Sozialrecht: Anspruch auf Bescheid über das Ergebnis der Betriebsprüfung

Die Rentenversicherung prüft bei Arbeitgebern in regelmäßigen Abständen, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach dem SGB IV, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen, dazu gehört die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen.

Das Bundessozialgericht (BSG) hat sich am 19.09.2019 mit der Problematik Betriebsprüfungen befasst.
Demnach müssen Betriebsprüfungen künftig auch bei fehlenden Beanstandungen zwingend durch einen Verwaltungsakt beendet werden. Dieser muss den Umfang, die geprüften Personen und das Ergebnis der Betriebsprüfung festhalten. Dadurch sollen Betriebe mehr Rechtssicherheit erlangen.
Das Bundessozialgericht hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass weder die „Kopf-und-Seele“ Rechtsprechung der einzelnen Senate des Bundessozialgerichtes noch die Betriebsprüfungen, die mangels Beanstandungen ohne Bescheid beendet wurden, Vertrauensschutz vermitteln.

In den 4 vom BSG entschiedenen Verfahren hatten sich mittelständische Unternehmen gegen die festgestellte Sozialversicherungspflicht der Geschäftsführer gewandt.
Das BSG hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das familiäre Näheverhältnis zwischen Geschäftsführern und Mehrheitsgesellschaftern einer GmbH daran nichts ändert. Auch frühere anderslautende Entscheidungen der für das Unfallversicherungsrecht und Arbeitslosenrecht zuständigen Senate des Bundessozialgerichtes würden hier kein Vertrauen in eine davon abweichende Beurteilung vermitteln. Stets handelt es sich um spezifische Einzelfälle.
Auch Betriebsprüfungen, die ohne Beanstandungen beendet worden und bei denen kein feststellender Bescheid erging, begründen keinen Vertrauensschutz.
Weiter hat das BSG hier ausgeführt, dass aber seit 01.01.2017 aufgrund einer Änderung der Beitragsverfahrensordnung Betriebsprüfungen künftig auch bei fehlenden Beanstandungen zwingend durch einen Bescheid beendet werden müssen. Die in diesem Bescheid enthaltenen Feststellungen sind dann bei neuerlichen Betriebsprüfungen zu beachten und können unter Umständen einer anderslautenden Beurteilung entgegengehalten werden.

Des Weiteren wären die Rentenversicherungsträger verpflichtet, die Betriebsprüfung auf die im Betrieb tätigen Ehegatten, Lebenspartner, Kinder des Arbeitgebers sowie geschäftsführende GmbH-Gesellschafter zu erstrecken, wenn deren sozialversicherungsrechtlicher Status nicht bereits durch einen Bescheid festgestellt wurde.
Durch diese Änderung soll also mehr Rechtssicherheit für Betriebe bei den beanstandungsfreien Betriebsprüfungen hergestellt werden (vgl. Bundessozialgericht, Aktenzeichen B 12 R 25/18 R u.a.).

Schulte Anwaltskanzlei
Antje Schmidt
Fachanwältin für Sozialrecht


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