Schallende Ohrfeige für die Bundesregierung - Bundestags-Gutachten: Russland wahrt das Völkerrecht in Syrien! (YouTube)

Der Bundestag unseres Landes, der Bundesrepublik Deutschland, unterhält einen Wissenschaftlichen Dienst. Wir hatten darüber schon berichtet im Zusammenhang der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Migrationszustände. Jetzt hat der Wissenschaftliche Dienst erneut ein Gutachten erstellt, diesmal wurden Aspekte der russischen, amerikanischen und israelischen Beteiligung am Syrienkonflikt völkerrechtlich untersucht.

Das vollständige Gutachten können Sie jederzeit nachlesen. In der Einführung heißt es wie folgt:

„Seit Beginn des Syrienkonflikts im Jahre 2011 intervenieren zahlreiche Staaten und nicht-staatliche Akteure in Syrien.

Mittlerweile weist der Syrienkonflikt auch Züge eines Stellvertreterkrieges auf. Die Gründe für eine Beteiligung am Konflikt sind vielfältig; völkerrechtliche Rechtfertigungen seitens der beteiligten Staaten gibt es indes nicht immer. Einige Akteure beanspruchen eine dauerhaft (Militär-)Präsenz in Syrien, um vor Ort in den Konflikt eingreifen zu können – andere wiederum beschränken sich auf eine Intervention von außen. Im Folgenden werden Aspekte der russischen, amerikanischen und israelischen Beteiligung am Syrienkonfikt völkerrechtlich untersucht.“

Die Beteiligung Russlands wird im wissenschaftlichen Dienst in seinem Gutachten unter anderem wie folgt bewertet:

„Russland ist offiziell seit dem Jahre 2015 mit Einverständnis des Assad-Regimes am Syrienkonflikt beteiligt. Am 30. September 2015 haben die russischen Luftstreitkräfte erstmals Ziele in Syrien angegriffen. Erklärtes Ziel des russischen Militäreinsatzes ist die Stabilisierung des Assad-Regimes. Die russische Luftunterstützung hat letztlich zur militärischen Überlegenheit des Regimes geführt.“

Im Ergebnis ist die Hilfe Russlands vollkommen rechtmäßig und vom Völkerrecht gedeckt. Dazu wird im Gutachten folgendes ausgeführt:

„Die russische Militärpräsenz auf syrischem Hoheitsgebiet und die hiermit verbundenen russi-
schen Militäraktionen stützen sich auf die ausdrückliche Genehmigung der syrischen Regierung. Es handelt sich damit um eine sog. Intervention auf Einladung. Nach der im Völkerrecht vorherrschenden Auffassung ist eine solche Intervention im Ausgangspunkt zulässig und verstößt nicht gegen das in Art. 2 Nr. 4 VN-Charta verankerte Gewaltverbot. Hiervon gehen namentlich der Internationale Gerichtshof und die Völkerrechtskommission der Vereinten Nationen aus. Als Ausdruck territorialer Souveränität ist es jedem Staat gestattet, die Stationierung fremder Truppen auf eigenem Hoheitsgebiet zuzulassen. Ein Verstoß gegen das Gewaltverbot liegt insofern nicht vor, da sich die russischen Militärschläge nicht gegen das Assad-Regime als amtierende Regierung richten. Vor diesem Hintergrund wird die russische Präsenz in Syrien in der Völkerrechtswissenschaft als zulässig erachtet.“

Im Zwischenfazit stellt der Wissenschaftliche Dienst folgendes fest:

„Die russische Beteiligung am Syrienkonflikt beruht auf der ausdrücklichen Zustimmung des
Assad-Regimes, die völkerrechtlich vertretungsbefugt ist. Insofern verletzt Russland nicht das
Gewaltverbot nach Art. 2 Nr. 4 VN-Charta. Unter dem Gesichtspunkt des ius ad bellum ist die
russische Beteiligung am Syrienkonflikt daher völkerrechtskonform. „

Die Rolle der USA in diesem Krieg wird wesentlich kritischer gesehen, in dem die Gutachter eindeutig unter anderem ausführen:

„Der Internationale Gerichtshof (IGH) hatte im Nicaragua-Urteil anerkannt, dass die Bewaffnung und Ausbildung paramilitärischer Kräfte einen Verstoß gegen das Gewaltverbot darstellt. So verhält es sich auch mit der Bewaffnung und Ausbildung der syrischen Rebellengruppen durch die USA seit 2012. Hinsichtlich des amerikanisch-britisch-französischen Militärschlags gegen Chemiewaffen-Infrastruktur des Assad-Regimes sei auf das WD-Gutachten vom 18. April 2018 verwiesen.“

Hinsichtlich der kriegerischen Betätigung der USA mit der Begründung, Teil der internationalen „Anti-IS-Allianz“ zu sein, kommt das Gutachten zu folgendem Zwischenfazit:

„Die militärische Präsenz der USA in Syrien im Kampf gegen den „IS“ ist unter dem Blickwinkel des Rechts auf Selbstverteidigung gegen nicht-staatliche Akteure völkerrechtlich umstritten und lässt sich mit abnehmender territorialer Präsenz des „IS“ in Syrien immer weniger begründen.“

Das Eingreifen Israels hält der wissenschaftliche Dienst für problematisch und führt im Fazit dazu aus:

„Die Bewertung der israelischen Angriffe gegen syrische und iranische Stellungen sowie die Hisbollah erweist sich als völkerrechtlich problematisch. Die Faktenlage ist in vielen Fällen
nicht hinreichend geklärt. Hinzu kommt, dass die völkerrechtlich vorgebrachten Rechtfertigungsgründe zum Teil umstritten sind. „

In Sachen Israel wird das Problem bei der Unklarheit des Völkerrechtes gesehen. Nach meiner Überzeugung ist es auch noch etwas ganz Anderes, ob in einem Nachbarstaat massiv aufgerüstet wird durch den Iran und die Hisbollah mit dem einzigen Ziel, Israel zu schaden, oder ob diffuse Gründe angeführt werden, um einen Regime Change zu rechtfertigen.

RT-Deutsch, im Netz zu sehen unter https://deutsch.rt.com, kann man wieder dankbar sein, dies veröffentlicht zu haben.

Erstaunlicherweise hat hierzu durch die Initiierung beigetragen der Bundestagsabgeordnete Alexander Neu, Obmann der Fraktion „Die Linke“ im Verteidigungsausschuss des Bundestages. Dieser äußert sich auch zutreffend noch im unten eingestellten Video.

Er bezeichnet die gutachterlichen Feststellungen als eine „schallende Ohrfeige für die Bundesregierung und ihre außen – und sicherheitspolitische Positionierung“. Die EU-Sanktionen gegen Russland sind damit noch unverständlicher geworden. Der Bundestagsabgeordnete ist sehr höflich und appelliert an die Prüfung der ausufernden Bundesregierung. Im Ergebnis bringt er zum Ausdruck, dass die Beteiligung der Bundesregierung an den Toten, Verletzten und Störungen in Syrien völkerrechtswidrig sind und damit als Kriegsverbrechen geprüft werden muss. Es bleibt abzuwarten, ob Beteiligte an der Bundesregierung dafür noch einmal auf dieser Welt zur Rechenschaft gezogen werden.

Unter Beachtung des Vorstehenden ist die Wortwahl des Wissenschaftlichen Dienstes „Syrienkonflikt“ verniedlichend, fehlerhaft und ist deutlich zu kritisieren. Es handelt sich nicht um einen Konflikt, vielmehr um rechtswidrige kriegerische Attacken mit Tausenden von Toten und der versuchten Zerstörung eines Landes.

Schulte Anwaltskanzlei
Thomas Schulte LL.M.
Rechtsanwalt und Fachanwalt


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