Familienrecht: Verlust des Zutrittsrechts zum gemeinsamen Haus nach endgültigem Auszug

Wenn ein Ehegatte anlässlich einer Trennung aus dem im Miteigentum stehenden Haus der Eheleute endgültig auszieht, so verliert er damit grundsätzlich sein Zutrittsrecht. Nur wenn ein besonderer Grund vorliegt, besteht noch ein Zutrittsrecht.
Dies hat im vorigen Jahr das Oberlandesgericht Bremen entschieden.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Anlässlich der Trennung zog die Ehefrau aus dem gemeinsamen Haus aus und überließ es dem Ehemann zur alleinigen Nutzung. Die Eheleute waren Miteigentümer. Im Januar 2017 beauftragte die Ehefrau einen Makler mit dem Verkauf des Hauses und verlangte in dem Zusammenhang, dass der Ehemann dem Makler den Zutritt zum Grundstück zum Zwecke der Besichtigung gewährt. Dies wollte der Ehemann nicht und wies darauf hin, dass ein Teilungsversteigerungsverfahren anhängig ist. Dies wiederum wollte die Ehefrau nicht akzeptieren und stellte einen Antrag beim Gericht, dass der Ehemann verpflichtet wird, dem Makler den Zutritt zum Grundstück zu gewähren.

Sowohl das zunächst zuständige Amtsgericht als auch späterhin das Oberlandesgericht Bremen waren der Auffassung, dass das Ansinnen der Ehefrau keine Aussicht auf Erfolg hat.

Die Ehefrau habe keinen Anspruch auf Zutritt zum Grundstück. Deshalb könne sie auch vom Ehemann nicht verlangen, dass er den Makler zwecks Besichtigung Zutritt zum Grundstück gewährt.

Zwar ist es grundsätzlich so, dass jeder Miteigentümer ein Mitbenutzungsrecht am Grundstück hat. Wenn aber ein Ehegatte das im Miteigentum stehende Hausgrundstück endgültig verlässt, besteht grundsätzlich kein Recht auf Gewährung des Zutritts. Nur wenn ein besonderer Grund vorliegt, habe die Ehefrau ein Zutrittsrecht. Die Vorbereitung eines freihändigen Verkauf des Hauses stelle keinen solchen Grund dar, zumal der Ehemann bereits signalisiert hat, dass er dies nicht möchte (Oberlandesgericht Bremen, Beschluss 22.08.2017 – 5 WF 62/17).

Schulte Anwaltskanzlei
Antje Schmidt
Rechtsanwältin


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