Verkehrsrecht: Verkehrsunfall mit einem Neufahrzeug - Ersatz durch Neufahrzeug?

Es kann schon sehr ärgerlich sein. Über Jahre wird gespart, bis das neue Fahrzeug angeschafft werden kann. Auf einer der ersten Fahrten passierte das Malheur höher. Unverschuldet wird man in einen Verkehrsunfall verwickelt, das schöne und wertvolle Neufahrzeug ist nunmehr erheblich beschädigt. Es stellt sich die Frage, was der Geschädigte nunmehr ersetzt verlangen kann.

Mit dieser Frage musste sich unter anderem kürzlich wieder das OLG Stuttgart im Urteil vom 21.07.2017 – 2 U 136/17 beschäftigen. Es hat die Grundsätze in der obergerichtlichen Rechtsprechung noch einmal herausgearbeitet.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für ein gleichwertiges Neufahrzeug aus § 249 Abs. 2 BGB, wenn der Unfallwagen im Schadenzeitpunkt neuwertig war, bei dem Ereignis erheblich beschädigt wurde und der Geschädigte ein besonderes Integritätsinteresse durch den Erwerb eines Ersatzfahrzeuges nachgewiesen hat (Bundesgerichtshof, Urteil vom 09.06.2009 – VI ZR 110/08).

Das Fahrzeug ist jedenfalls dann neuwertig zum Unfallzeitpunkt, wenn eine Fahrzeugleistung von weniger als 1000 km und einer Gebrauchsdauer von weniger als einem Monat vorliegt (Bundesgerichtshof, Urteil vom 09.06.2009 – VI ZR 110/08).

Ein Neufahrzeug ist bei einem Unfall dann erheblich beschädigt wenn anzunehmen ist, dass beim Unfall tragende oder sicherheitsrelevante Teile, insbesondere das Fahrzeugchassis, beschädigt wurde und die fachgerechte Instandsetzung nicht völlig unerhebliche Richt-oder Schweißarbeiten am Fahrzeug erfordern. Denn durch derartige Arbeiten wird in erheblicher Weise in das Gefüge des Fahrzeugs eingegriffen.

In dem zu entscheidenden Fall war dies gegeben.

Unfallgeschädigte müssen aber aufpassen! Denn nach der obergerichtlichen Rechtsprechung ist der Anspruch auf Erstattung der Kosten für einen Neuwagen zeitlich befristet. Denn nutzt der Geschädigte das Unfallfahrzeug einen gewissen Zeitraum weiter anstatt einen Neuwagen zu erwerben, ist sein besonderes Integritätsinteresse an einem Neuwagen widerlegt. Als zeitliche Grenze hat das Oberlandesgericht Stuttgart eine Frist von ungefähr 6 Monaten angenommen. Soweit keine persönlichen Hinderungsgründe vorliegen, soll davon ausgegangen werden können, dass sich der Geschädigte innerhalb dieses Zeitrahmens klar darüber werden kann, ob er ein Neufahrzeug wünscht, und es ihm auch möglich ist, innerhalb dieses Zeitrahmens das Fahrzeug verbindlich zu bestellen, wobei eine spätere Auslieferung unschädlich wäre. Umgekehrt indiziert ein längerer Zeitraum, dass der Geschädigte kein besonderes Interesse daran hat, ein Neufahrzeug zu erwerben, und die Erstattung des Reparaturaufwandes sowie des merkantilen Minderwertes einen ausreichenden Ausgleich eines materiellen Schadens darstellt. Es handelt sich zwar nicht um eine starre Frist, so dass auch unvorhersehbare Umstände in der Person des Geschädigten mit zu berücksichtigen sind. Dennoch sollte der Zeitraum von 6 Monaten als Regelfrist angenommen werden.

Vorstehende Entscheidung zeigt wieder, dass die Abwicklung eines Unfallschadens in die Hände von Spezialisten gehört, so z.B. in die der Rechtsanwälte der Schulte Anwaltskanzlei aus Chemnitz. Nur so ist gewährleistet, dass die Schadenabwicklung auch nach Recht und Gesetz verläuft und der Schaden im vollen Umfang ausgeglichen wird.

Schulte Anwaltskanzlei
Thomas Schulte LL.M.
Rechtsanwalt und Fachwalt


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