Strafrecht: Unfallflucht – Schadenwiedergutmachung - Einstellung

Unserem Mandanten ist ein dummes Ding passiert. Auf einem Tankstellengelände soll er ein anderes Fahrzeug beschädigt und sich unerlaubt vom Unfallort entfernt haben. Prompt kam auch der Vorwurf der Staatsanwaltschaft des Begehens der Straftat gemäß § 142 StGB.
Zur Erfüllung des Tatbestandes des unerlaubten Entfernens von Unfallort reicht es aber nicht aus, dass ein Schaden entstanden ist, der höher als 80 € ist. Vielmehr muss der Fahrer den Unfall auch bemerkt haben, optisch, akustisch oder taktil. Der Mandant bestreitet aber, von einem Unfall überhaupt etwas mitbekommen zu haben.

Entsprechend wurde argumentiert gegenüber der Staatsanwaltschaft Chemnitz. Wichtig und entscheidend war, dass wir sofort Kontakt aufgenommen haben mit der vermeintlich Geschädigten. Wir haben ihr angeboten, den Schaden auszugleichen bzw. alles für den Ausgleich über den Haftpflichtversicherer zu tun. Der Staatsanwaltschaft hat dies gefallen, sie hatte gewisse Einsicht, wollte aber nicht so ganz die Einlassung des Mandanten glauben. Dennoch war sie bereit, wegen geringer Schuld das Verfahren gemäß § 153 a StPO einzustellen gegen Zahlung eines Geldbetrages in Höhe von 550 €.
Die 550 € wurden bezahlt, die Sache war damit endgültig erledigt, ohne Fahrverbot, ohne Punkte in Flensburg oder gar im Bundeszentralregister.

Es lohnt sich, bei derartigen Vorwürfen sich an die Rechtsanwälte Schulte Anwaltskanzlei in Chemnitz zu wenden. Es ist wichtig in diesen Fällen, fachlich kompetent und erfahren begleitet zu werden.

Schulte Anwaltskanzlei
Thomas Schulte LL.M.
Rechtsanwalt


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Wir setzen uns so für unsere Mandanten ein und bringen ihnen die Wertschätzung entgegen, wie wir es für uns in der Lage des Mandanten wünschen und erwarten würden.