Sozialrecht: Verpflichtung der Bundesagentur für Arbeit zur Kostenübernahme der Ausbildung eines schwerbehinderten Menschen zum Webdesigner

Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass die Bundesagentur für Arbeit einem schwerbehinderten Menschen, der wegen seiner Erkrankung seinen Computer nur noch mit den Augen steuern kann, eine berufliche Ausbildung zum Webdesigner im Rahmen des Fernstudiums finanzieren muss, wenn die Chance einer beruflichen Tätigkeit besteht und die Bundesagentur (BA) andere geeignete Maßnahmen nicht benennen kann.

Konkret lag der Entscheidung folgender Sachverhalt zugrunde:

Der im Jahre 1981 geborene Kläger litt an einer Muskeldystrophie Typ Duchenne mit Geh – und Stehunfähigkeit, einer respiratorischen Insuffizienz mit der Notwendigkeit unterstützender Beatmung. Des Weiteren bestand bei ihm eine Schluckunfähigkeit und es ist eine Magensonde gelegt. Der Grad der Behinderung war mit 100 festgestellt, es waren mehrere Merkzeichen zuerkannt. Des Weiteren war die Pflegestufe II festgestellt.
Der Kläger verfügte über einen Hauptschulabschluss und beschäftigte sich seit 1999 mit Computern.
Im Februar 2014 stellte er bei der BA einen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, gefördert werden sollte ein Fernkurs zum Webdesigner, der rund 2.900,00 € kostete. Der ärztliche Dienst der BA war zu der Auffassung gelangt, dass der Kläger auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt keine ausreichende Tätigkeit mehr leisten könne. In der Folge wurde sein Antrag auf Förderung des Fernkurses abgelehnt. Schließlich wurde Klage vor dem Sozialgericht Koblenz erhoben. Das Gericht holte ein Sachverständigengutachten ein, aus dem sich ergab, dass der Kläger in der Lage ist, den Computer sicher und zügig mit den Augen zu steuern. Die Tätigkeit als Webdesigner könne der Kläger vom heimischen Arbeitsplatz aus für täglich vier bis knapp über sechs Stunden ausüben. Der Kläger sei hochintelligent und motiviert.
Das Sozialgericht hat daraufhin die BA verpflichtet, die Kosten der Ausbildung zu finanzieren. Die BA legte Berufung ein. Die Berufung wurde schließlich vom Landessozialgericht Rheinland-Pfalz zurückgewiesen. Durch das erstinstanzliche Sachverständigengutachten wäre die zukünftige potentielle Leistungsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt festgestellt. Gerade die Tätigkeit als Webdesigner könne der Kläger regelmäßig von zu Hause ausüben .
Zudem sei der Kläger in der Lage, telefonisch ohne wesentliche Einschränkung zu kommunizieren und den Computer auch hinreichend schnell mit den Augen steuern, so dass eine wirtschaftlich verwertbare Tätigkeit möglich ist. Hinzu käme, dass die BA keine günstigere und in gleicher Weise geeignete Ausbildungsmöglichkeit benannt hätte (vgl. LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.10.2016 – L 1 AL 52/15 -).

Antje Schmidt, Fachanwältin für Sozialrecht


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