Sozialrecht und Familienrecht: Rückabwicklung des Versorgungsausgleichs bei Tod des Ex-Ehepartners?

Im Falle der Ehescheidung wird im Regelfall der sogenannte Versorgungsausgleich durchgeführt, das heißt die während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften sollen bei Beendigung der Ehe ausgeglichen werden.
Dies kann teilweise zu erheblichen Einschnitten bei der einem später selbst zustehenden Rente führen.
Grundsätzlich ist die in einem Scheidungsverfahren vorgenommene Übertragung von Rentenanwartschaften von einem Ehepartner auf den anderen endgültig. Eine Rückabwicklung des Versorgungsausgleiches ist nur in ganz engen Grenzen möglich. Im Falle des Todes des begünstigten Ex-Ehepartners, das heißt dem Rentenanwartschaften übertragen wurden, hat der Gesetzgeber hierfür eine Frist gesetzt. Wenn der Ex-Ehepartner nicht länger als 3 Jahre eine Rente erhalten hat, kann man eine Rückübertragung verlangen.

Das Sozialgericht Berlin (Az.: S 10 R 5245/14) hatte in einem Fall zu entscheiden, wo der begünstigte Ex-Ehepartner fast 5 Jahre die Rente erhalten hat. Folgerichtig wurde eine Rückübertragung abgelehnt. In dem entschiedenen Fall hatte die Klägerin bei der Scheidung an ihren Ex-Mann Rentenansprüche von 300 € im Monat im Wege des Versorgungsausgleichs übertragen müssen, also einen nicht unerheblichen Betrag. Ein halbes Jahr nach der Scheidung war der Ex-Mann in Rente gegangen, nicht einmal 5 Jahre später war er verstorben. Die Ex-Frau argumentierte nun so, dass die Kürzung ihrer eigenen Rente nicht mehr gerechtfertigt sei, da ihr Ex-Mann die aus den übertragenen Anwartschaften errechnete Rente ja auch nur 5 Jahre bezogen hat. Der vollständige Verlust ihrer eigenen Anwartschaften sei unter dem Aspekt unverhältnismäßig. Der Verstorbene habe aus seinem Anrecht nur Rentenzahlungen in Höhe von insgesamt ca. 17.000 € erhalten, während sie selbst ca. 74.000 € an Beitragszahlungen aufbringen müsse, wenn sie die Lücke in ihren Rentenanwartschaften wieder auffüllen will.
Das Sozialgericht Berlin konnte jedoch keine andere Entscheidung treffen, auch wenn die Argumentation der Frau durchaus nachvollziehbar ist.

In § 37 Versorgungsausgleichsgesetz ist aber ausdrücklich geregelt, dass eine Rückübertragung möglich ist, wenn der begünstigte Ehegatte nicht länger als 36 Monate die erhöhte Rente bezogen hat.
Der Antrag auf Rückübertragung muss beim Versorgungsträger gestellt werden.
Es kann sich also lohnen in einem Fall, wo der Ex-Ehepartner nach Rentenbezug verstorben ist, rechtlichen Rat bei einem Sozialrechtsanwalt einzuholen.
Es macht einen erheblichen Unterschied, ob man monatlich 300 € mehr oder weniger an Altersrente erhält.

Antje Schmidt
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Sozialrecht


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