Reiserecht: Fluggastentschädigung wegen Nichtbeförderung

Wir haben bereits in unserem letzten Newsletter über Fluggastrechte berichtet. Ein besonderer Fall wurde jedoch beim Amtsgericht Frankfurt am Main entschieden (Aktenzeichen: 31 C 857/14 (17)). Ein Fluggast hat seinen Flug im Ergebnis dadurch verpasst, dass er am Flugsteig durch die Airline abgewiesen wurde.

Der Grund dafür: Das Gate war bei Ankunft des Fluggastes bereits geschlossen. Im Rechtsstreit danach musste geklärt werden, wann genau der Fluggast am Gate angekommen war. In dem Rechtsstreit gab der Fluggast als Kläger an, dass er um 21:43 Uhr am Gate gewesen sei. Laut Airline hätte das Gate schließen sollen um 21:45 Uhr.

Das Gericht glaubte dem Kläger, dass er tatsächlich um 21:43 Uhr dort war. Ersichtlich kam es hier auf die Angaben des Klägers selbst an, andere Beweise standen wohl nicht zur Verfügung. Gestützt wurde die Angabe des Klägers aber sicherlich in erheblichen Maße dadurch, dass der Flughafenbetreiber bestätigen konnte, dass das Gate bereits um 21:40 Uhr geschlossen wurde, also 5 Minuten vor der planmäßigen Zeit.

Im Ergebnis hat aufgrund dieser Sachlage das Amtsgericht Frankfurt am Main dann zu Gunsten des Fluggastes entschieden und diesem eine Entschädigung i.H.v. 600 € wegen Nichtbeförderung zugesprochen. Außerdem musste die Fluggesellschaft die Anwaltskosten des Klägers übernehmen. Die Entscheidung macht deutlich, dass Beweissicherung letztlich von entscheidender Bedeutung ist. Der Kläger hat hier im genannten Verfahren großes Glück gehabt, dass der Flughafenbetreiber die Schließung des Gates 5 Minuten vor der offiziell angesetzten Zeit bestätigen konnte. Ohne diesen Umstand hätte der Kläger seinen Rechtsstreit vermutlich verloren. Daher raten wir bei Problemen mit bei der Flugbeförderung dazu, grundsätzlich Beweise zu sichern durch schriftliche Bestätigungen, Fotos und soweit möglich auch Zeugen hinzuzuziehen.

Schulte Anwaltskanzlei
Samuel Göth
Rechtsanwalt


Beitrag drucken

Zurück zur Übersicht

Wir setzen uns so für unsere Mandanten ein und bringen ihnen die Wertschätzung entgegen, wie wir es für uns in der Lage des Mandanten wünschen und erwarten würden.