Sozialrecht: Handynutzung hat tragische Folgen und kostet Unfallversicherungsschutz

Grundsätzlich besteht bei Unfällen auf dem Weg zur oder von der Arbeit Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung.
Allerdings gibt es auch Ausnahmen, wann der Versicherungsschutz nicht greift.

Einen solchen Fall hat aktuell das Sozialgericht Frankfurt am Main am 18.10.2018 entschieden. Eine 56-jährige Frau war in einem großen Hotel als Hausdame beschäftigt. Auf dem Heimweg vom Hotel war sie beim Überqueren eines unbeschränkten Bahnübergangs von der Bahn erfasst wurden. Dies hatte tragische Folgen, die Frau erlitt unter anderem Frakturen im Kopfbereich und eine Hirnblutung. Sie musste viele Monate stationär behandelt werden.
Der Unfall war der BG als Wegeunfall gemeldet worden, diese erkannte den Unfall jedoch nicht als Arbeitsunfall an. Hintergrund war, dass die Berufsgenossenschaft vom Ordnungsamt Unterlagen zum Unfallhergang beigezogen hatte. In diesen Unterlagen war unter anderem eine Auswertung einer Videoaufzeichnung sowie Zeugenaussagen.
Aus diesen ergab sich, dass die Frau zum Zeitpunkt des Unfalls mit dem Handy telefoniert hat.
Die Berufsgenossenschaft hat daraufhin den Unfall nicht als Arbeitsunfall anerkannt. Die Klage der Frau gegen die Berufsgenossenschaft vor dem Sozialgericht Frankfurt am Main blieb erfolglos.
Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, dass die Frau zwar grundsätzlich als Mitarbeiterin des Hotels auf dem Heimweg gesetzlich unfallversichert war.
Ein Arbeitsunfall liege aber nur dann vor, wenn der Unfall und die gesundheitlichen Schäden wesentlich durch die versicherte Tätigkeit verursacht wurden. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn sich auf dem Heimweg ein allgemeines Wegerisiko verwirklicht, z.B. der Versicherte stürzt oder einen Autounfall erleidet.
Allerdings ist ein Arbeitsunfall abzulehnen, wenn wesentliche Unfallursache eine unversicherte Tätigkeit ist. Als solche hat das Sozialgericht Frankfurt am Main das Telefonieren mit dem Handy gewertet. Dadurch sei die Wahrnehmungsfähigkeit der Klägerin im Straßenverkehr deutlich eingeschränkt gewesen. Dass dadurch bestehende erhebliche Risiko habe maßgeblich zu dem Unfall geführt (Sozialgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 18.10.2018 – S 8 U 207/16).
Die Handynutzung hatte also für die Frau tragische Folgen, zum einen in gesundheitlicher Hinsicht und zum anderen auch in finanzieller Hinsicht.

Schulte Anwaltskanzlei
Antje Schmidt
Fachanwältin für Sozialrecht


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