Sozialrecht: Anspruch auf Wechsel des Sachbearbeiters beim Jobcenter?

Es kommt gar nicht so selten vor, dass sich ein ALG II-Empfänger vom zuständigen Sachbearbeiter beim Jobcenter ungerecht behandelt fühlt.
Das Sozialgericht Mainz hatte sich im Frühjahr diesen Jahres mit einem Eilantrag zu befassen, wo sich der ALG II-Empfänger an das Sozialgericht wandte und die Zuweisung eines anderen Sachbearbeiters beim Jobcenter verlangte.

Dies war nun der gänzlich falsche Weg. Das Sozialgericht Mainz hat entschieden, dass der Antragsteller keinen Anspruch darauf hat, den Sachbearbeiter selbst zu bestimmen oder eine Auswechslung zu verlangen. Bei der Aufgabenzuweisung an einen Sachbearbeiter handele es sich um eine verwaltungsinterne Entscheidung des Jobcenters, die von dem Leistungsempfänger nicht gerichtlich überprüft werden könne. Zudem fehle es natürlich an einer Eilbedürftigkeit (Urteil SG Mainz vom 14.03.2018 – S 10 AS 164/18 ER).

Es wurde noch einmal ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Entscheidung über die Befangenheit eines Sachbearbeiters eine behördeninterne Angelegenheit ist, das heißt dies kann nur gegenüber dem Jobcenter geltend gemacht werden, regelmäßig sollte man sich bei Problemen mit dem Sachbearbeiter an den jeweiligen Vorgesetzten des Sachbearbeiters wenden.

Schulte Anwaltskanzlei
Antje Schmidt
Fachanwältin für Sozialrecht


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