Sozialrecht: Verbesserungen bei der Mütterrente ab 2019

Im Juli 2014 wurde die sogenannte Mütterrente eingeführt. Vorher bekamen Mütter und Väter, deren Kinder vor 1992 geboren wurden ein Erziehungsjahr pro Kind, das heißt einen Entgeltpunkt auf die Rente angerechnet.
Eltern, deren Kinder nach 1992 geboren wurden, bekamen 3 Erziehungsjahre, das heißt 3 Entgeltpunkte. Hier erfolgte eine offensichtliche Ungleichbehandlung. Konkret wurden hier 2 Rentenpunkte dem Rentenkonto gutgeschrieben. Insoweit wurde angepasst, dass auch die Elternteile mit Kindern, die vor 1992 geboren wurden, mehr Entgeltpunkte angerechnet bekamen.
Nun erfolgte eine Nachbesserung zum 01.01.2019.
Künftig bekommen alle Mütter und Väter für vor 1992 geborene Kinder pro Kind bis zu einem halben Jahr Erziehungszeit zusätzlich bei der Rente angerechnet, dies entspricht einem halben Rentenpunkt.
Seit 01.07.2018 hat ein Rentenpunkt im Osten einen Wert i.H.v. 30,69 € und im Westen einen solchen i.H.v. 32,03 €.
Pro Kind sind nunmehr bis zu 30 Monate Kindererziehungszeit möglich, was zweieinhalb Rentenpunkten entspricht.

Wer bereits eine Rente erhält muss jetzt keinen gesonderten Antrag auf die Mütterrente stellen, vielmehr wird rückwirkend ab Januar 2019 automatisch bis Mitte des Jahres ein neuer Rentenbescheid erlassen und es erfolgt die Nachzahlung.
Wer ab 01.01.2019 neu in Rente gegangen ist, hat die Mütterrente von der ersten Rentenzahlung an erhalten.

Beachtlich ist, dass die Mütterrente jetzt auch Auswirkungen auf die Witwenrente haben kann, gegebenenfalls verringert sich diese dann im Rahmen der Einkommensanrechnung, wenn beim Hinterbliebenen die Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder anerkannt worden sind.
Auch beim Versorgungsausgleich im Zuge einer Ehescheidung hat die Mütterrente Auswirkungen auf die Berechnung. Das heißt konkret, dass bei der Berechnung des Versorgungsausgleichs im Ehescheidungsverfahren die Erhöhung der Rente aufgrund der erweiterten Kindererziehungszeiten zu berücksichtigen ist.

Schulte Anwaltskanzlei
Antje Schmidt
Fachanwältin für Sozialrecht


Beitrag drucken

Zurück zur Übersicht

Wir setzen uns so für unsere Mandanten ein und bringen Ihnen die Wertschätzung entgegen, wie wir es für uns in der Lage des Mandanten wünschen und erwarten würden. Jesus, Gottes Sohn, hat schon in der Bergpredigt die „Goldene Regel“ verkündigt, nachzulesen in der Bibel im Neuen Testament, Matthäus 12 Vers 7, wo er sagte: „Alles nun, was ihr wollt, dass euch die Leute tun sollen, das tut ihnen auch! Das ist das Gesetz und die Propheten.“ Diese „Goldene Regel“ finden Sie in keiner Religion, auch nicht im Islam, Buddhismus oder Hinduismus.