Strafrecht: Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort - Verringerung des Strafmaßes um 1/4

Nach § 142 des Strafgesetzbuches (StGB) – umgangssprachlich Unfallflucht – wird mit Freiheitsstrafen bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer als Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er

1. zu Gunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeuges und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, dass er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder

2. eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne dass jemand bereit war, die Feststellung zu treffen.

Das wurde unserer Mandantin von der Staatsanwaltschaft vorgeworfen. Nach dem daraufhin vom Amtsgericht Chemnitz erlassenen Strafbefehl sollte Sie eine Geldstrafe von 2000 € bezahlen bei Entziehung der Fahrerlaubnis für 12 Monate.

Das war für die Mandantin überhaupt nicht akzeptabel, so dass Einspruch eingelegt wurde. Denn die Mandantin hatte nach Ihrer Ausführung von einem Unfall nichts mitbekommen, weder etwas gehört, gespürt, noch gesehen, so dass nach ihrer Auffassung keine Unfallflucht vorlag. So wurde auch argumentiert, dann in die mündliche Verhandlung beim Amtsgericht Chemnitz hereingegangen. Es wurden die Zeugen vernommen, die Polizei angehört. Nach alldem schienen deren Aussagen konsistent, das Gericht wollte der Mandantin nicht so recht glauben. Was bei der Erstellung eines Sachverständigengutachtens herausgekommen wäre, bliebe unklar. Die Bestätigung eines unerlaubten Entfernens vom Unfallort konnte aber in keinem Fall ausgeschlossen werden. Deswegen wurde in der Verhandlung mit Gericht und Staatsanwaltschaft eine Verständigung gesucht. In dem Ergebnis wurde allgemein anerkannt, dass die Strafe im Strafbefehl zu hoch angesetzt war. Für angemessen wurde angesehen eine Geldstrafe von 1500 € und die Erziehung der Fahrerlaubnis für 9 Monate. Die Folgen konnten also um 1/4 reduziert werden. Damit war die Mandantin einverstanden, ein entsprechendes Urteil erging.

Insgesamt ein guter Verlauf, mit dem die Mandantin auch gut leben konnte. Der Einsatz hat sich gelohnt.

Schulte Anwaltskanzlei
Thomas Schulte LL.M.
Rechtsanwalt und Fachanwalt


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