Sozialrecht: Erhöhung des Vermögensfreibetrages ab April 2017 beim Bezug von Leistungen der Sozialhilfe

Zum 01.04.2017 wurde der beim Bezug von Leistungen der Sozialhilfe geltende Vermögensfreibetrag von derzeit 2.600,00 € auf 5.000,00 € angehoben.

Der Vermögensfreibetrag spielt eine Rolle, wenn Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Eingliederungshilfe oder Hilfe zur Pflege bezogen wird.

Neu geregelt wurde auch, dass für jede volljährige Person, deren Einkommen und Vermögen für die Gewährung von Sozialhilfe maßgeblich ist (das können neben dem Leistungsberechtigten selbst z.B. der Ehegatte oder bei minderjährigen Leistungsberechtigten die Eltern sein), ebenfalls jeweils 5.000,00 € berücksichtigt werden.

Auf den Bezug ergänzender Leistungen der Sozialhilfe kann man unversehens angewiesen sein, wenn man aus gesundheitlichen Gründen eine Rente wegen Erwerbsminderung erhält und diese der Höhe nach nicht ausreicht, um davon den Lebensunterhalt zu bestreiten.
Gerade hier konnte einem der Vermögensfreibetrag von nur 2.600,00 € auf die Füße fallen.

Dieser Vermögensfreibetrag ist geringer als die Vermögensfreibeträge beim Bezug von Leistungen nach dem SGB II.

Hier konnte es dazu kommen, dass man einerseits leistungsberechtigt war, Leistungen vom Jobcenter zu beziehen. Nach Gewährung einer Erwerbsminderungsrente dann aber aufgrund der geringeren Vermögensfreibeträge keine ergänzenden Leistungen nach dem SGB XII erlangen konnte. Die Anhebung des Freibetrages ist also ein Schritt in die richtige Richtung.

Antje Schmidt, Fachanwältin für Sozialrecht


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