuschung. Infolge der Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses besteht die Möglichkeit, dies zu verarbeiten und nach vorne zu schauen.
Schulte Anwaltskanzlei
Thomas Schulte LL. M.
Fachanwalt für Arbeitsrecht
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