Versicherungsrecht: Die Prüfung des von der Unfallversicherung eingeholten Gutachtens ist bares Geld wert!

Die mitversicherte Ehefrau des Versicherungsnehmers und Mandanten sprach vor unter Mitbringung von Unfallversicherungsunterlagen. Danach war anzunehmen der Abschluss einer Unfallversicherung bei der Allianz Versicherung-AG. Diese hatten schriftlich mitgeteilt, als Folge des Unfallereignisses läge eine dauernde Funktionsbeeinträchtigung des linken Beins vor mit 1/15, wonach ausgehend von einer versicherten Invaliditätssumme von 53.000,00 € Invalidität vorläge ausgehend vom Beinwert 70 % von 4,67 %, was zu einem Zahlbetrag führe i.H.v. 2.475,10 €. Dies schien der Überprüfung würdig. Nach kurzem Betrachten der eingeschränkten Beweglichkeit des Fußes erschien eine Invalidität von 1/15 des Beinwertes zu gering. Da Anspruchsberechtigter nicht die vorsprechende Versicherte, sondern der Versicherungsnehmer war und damit auch unser Mandant, wurde der Versicherten eine Vollmacht mitgegeben, die Schweigepflichtsentbindungserklärung hatte diese selbst unterzeichnet. Des Weiteren wurde ein gemeinsamer, neuer Termin verabredet. Zuvor wurde wie erbeten hereingereicht sämtliche Versicherungsunterlagen, die Police und deren Erhöhungen, die Unfallversicherungsbedingungen sowie die möglicherweise vorliegenden Krankenunterlagen.
Infolge des gemeinsamen Besprechens wurde von dem Unfallversicherer das Gutachten abgefordert, auf dessen Basis die Einschätzung möglicherweise erfolgt war. Wir selber hatten die Beweglichkeit geprüft anhand des Messblattes für untere Gliedmaßen nach der Neutral-Null-Methode. Danach ergab sich eine erhebliche Einschränkung der Beweglichkeit des oberen Sprunggelenkes unter Angabe der Werte von insgesamt 50 Prozent. Das untere Sprunggelenk links war unfallbedingt steif. Unter Berücksichtigung der eigenen Feststellungen wurde mindestens von einer Invalidität des linken Fußes von 5/15 ausgegangen. Ausgehend von der Invaliditätssumme von 53.000,00 € und richtigerweise bemessen am Fußwert von 40 % hätte dies bedeutet ein noch zu zahlender Betrag von 4.591,57 €.
Der Unfallversicherer übersandte dann den ärztlichen Bericht zur Unfallversicherung, auf deren Basis deren Abrechnung vorgenommen wurde. Irreführend wies man darauf hin, dass die Mandantin die Invalidität längstens bis zu drei Jahren nach Eintritt des Unfalls neu bemessen lassen könnte. Darauf wurde entgegnet, dass die ärztlichen Feststellungen vollkommen falsch sind. Zudem hatte die Forderung der Mandantin nichts mit einer Neubemessung zu tun, vielmehr war diese gerichtet auf diesmal zutreffende Erstbemessung.
Mit dem Unfallversicherer ließ sich die Mandantschaft darauf ein, auf deren Kosten ein weiteres Gutachten einzuholen. Es stellte sich dann heraus, dass der jetzt benannte Arzt offensichtlich auch keine ausreichenden Kenntnisse hatte für die Bemessung einer Invalidität nach den Allgemeine Unfallversicherungsbedingungen ( AUB ). Zwar wurde nach dessen Feststellung ein weiterer Betrag i.H.v. 2.162,40 € zur Auszahlung gebracht. Dies aber auf einer nach wie vor unzutreffenden Bemessung, dieses Mal sich orientierend am Beinwert annehmend eine Invalidität von 1/8.
Da der Versicherer nicht einlenkte, wurde vor dem Amtsgericht Chemnitz Klage erhoben. Dies auf Basis der ärztlichen Unterlagen und unserer Feststellungen ausgehend von einer Funktionsbeeinträchtigung von 9/20 des Fußwertes sich orientierend an den tatsächlichen Verhältnissen und der Literatur von Ludolph-Schürmann-Gaidzik „Kursbuch der ärztlichen Begutachtung“. Dies führte zu einem Klageantrag zur Zahlung weiterer 4.902,50 €.
Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten bot nunmehr an, den Rechtsstreit bei Zahlung von 50 % der Klageforderung im Vergleichswege zu beenden. Dieses Angebot wurde mit der Mandantschaft besprochen, deren Vor- und Nachteile. Nach Zustimmung des Rechtsschutzversicherers einigten sich die Parteien gemäß § 278 Abs. 6 ZPO auf Zahlung noch weiterer 2.537,85 € als weitere Invaliditätsleistung aus dem Unfallereignis vom 22.01.2010 bei gleichzeitiger Erklärung, keinerlei weiteren Ansprüche mehr geltend zu machen bei Kostenaufhebung.
Wir können an die Versicherungsnehmer von privaten Unfallversicherungen nur appellieren, sich das medizinische Gutachten übersenden zu lassen. Sie haben darauf einen Anspruch. Eine Überprüfung der ärztlichen Feststellungen ist unbedingt notwendig, ein Fachanwalt für Versicherungsrecht sollte aufgesucht werden. Im vorstehenden Fall hat dies zur Freude der Mandantschaft bares Geld gebracht.

Schulte Anwaltskanzlei
Rechtsanwalt Thomas Schulte LL.M.
Fachanwalt für Versicherungsrecht


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