Sozialrecht: Kostenübernahme für die Behandlung mit einer neuartigen Chemotherapie auch wenn noch nicht feststeht, dass das Medikament für diese Behandlung zugelassen wird

Das Sozialgericht Dresden war im Frühjahr diesen Jahres mit einem Eilverfahren befasst, wo es um die Kostenübernahme für eine neuartige Chemotherapie ging.
Die 48 Jahre alte Antragstellerin war an einer aggressiven Form von Brustkrebs erkrankt, dies bereits im Jahre 2008.
Nach Operation, Chemotherapie und Bestrahlung bildeten sich immer wieder Metastasen.
Der behandelnde Arzt schlug deshalb eine Behandlung mit einer neuartigen Chemotherapie im Rahmen einer Kombinationstherapie vor.
Die Krankenkasse der Antragstellerin lehnte die Übernahme der Kosten ab. Das Medikament Pertuzumab ist zwar bereits seit 2013 in Europa zugelassen.
Die Zulassung ist allerdings auf Fälle beschränkt, in denen noch keine vergleichbare Behandlung stattfand.
Da die Antragstellerin bereits seit 2008 Chemotherapien erhielt, war eine Behandlung im Rahmen der Zulassung nicht mehr möglich.
Aufgrund des lebensbedrohlichen Zustandes war ein Eilantrag beim Sozialgericht Dresden gestellt worden.
Das Gericht hat im Sinne der Antragstellerin entschieden, das heißt die Krankenkasse wurde verpflichtet, die Kosten für die neuartige Chemotherapie zu übernehmen.
Begründet wurde dies damit, dass in der Kürze der Zeit nicht aufzuklären war, ob die von der Krankenkasse vorgeschlagene Chemotherapie mit zugelassenen Medikamenten gleichwertig ist. Die vom Sozialgericht Dresden befragten Ärzte bestätigten, dass die Antragstellerin von der Behandlung mit Pertuzumab in einer Dreierkombination profitieren könnte.
Ob dies letztlich zutrifft, könne allerdings nur durch einen Obergutachter geklärt werden. In Anbetracht des akut lebensbedrohlichen Zustandes der Antragstellerin fehlte hier allerdings die Zeit. Unter diesen Umständen hatten die wirtschaftlichen Interessen der Krankenkasse zurückzutreten. Die Krankenkasse hat gegen den Beschluss auch kein Rechtsmittel eingelegt, das heißt die Entscheidung ist rechtskräftig (Sozialgericht Dresden, Aktenzeichen: S 18 KR 268/17 ER).

Antje Schmidt
Fachanwältin für Sozialrecht


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