Urheberrecht: Bilderklau

Kürzlich kam eine junge Frau zu uns, die auf ihrer gewerblich genutzten Internetseite auf einer Unterseite ein urheberrechtlich geschütztes Lichtbild, was ihr nicht bekannt war, für einen Zeitraum von etwa 4 Monaten genutzt hat. Aus Zeitgründen hatte sie bei Google Suche dieses Bild heruntergeladen. Sie wurde daraufhin abgemahnt und aufgefordert eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Daneben wurde sie, wie in einem solchen Fall üblich, zum Schadensersatz sowie Erstattung der Rechtsanwaltskosten von ca. € 3.300,00 aufgefordert.

Wir mussten hier schnell reagieren.

Es wurde im Rahmen eines schriftlichen Beratungsmandates für unsere Mandantin eine Unterlassungserklärung vorformuliert, die vorbehaltlich der Tatsache, dass die Unterlassungsgläubigerin alleinige Inhaberin der Nutzungsrechte an dem von Ihnen genannten Lichtbild ist, von unserer Mandantin übernommen und abgegeben worden ist. Ein entsprechender Nachweis wurde angefordert.

Als Schadensersatz empfahlen wir unserer Mandantin einen Betrag von € 360,00 zuzüglich Rechtsanwaltskosten von 354,00 € auf einen Gegenstandswert von € 6.000,00 zuzüglich Auslagenpauschale von € 20,00 anzubieten und zu zahlen. Die Zahlung sollte auch hier vorbehaltlich des Nachweises der Gegenseite der alleinigen Inhaberschaft der Nutzungsrechte an dem genannten Lichtbild erfolgen.

Als Grundlage für die Bemessung des Schadensersatzanspruches haben wir auf die Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (MFM) Abschnitt „Online-Nutzungen, Internet, Webdesign, Pop-Ups, Banner, Online-Shops (Werbung/PR/Corporate Publishing)“ zurückgegriffen. Die MFM ist ein Arbeitskreis des Bundesverbandes der Pressebild-Agenturen und Bildarchive e.V., der es sich zum Ziel gesetzt hat, marktübliche Vergütungen und Konditionen für Bildnutzungsrechte zu ermitteln. Die MFM-Empfehlungen enthalten z.B. Honorarsätze für die Nutzung von Lichtbildern im Rahmen von gewerblichen Internetpräsentationen und werden von deutschen Gerichten als Ausgangspunkt für die Schätzung der vom Verletzenden zu entrichtenden fiktiven Lizenz herangezogen. Unter Berücksichtigung der Bildgröße, der Platzierung dieses einen Lichtbildes auf einer Unterseite sowie der Nutzungsdauer von knapp 4 Monaten zuzüglich 100 % Aufschlag wegen unterlassener Nennung des Urhebers wurde von uns der Schadensersatzbetrag von € 360,00 ermittelt.

Von der Rechtsprechung werden die MFM-Empfehlungen ganz überwiegend dann als Grundlage der Schadensschätzung nach § 287 ZPO herangezogen, wenn
1. die Bildnutzung nicht im rein privaten Kontext erfolgte und
2. das Bild von einem Berufsfotografen bzw. professionellen Marktteilnehmer stammt bzw. in seiner Qualität an eine professionelle Aufnahme heranreicht.

Der Rechteinhaber selbst verfügt über ein Wahlrecht zwischen drei Berechnungsarten, wobei wir mit der oben zu Grunde gelegten Berechnung auf die Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie (§ 97 Abs. 2 S. 3 UrhG) zurückgegriffen haben. Die Gegenseite hat in dem Anschreiben ohne konkreten Nachweis einen pauschalen Schadensersatz von immerhin € 2.000,00 gefordert.
Daneben besteht die Möglichkeit des Ersatzes des tatsächlichen Schadens einschließlich des entgangenen Gewinns des Rechteinhabers (§ 252 BGB) bzw. die Herausgabe des Gewinns des das Urheberrecht Verletzenden (§ 97 Abs. 2 S. 2 UrhG). Bei der letzten Berechnungsmethode steht dem Rechteinhaber sogar ein Auskunftsanspruch gegenüber dem Verletzenden zu.

Als Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit im Rahmen des Abmahnverfahrens bei gewerblicher Nutzung wird bei einem Bild regelmäßig als unterste Grenze ein Betrag von 6.000,00 € angesetzt. Hierauf wurde eine Gebühr laut dem deutschen Rechtsanwaltsvergütungsgesetz berechnet und der Gegenseite angeboten.

Unsere Mandantin hat die schriftlichen Vorschläge 1 zu 1 übernommen. Da bisher keine Rückmeldung kam, gehen wir davon aus, dass sich die Gegenseite damit zufrieden gibt. Da wir unsere Mandantin schriftlich beraten haben, konnte diese mit den günstigeren Beratungssätzen unsere Hilfe in Anspruch nehmen.

Jörg Schönfelder
Rechtsanwalt


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Wir setzen uns so für unsere Mandanten ein und bringen ihnen die Wertschätzung entgegen, wie wir es für uns in der Lage des Mandanten wünschen und erwarten würden.