Wir setzen uns so für unsere Mandanten ein und bringen Ihnen die Wertschätzung entgegen, wie wir es für uns in der Lage des Mandanten wünschen und erwarten würden. Jesus, Gottes Sohn, hat schon in der Bergpredigt die „Goldene Regel“ verkündigt, nachzulesen in der Bibel im Neuen Testament, Matthäus 12 Vers 7, wo er sagte: „Alles nun, was ihr wollt, dass euch die Leute tun sollen, das tut ihnen auch! Das ist das Gesetz und die Propheten.“ Diese „Goldene Regel“ finden Sie in keiner Religion, auch nicht im Islam, Buddhismus oder Hinduismus.
Sozialrecht: Besteht Unfallversicherungsschutz auch während eines Unfalls an einem "Probearbeitstag"?
In der heutigen Arbeitswelt ist es nicht selten, dass ein Arbeitssuchender in einem Unternehmen einen Probearbeitstag verrichtet.
Was oder besser gesagt wie ist man an einem solchen Probearbeitstag abgesichert, wenn es zu einem Unfall kommt?
Mit einem solchen Fall hatte sich das Bundessozialgericht in einer Verhandlung am 20.08.2019 zu befassen. Der Kläger in dem Verfahren hatte sich auf eine Stelle als Lkw-Fahrer bei einem Entsorgungsdienst von Lebensmittelabfällen beworben. Im Rahmen des Vorstellungsgesprächs war mit dem Unternehmer ein Probearbeitstag vereinbart wurden. Der Kläger sollte mit dem Lkw mitfahren und Abfälle einsammeln. Eine Vergütung dafür sollte er nicht erhalten.
Nun ist der Kläger unglücklicherweise an diesem Probearbeitstag vom Lkw gestützt und zog sich unter anderem auch Verletzungen am Kopf zu. Der Unfallversicherungsträger lehnte es ab, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Zur Begründung wurde darauf verwiesen, dass der Kläger ja nicht in den Betrieb des Unternehmers eingegliedert war, vielmehr war es nur ein Probearbeitstag.
Bereits das Sozialgericht und auch das Landessozialgericht haben richtigerweise das Vorliegen eines versicherten Arbeitsunfalls festgestellt. Auch wenn kein Arbeitsverhältnis besteht, kann eine Beschäftigung vorliegen, wenn der dann Verletzte für ein fremdes Unternehmen tätig wird. Der Unternehmer habe an dem Probearbeitstag ein Eigeninteresse, da zahlreiche Bewerber bereits nach kurzer Mitarbeit wieder absprangen.
Das Bundessozialgericht hat dann letztlich die Entscheidungen des Sozialgerichts und des Landessozial-gerichts bestätigt. Zwar habe der Kläger nicht als Beschäftigter unter Versicherungsschutz gestanden.
„Er habe schließlich eine dem Entsorgungsunternehmer dienende und dessen Willen entsprechende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert erbracht“, die einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis ähnlich sei.
Insofern war der Kläger als „Wie-Beschäftigter“ gesetzlich unfallversichert. Keineswegs lag der Probearbeitstag nur im Interesse des Klägers, vielmehr auch im Interesse des Unternehmers. Dieser wollte dadurch einen geeigneten Bewerber auswählen (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 20.08.2019 – B 2 U 1/18 R).
Antje Schmidt
Fachanwältin für Sozialrecht
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