Sozialrecht: Glatteistest - Pech gehabt

Der unmittelbare Weg zur Arbeit unterliegt dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz.
Was gehört zum unmittelbaren Weg bzw. passiert, wenn man davon abweicht.
Das Bundessozialgericht hatte sich in einem aktuellen Fall am 23.01.2018 mit dieser Problematik zu befassen (Aktenzeichen: B 2 U 3/16 R).
In dem entschiedenen Fall wollte der Kläger morgens mit seinem Auto zur Arbeit fahren. Er hatte am Abend zuvor eine Meldung des Deutschen Wetterdienstes gehört, wonach in der Nacht mit überfrierender Nässe zu rechnen sei.
Nachdem er sein Wohnhaus verlassen hatte, begab er sich zunächst in das auf dem Grundstück parkende Auto.
Danach verließ er das Grundstück aber zu Fuß und ging ein paar Meter auf die öffentliche Straße, um dort die Fahrbahnverhältnisse zu prüfen. Dies wurde ihm zum Verhängnis. Auf dem Rückweg zu seinem Auto stürzte er und verletzte sich am Arm.
Das Bundessozialgericht hat in dem Fall entschieden, dass es sich nicht um einen versicherten Arbeitsunfall handelt. Der unmittelbare und damit versicherte Weg zur Arbeit wäre bereits in dem Zeitpunkt unterbrochen worden, in dem der Kläger die Straße betreten hatte.
Die Prüfung der Fahrbahnverhältnisse stufte das Bundessozialgericht als eine Vorbereitungshandlung vor Antritt des versicherten Arbeitsweges ein. Dies wäre jedoch nur versichert, wenn entweder eine rechtliche Pflicht besteht, eine solche Handlung vorzunehmen oder wenn die Handlung zur Beseitigung eines unvorhergesehenen Hindernisses erforderlich ist, um den Arbeitsweg anzutreten oder fortzusetzen.
Auch wenn es durchaus sinnvoll war, dass der Kläger im streitgegenständlichen Fall die Prüfung der Fahrbahnverhältnisse vorgenommen hat, war diese weder durch die Straßenverkehrsordnung geboten noch war diese für den Antritt der Fahrt unverzichtbar. Der Kläger hatte also schlichtweg Pech.

Schulte Anwaltskanzlei
Antje Schmidt
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Sozialrecht


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