Wir setzen uns so für unsere Mandanten ein und bringen Ihnen die Wertschätzung entgegen, wie wir es für uns in der Lage des Mandanten wünschen und erwarten würden. Jesus, Gottes Sohn, hat schon in der Bergpredigt die „Goldene Regel“ verkündigt, nachzulesen in der Bibel im Neuen Testament, Matthäus 12 Vers 7, wo er sagte: „Alles nun, was ihr wollt, dass euch die Leute tun sollen, das tut ihnen auch! Das ist das Gesetz und die Propheten.“ Diese „Goldene Regel“ finden Sie in keiner Religion, auch nicht im Islam, Buddhismus oder Hinduismus.
Ruhen des Arbeitslosengeldes oder Krankengeldes bei Urlaubsabgeltung gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG?
In der Praxis stellt sich immer wieder die Frage, ob es zum Ruhen von Krankengeld oder Arbeitslosengeld kommt, wenn Urlaubsabgeltung gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG gezahlt wird.
Grundsätzlich muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG Urlaub abgelten, wenn dieser wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses den Urlaub in Natur nicht mehr nehmen konnte. Dabei soll jetzt nicht problematisiert werden, ob und wann der Arbeitnehmer auf den Urlaub und damit auf die Urlaubsabgeltung verzichten kann. Die tatsächliche Urlaubsabgeltung hat beim Bezug von Krankengeld oder Arbeitslosengeld I unterschiedliche Auswirkungen:
Nach dem Urteil des Bundessozialgerichtes vom 30.05.2006, Aktenzeichen: B 1 KR 26/05 R handelt es sich bei dem Anspruch auf Abgeltung nicht genommenen Urlaubs (Urlaubsentgelt) nicht um einen Abfindungsanspruch, sondern um ein Surrogat des nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr erfüllbaren Anspruchs auf Befreiung von der Arbeitspflicht. Anders als beim Arbeitslosengeld I enthält § 49 SGB V keine dem § 157 Abs. 2 SGB III nachempfundene Regelung. Demzufolge führt die Urlaubsabgeltung beim Krankengeld nicht zum Ruhen des Anspruchs für die Tage, für die Urlaubsabgeltung gezahlt wird.
In der Praxis bedeutet dies, dass es vollkommen unschädlich ist, Urlaubsabgeltung zu vereinbaren z.B. in einem arbeitsgerichtlichen Vergleich, wenn der Arbeitnehmer auch über das vereinbarte Ende des Arbeitsverhältnisses Krankengeld bezieht.
Ganz anders sieht es aber aus beim Arbeitslosengeld I. In § 157 Abs. 2 SGB III heißt es ausdrücklich:
„Hat die oder der Arbeitslose wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Urlaubsabgeltung erhalten oder zu beanspruchen, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit des abgegoltenen Urlaubs. Der Ruhenszeitraum beginnt mit dem Ende des die Urlaubsabgeltung begründenden Arbeitsverhältnisses.“
Diese Regelung ist vollkommen eindeutig. Für die Tage, für die Urlaubsabgeltung gewährt wird, hat der Arbeitnehmer auch keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld I. Der Gesetzgeber hat hier entschieden, dass Doppelleistungen vermieden werden.
Vorstehendes ist von dem arbeitsrechtlichen Berater, bestenfalls einem Fachanwalt für Arbeitsrecht wie Rechtsanwalt Thomas Schulte LL. M. der Schulte Anwaltskanzlei, Clausstraße 72, 09126 Chemnitz immer zu beachten und mit der Mandantschaft vor Abschluss eines Vergleiches zu besprechen.
Schulte Anwaltskanzlei
Thomas Schulte LL.M.
Fachanwalt für Arbeitsrecht
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