Strafrecht: Vorwurf des Sozialbetruges im Zusammenhang mit ALG 2 Leistungen

Im August dieses Jahres suchte eine Mandantin unseren rechtlichen Beistand, die im Zusammenhang mit einem Weiterbewilligungsantrag keine Angaben zu einem für die Leistungsbewilligung und deren Höhe wesentlichen Gesichtspunkt gemacht zu haben schien. Nach der rechtskräftigen Rückforderung der zu viel gezahlten ALG 2 Leistungen von ca. 700 € wurde nunmehr noch ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen die Frau eingeleitet.

Da die Mandantin kein Geld hatte, um die gesetzlichen Gebühren eines Rechtsanwaltes zu bezahlen, haben wir für diese Beratungshilfe beantragt. Nach erfolgter Akteneinsicht und Besprechung mit der Frau wurde dieser eine Einlassung in dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren formuliert, die diese eigenverantwortlich von uns aus auch unter Berufung auf die Beratschlagung mit unserer Anwaltskanzlei bei der zuständigen Staatsanwaltschaft einreichen sollte, was von dieser dann so beherzigt worden ist.

Die Schilderungen der Beratungsperson sowie der Akteninhalt gaben für uns Veranlassung, die verspätete Mitteilung geänderter Umstände nur als leichtfertiges Versehen darzustellen und auf dieser Grundlage zumindest auf einen milden Verfahrensabschluss etwa im Sinne einer Einstellung wegen geringer Schuld oder gegen Geldauflage hinzuwirken. Eine strafrechtliche Vorahndung lag ebenfalls noch nicht vor. Weiterhin wurde die baldige Rückzahlung des zu Unrecht erhaltenen Arbeitslosengeld 2 Betrages angekündigt.

Die über den Verfahrensgang zu bestimmende Staatsanwältin vermochte sich offenbar der Erklärung und der Entschuldigung unserer Mandantin für ihr leichtfertiges Verhalten nicht zu verschließen und stellte das Verfahren sogar auf der Grundlage des § 170 Abs. 2 Strafprozessordnung ein, was einen Freispruch im Ermittlungsverfahren gleichkommt.

Damit ist der Beratungsperson eine im Rahmen eines Strafbefehlsverfahrens zu verhängende Geldstrafe, einschließlich als vorbestraft zu gelten, erspart geblieben. Dies alles erfolgte noch im Rahmen der gerichtlichen Beratungshilfe, die in Strafsachen nur eine Beratung und keine nach außen gerichtete offene Tätigkeit umfasst, zu einem Selbstkostenanteil von 15 €. Der Staat vergütet die anwaltliche Beratung mit weiteren 35 € netto zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer.

Schulte Anwaltskanzlei
Jörg Schönfelder
Rechtsanwalt


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Wir setzen uns so für unsere Mandanten ein und bringen ihnen die Wertschätzung entgegen, wie wir es für uns in der Lage des Mandanten wünschen und erwarten würden.