Sozialrecht: Urlaubs- oder Weihnachtsgeldzahlungen erhöhen nicht das Elterngeld

Die Bemessung des Elterngeldes beschäftigt häufig die Sozialgerichtsbarkeit.

Elterngeld wird in Höhe von 67 % des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes gewährt.
Das Bundessozialgericht hatte sich am 29.06.2017 mit der Frage zu beschäftigen, ob einmal gezahltes Urlaubs- oder Weihnachtsgeld bei der Bemessung des Elterngeldes zu berücksichtigen ist, das heißt zu einer Erhöhung führt.
Die Klägerin in dem Verfahren war vor der Geburt ihres Kindes als Angestellte tätig und hatte hier Anspruch auf die jährliche Zahlung von Urlaubsgeld im Mai und Weihnachtsgeld im November.
Bei der Bemessung des Elterngeldes wurden diese Zahlungen aber nicht berücksichtigt.
Das zunächst angerufene Sozialgericht hatte entschieden, dass dies korrekt ist. Im Berufungsverfahren hatte das Landessozialgericht der Klägerin Recht gegeben und ein höheres Elterngeld unter Berücksichtigung des Urlaubs- und Weihnachtsgeldes zugesprochen.
Die zum Bundessozialgericht erhobene Revision des beklagten Landes war erfolgreich.
Das Bundessozialgericht hat in dieser Entscheidung darauf hingewiesen, dass sich das Elterngeld nach dem Durchschnitt des laufenden, in der Regel monatlich zufließenden Lohnes im Bemessungszeitraum, das heißt den 12 Kalendermonaten vor dem Geburtsmonat des Kindes berechnet. Hingegen würden nicht zum laufenden Arbeitseinkommen das Urlaubs- oder Weihnachtsgeld gehören. Diese Zahlungen erfolgten vielmehr aufgrund eines besonderen Anlasses, nämlich einmal für den Urlaub und einmal vor Weihnachten.

Im Ergebnis blieb der Klägerin der Erfolg versagt, sie erhält kein höheres Elterngeld.
(Urteil des BSG vom 29.06.2017, Az: B 10 EG 5/16 R).

Antje Schmidt
Fachanwältin für Sozialrecht
Schulte Anwaltskanzlei


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