Sozialrecht: Kostenlose Auslandskrankenversicherung über die Krankenkasse?

Der Bundesgerichtshof hat sich in einem Urteil vom 31.05.2016 mit der Auslandskrankenversicherung befasst.
Konkret ging es um die Frage, ob der von einer Betriebskrankenkasse gewährte weltweite Versicherungs-schutz wirksam ist.

Üblich ist, dass man vor einem Auslandsaufenthalt im Urlaub eine Auslandskrankenversicherung abschließt, die die Behandlungskosten und den Rücktransport übernimmt.
In dem konkreten Fall hatte jedoch die Betriebskrankenkasse für ihre Versicherten diesen welt-weiten Auslandskrankenversicherungsschutz angeboten, der aus den Beitragsgeldern gezahlt wurde.

Es fielen also keine zusätzlichen Kosten an.

Der Gesetzgeber hat den Krankenkassen zwar verschiedene Gestaltungsspielräume hinsichtlich des Leistungskataloges und damit die Möglichkeit eines Leistungswettbewerbs eröffnet.

Dieser Wettbewerb ist jedoch nicht unbegrenzt möglich.
Das Bundessozialgericht hat in seiner Entscheidung vom 31.05.2016 konkretisiert, wann erlaubter Wettbewerb und wann eine unzulässige Mittelverwendung vorliegt.

Die beklagte Betriebskrankenkasse zahlte 4 € pro Jahr und Versicherten an ein privates Versicherungsunternehmen, dass die Behandlungskosten der Mitglieder sowie der familienversicherten Angehörigen bei Auslandsreisen erstattete.
Konkret gegen diese kostenlose Auslandskranken-versicherung hat sich die Aufsicht der Betriebs-krankenkassen – das Bundesversicherungsamt – gewandt und erklärt, die Krankenkasse überschreite ihren Aufgabenbereich, die Auslandskrankenversicherung sei eine unzulässige Verwendung der Beitragsgelder. Schließlich landete der Rechtsstreit vor dem Bundessozialgericht.

Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass die Betriebskrankenkasse nicht ermächtigt war eine kostenlose Auslandskrankenversicherung für ihre Mitglieder zu leisten. Es gebe weder einen gesetzlichen Anspruch auf eine kostenlose Auslandskrankenversicherung noch eine Ermächtigung der Krankenkasse für die zusätzliche Aufnahme eines solchen Angebots (BSG, Urteil vom 31.05.2016 – B 1 A 2/15 R).

Fazit der Entscheidung des Bundessozialgerichts ist, dass ein sorgenfreier Urlaub prinzipiell Privatvergnügen ist, d.h. für eine weltweite Auslandskrankenversicherung muss jeder Versicherte selbst zahlen.
Da sich die Beiträge für eine Auslandskrankenversicherung im niedrigen Bereich bewegen, ist dies auch kein großer Einschnitt für den jeweiligen Betroffenen.

Antje Schmidt, Fachanwältin für Sozialrecht


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