Strafrecht: Liste des Verfalls - gefährlichsten Orte in Chemnitz

Der Landtagsabgeordnete Valentin Lippmann stellte eine kleine Anfrage an die Sächsische Staatsregierung. Unter Anderem fragte er, über welche Straßen und Plätze sich derzeit in Sachsen gefährliche Orte nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 SächsPolG erstreckt. In diesem § 19 Abs. 1 heißt es:

(1) Die Polizei kann die Identität einer Person feststellen,

1.
um im einzelnen Falle eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren oder eine Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu beseitigen,
2.
wenn sie sich an einem Ort aufhält, an dem erfahrungsgemäß Straftäter sich verbergen, Personen Straftaten verabreden, vorbereiten oder verüben, sich ohne erforderliche Aufenthaltserlaubnis treffen oder der Prostitution nachgehen,
3.
wenn sie sich in einer Verkehrs- oder Versorgungsanlage oder -einrichtung, einem öffentlichen Verkehrsmittel, Amtsgebäude oder einem anderen besonders gefährdeten Objekt oder in unmittelbarer Nähe hiervon aufhält und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass in oder an Objekten dieser Art Straftaten begangen werden sollen,
4.
wenn sie an einer Kontrollstelle angetroffen wird, die von der Polizei eingerichtet worden ist, um Straftaten von erheblicher Bedeutung (§ 35 Abs. 2) oder im Sinne des § 28 des Gesetzes über Versammlungen und Aufzüge im Freistaat Sachsen (Sächsisches Versammlungsgesetz – SächsVersG) vom 25. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 54), in der jeweils geltenden Fassung, zu verhindern,
5.
zum Zwecke der vorbeugenden Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität im Grenzgebiet zur Republik Polen und zur Tschechischen Republik bis zu einer Tiefe von 30 Kilometern, darüber hinaus in öffentlichen Anlagen, Einrichtungen oder Verkehrsmitteln des internationalen Verkehrs oder in unmittelbarer Nähe hiervon sowie auf Bundesfernstraßen und anderen Straßen von erheblicher Bedeutung für die grenzüberschreitende Kriminalität,
6.
wenn sie sich innerhalb eines Kontrollbereichs aufhält, der von der Polizei eingerichtet worden ist, um Straftaten im Sinne des § 100a StPO oder § 28 SächsVersG zu verhindern.

Die Einrichtung eines Kontrollbereichs darf nur vom Staatsministerium des Innern oder mit seiner Zustimmung angeordnet werden.


Wie es sich gehört, hat das Staatsministerium wahrheitsgemäß geantwortet und hat für Chemnitz folgendes mitgeteilt:

Zuständigkeitsbereich der Polizeidirektion (PD) Chemnitz

Für die Stadt Chemnitz:

Polizeirevier Chemnitz-Nordost
- Chemnitz, Rathausstraße, Zentrale Umsteigestelle (ZUS);
- Chemnitz, Stadthallenpark mit den Bereichen Grünfläche, Stadthallenvorplatz, Springbrunnen und angrenzende Fußgängerzone der Straße der Nationen;
- Chemnitz, Am Wall, Grünflächen und Fußgängerzone in Höhe REWE, Bürgeramt;
- Chemnitz, Parkplatz Tietz mit den angrenzenden Straßen Moritzstraße, Zschopauer Straße, inklusive „Hallo Döner Drive“;
- Chemnitz, Hainstraße 95 – 109, Spielkasino und Wohnhäuser;
- Chemnitz, Jägerstraße 1 – 9 inklusive Hinterhof in Richtung Augustusburger Straße;
- Chemnitz, Tschaikowskistraße von Fürstenstraße bis Gießerstraße;
- Chemnitz, Brückenstraße, Bereich Karl-Marx-Monument, einschließlich Zuwege und Hinterhof;
- Chemnitz, Johannisplatz, Bereich Grünflächen Spielplatz und Fußgängerzone bis zum Haltestellenbereich der ZUS;
- Chemnitz, Theodor-Körner-Platz, Bereich der Parkanlage inklusive der angrenzenden Straßen;
- Chemnitz, Mauerstraße, Bereich der Spielothek „Royal Play“;
- Chemnitz, Rosenhof 18, inklusive Vorplatz;
- Chemnitz, Adalbert-Stifter-Weg 25;
- Chemnitz, Lessingplatz, Bereich der Parkanlage;

Polizeirevier Chemnitz-Südwest
- Chemnitz, Straßburger Straße 3, Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber;
- Chemnitz, Flemmingstraße 97, Kinder- und Jugendnotdienst, insbesondere die angrenzenden Zu- und Abgangswege;
- Chemnitz, Lützowstraße 1 – 9;
- Chemnitz, Altendorfer Straße 98 bis zur Paul-Jäkel-Straße, Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber inklusive der Zuwege.

Nach dem Polizeigesetz sind solche Orte dann „gefährlich“ oder „verrufen“, Anhaltspunkte vorliegen, dass dort bereits in der Vergangenheit Straftaten begangen wurden, vorbereitet oder verabredet wurden, sich Straftäter dort verbergen, sich Personen dort treffen ohne Aufenthaltserlaubnis oder der Prostitution nachgegangen wird.

Es ist doch wirklich eine Schande. In ganz Deutschland wurden zutreffend diese Meldungen veröffentlicht, dass schlechte Gesicht der Entwicklung in Chemnitz aber auch in anderen Städten von Sachsen gezeigt. Betroffen ist die komplette Innenstadt, der Sonnenberg und die Umgebungen der sächsischen Erstaufnahmeeinrichtungen sowie andere Asylunterkünfte.

Was ist aus unserer Stadt geworden, was habt Ihr aus unserer Stadt gemacht!

Dem Problem wird durch das Strafrecht alleine nicht beizukommen sein. Die Verantwortlichen sollten sich schämen und alles dafür tun, damit das Leben insbesondere für die Kinder wieder lebenswert wird.

Schulte Anwaltskanzlei
Thomas Schulte LL.M.
Rechtsanwalt und Fachanwalt


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