Sozialrecht: Wenn die Oma ihre Enkel betreut besteht keine Absicherung durch die gesetzliche Unfallversicherung

Das Bundessozialgericht hat in einem aktuellen Urteil vom 19.06.2018 (B 2 U 2/17 R) entschieden, dass weder Omas, die ihre Enkel betreuen noch das Enkelkind gesetzlich unfallversichert sind.
Der Entscheidung des Bundessozialgerichts lag ein tragischer Fall zugrunde. Während der Beaufsichtigung ihres 1-jährigen Enkels war dieser in einen gut ein Meter tiefen Pool gefallen. Als Folge des Unfalls erlitt das Kind schwere Hirnschäden. Seitdem leidet es unter anderem an epileptischen Anfällen.
Über die Unfallkasse Sachsen-Anhalt war eine Unfallentschädigung und Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall beantragt. Hierzu muss man wissen, dass Kinder bei der Betreuung in einer Kindereinrichtung oder durch anerkannte Tagespflegepersonen in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert sind.
Die Oma des Kindes sei aber keine Tagespflegeperson gewesen, vielmehr sei die Betreuung ihres Enkels eine reine Privatsache. Der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung bestehe daher nicht. Dies ist nur der Fall, wenn die Betreuung des Kindes so wie z. B. auch bei Schulkindern dem staatlichen Einflussbereich zugerechnet werde.
Bei einer reinen Betreuung im Familienkreis ist dies jedoch nicht der Fall.
Die Richter des Bundessozialgerichtes hatten in dem Zusammenhang empfohlen, dass derjenige, wer regelmäßig andere als die eigenen Kinder betreue, sich als Konsequenz beim örtlichen Jugendamt als Tagespflegeperson anmelden soll.
In dem entschiedenen Fall war es so, dass die Oma zivilrechtlich in Anspruch genommen wurde auf Zahlung von Schmerzensgeld, wofür nun wohl deren Haftpflichtversicherung aufkommen muss.

Schulte Anwaltskanzlei
Antje Schmidt
Fachanwältin für Sozialrecht


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