Sozialrecht: Der Eintritt einer Sperrzeit von 6 oder 12 Wochen beim Bezug von Arbeitslosengeld setzt eine konkrete Rechtsfolgenbelehrung voraus!

Das Bundessozialgericht hat am 27.06.2019 in mehreren Verfahren in Sachen Arbeitslosengeld verhandelt.
Wir waren selbst in einem solchen Verfahren beteiligt.
Zur Entscheidung stand, ob die von der Bundesagentur für Arbeit regelmäßig verwandte Rechtsfolgenbelehrung bei Beschäftigungs-/Vermittlungsvorschlägen den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen entspricht und die Verhängung einer zweiten und dritten Sperrzeit mit 6 bzw. 12 Wochen die vorhergehende Feststellung einer ersten Sperrzeit mittels Bescheid voraussetzt.

Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass bei wiederholter Ablehnung von Beschäftigungsangeboten oder wenn die Teilnahme an Maßnahmen zur Aktivierung der beruflichen Eingliederung verweigert wird, eine zweite Sperrzeit (6 Wochen) und dritte Sperrzeit (12 Wochen) nur eintreten kann, wenn dem Arbeitslosen zuvor eine konkrete Rechtsfolgenbelehrung erteilt wurde.
Die von der Bundesagentur verwandten einheitlichen Rechtsfolgenbelehrungen, die auf sämtliche möglichen Sperrzeitformen hinweisen, sind jedenfalls keine wirksamen Rechtsfolgenbelehrungen aufgrund derer eine Sperrzeit mit einer Dauer von 6 oder 12 Wochen eintreten kann.
Dies wurde auch damit begründet, dass der Grundsatz einer individuellen Vermittlung damit verbunden ist, dass der Arbeitslose hinsichtlich der leistungsrechtlichen Konsequenzen einer Ablehnung im konkreten Fall belehrt werden muss.
Schon deshalb komme in dem entschiedenen Fall, wo wir als Prozessbevollmächtigte involviert waren, nur eine 3-wöchige Sperrzeit in Betracht.
Da aber weitere Feststellungen seitens des Landessozialgerichtes erforderlich sind, wurde das Verfahren an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Des Weiteren hat das Bundessozialgericht – in Abweichung von der bisherigen Praxis der Arbeitsverwaltung – aus der systematischen Regelungsstruktur der Sperrzeitvorschriften abgeleitet, dass die Rechtsfolgen einer zweiten und dritten Sperrzeit mit der Dauer von 6 bzw. 12 Wochen nur eintreten können, wenn das erste versicherungswidrige Verhalten in Form eines Sperrzeitbescheides umgesetzt wurde. Es wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass aufgrund der in § 159 Abs. 4 SGB III geforderten Abfolge von einem ersten, zweiten und weiteren versicherungswidrigen Verhalten die Umsetzung auch zeitlich gestaffelt stattfinden muss (vergl. Entscheidungen BSG vom 27.06. 2019 – B 11 AL 14/18 R und B 11 AL 17/18 R).

Die Entscheidungen zeigen, dass es Sinn macht Sperrzeitbescheide der Bundesagentur für Arbeit nicht einfach zu akzeptieren, sondern einer rechtlichen Prüfung unterziehen zu lassen. Wir sind Ihnen hierbei gerne behilflich.

Schulte Anwaltskanzlei
Antje Schmidt
Fachanwältin für Sozialrecht


Beitrag drucken

Zurück zur Übersicht

Wir setzen uns so für unsere Mandanten ein und bringen ihnen die Wertschätzung entgegen, wie wir es für uns in der Lage des Mandanten wünschen und erwarten würden.