Wir setzen uns so für unsere Mandanten ein und bringen Ihnen die Wertschätzung entgegen, wie wir es für uns in der Lage des Mandanten wünschen und erwarten würden. Jesus, Gottes Sohn, hat schon in der Bergpredigt die „Goldene Regel“ verkündigt, nachzulesen in der Bibel im Neuen Testament, Matthäus 12 Vers 7, wo er sagte: „Alles nun, was ihr wollt, dass euch die Leute tun sollen, das tut ihnen auch! Das ist das Gesetz und die Propheten.“ Diese „Goldene Regel“ finden Sie in keiner Religion, auch nicht im Islam, Buddhismus oder Hinduismus.
Sozialrecht: Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes zu der Frage der Berechtigung von Sozialabgaben bei Betriebsrenten
Das Bundesverfassungsgericht hat in diesem Jahr 2 Urteile in Sachen Betriebsrente gefällt.
Bei der sogenannten Betriebsrente beteiligt sich der Arbeitgeber an den Beiträgen für die private Absicherung des Arbeitnehmers im Rentenalter. Doch während Arbeitnehmer in der Ansparphase von Steuervorteilen profitieren, müssen auf die späteren Auszahlungen der Rente die vollen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge abgeführt werden. Dies sind Abgaben in Höhe von durchschnittlich fast 19 %, so dass von der betrieblichen Altersvorsorge im Schnitt 1/5 weniger bleibt.
Damit wollten sich viele Rentner verständlicherweise nicht abfinden. Einige haben gegen die Regelung im Gesetz vor dem Bundesverfassungsgericht geklagt.
Das Bundesverfassungsgericht hat insoweit für Klarheit gesorgt, dass auf die Betriebsrente weiterhin Krankenkassenbeiträge gezahlt werden müssten. Begründet wurde dies damit, dass sich durch das Prinzip der Entgeltumwandlung in der Ansparphase die Sozialabgaben vom Bruttoeinkommen reduzieren.
Diese Einzahlungen sind nach einer Privilegierung der Sozialversicherungsentgeltverordnung beitragsfrei in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung, das heißt, damit würde keine doppelte Beitragsbelastung vorliegen.
Allerdings gibt es auch Ausnahmen.
So hat das Bundesverfassungsgericht in einem weiteren Urteil vom 27.06.2018 entschieden, dass Rentner keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung auf die Betriebsrente zahlen müssen, wenn sie die Beiträge zur Pensionskasse allein fortgeführt haben. Wenn Angestellte aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und die Beiträge für die Pensionskasse dann selbst übernehmen, sind sie bei der späteren Auszahlung von den Sozialabgaben befreit (vgl. 1 BvR 249/15). Bisher war es so, dass die betroffenen Rentner Beiträge zahlen mussten auch wenn sie die Beiträge nach Verlassen ihres Arbeitgebers für die Pensionskasse selbst übernommen hatten.
Betroffene Rentner sollten nun von ihrer Krankenkasse eine Neuberechnung der Beiträge und Erstattung verlangen, das heißt die zuviel gezahlten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zurück verlangen.
Eine Rückforderung der zuviel entrichteten Beiträge ist nur für 4 Jahre rückwirkend möglich. Deshalb sollten Betroffene alsbald einen entsprechenden Überprüfungsantrag bei Ihrer Krankenkasse stellen.
Schulte Anwaltskanzlei
Antje Schmidt
Fachanwältin für Sozialrecht
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