Sozialrecht: Im Rahmen eines Rehaantrages ist die Rentenversicherung von Amts wegen zur Ermittlung des Gesundheitszustandes des Antragstellers verpflichtet

Im Rahmen der Bearbeitung eines Rehaantrages sind ärztliche Auskünfte erforderlich.
Die Einholung dieser ärztliche Auskünfte ist ganz allein Aufgabe der Rentenversicherung. Diese kann nicht verlangen, dass der Antragsteller die ärztlichen Auskünfte auf eigene Kosten beschafft.
Dies hat erst im vorigen Monat das Sozialgericht Dresden entschieden (Urteil vom 15.04.2019 – S 22 R 261/19).

Der Entscheidung lag folgender Fall zugrunde:
Ein 29 Jahre alter Mann beantragte bei der Deutschen Rentenversicherung eine medizinische Rehabilitations-maßnahme, also eine Kur. Die Rentenversicherung lehnte den Antrag ohne nähere Begründung ab. Regelmäßig verwendet die Rentenversicherung hier Textbausteine. Der Antragsteller ließ sich dies aber nicht gefallen und erhob Widerspruch. Im Widerspruchsverfahren wurde er dann von der Rentenversicherung aufgefordert Unterlagen seiner behandelnden Ärzte beizubringen, Kosten für die Erstellung medizinischer Unterlagen könne die Rentenversicherung nicht erstatten. Den Widerspruch wies die Renten-versicherung später – ohne selbst eigene Ermittlungen angestellt zu haben – zurück und behauptete die Rehabilitationsleistung sei nicht erforderlich.
Der Mann erhob Klage und hatte Erfolg vor dem Sozialgericht Dresden. Dies hob die Entscheidung der Rentenversicherung auf und verpflichtete diese, ihrer Pflicht zur Ermittlung des Gesundheitszustandes von Amts wegen nachzukommen. Es ist nicht Aufgabe des Versicherten die entsprechenden Unterlagen beizubringen. Vielmehr besteht eine Amtsermittlungspflicht.
Die Rentenversicherung kann nur verlangen, dass der Antragsteller die behandelnden Ärzte namentlich benennt und sie von der Schweigepflicht entbindet. Einholen muss die ärztlichen Auskünfte die Rentenversicherung selbst und hat auch die dafür anfallenden Kosten zu tragen.

Antje Schmidt
Fachanwältin für Sozialrecht


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