Versicherungsrecht: Kündigung der Aachener Bausparkasse AG abgewendet - Verträge bestehen weiter!

Der Mandant wollte Bausparer werden und schloss bei der HUK zwei Bausparverträge ab. Diese wurden „verkauft“ an die Aachener Bausparkasse AG, die in jüngster Zeit wegen der Kündigungen alter Bausparverträge unangenehm aufgefallen war.

Die Kündigungen seiner Verträge wollte der Mandant nicht hinnehmen und wandte sich an die Rechtsanwälte der Schulte Anwaltskanzlei, Clausstraße 72, 09126 Chemnitz. Nachdem die Aachener Bausparkasse AG außergerichtlich nicht bereit war, die Kündigungen zurückzunehmen wurde vor dem Amtsgericht Aachen Klage erhoben auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigungen und Fortbestand der Verträge.

Dies war dem Grunde nach zunächst relativ einfach. Denn das Vorgehen der Aachener Bausparkasse AG entsprach nicht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Auf die streitgegenständlichen Verträge ist Darlehensrecht anzuwenden, damit auch § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Danach ist eine Bausparkasse nur berechtigt, die Verträge zu kündigen nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten. Wie der Bundesgerichtshof im Urteil vom 21. Februar 2017, Aktenzeichen XI ZR 88/16 feststellte, beginnt die Zehnjahresfrist zu laufen mit der jeweiligen zuteilungsreife, das war im Fall des Mandanten 2012 und 2016. Mithin konnten die Verträge des Mandanten frühestens gekündigt werden 2022 bzw. 2026. Damit musste die Beklagte nicht nur die versprochenen Zinsen zahlen, sondern auch wie vertraglich vereinbart die Boni.

Wenn man meint, die Rechtslage sei eindeutig, ist man im Fall der Aachener Bausparkasse AG an der falschen Adresse. Diese ließ vortragen mit einem 67-seitigen Schriftsatz mit geschätzten 200 Seiten Anlagen und erhob zudem noch sogenannte Hilfswiderklage. Im Kern der weitschweifigen Argumentation meinte sie, gestützt auf fragwürdige Expertisen, ein Fortbestand der Bausparverträge des Mandanten würden zur Insolvenz führen. Mit der Hilfswiderklage versuchte sie den klagenden Mandanten zu zwingen, Verträge mit wesentlich schlechteren Konditionen abzuschließen.

Die Beklagte konnte überhaupt nicht mit ihrem vielseitigen Vortrag durchdringen. Denn dieser war gekennzeichnet von Schlagworten und Behauptungen, die durch nichts untermauert waren. Die Aachener Bausparkasse AG hatte nicht dargelegt, dass bevor man den Bausparern die sowieso mickrigen Zinszahlungen nimmt alles getan hat, um dies zu verhindern. Dazu hätte zum Beispiel gehört der Vortrag des Verkaufs von Vermögensgegenständen der Aachener Bausparkasse AG wie Immobilien, Wertpapiere usw., die Kürzung der Vorstandsgehälter, Einsparungen bei den üppigen Personalkosten, Verkleinerung des Fuhrparkes durch z.B. abschaffen von Luxuslimousinen für den Vorstand gerne gegen Ersatzbeschaffung von Mittelklasse-fahrzeugen. Dazu natürlich kein Wort, also war man dazu auch nicht bereit.

Fairerweise rief kurz vor dem Gerichtstermin in Aachen der prozessbevollmächtigte Rechtsanwalt der Beklagten bei Rechtsanwalt Schulte LL.M., Fachanwalt für Versicherungs-recht, an und teilte mit, dass der Gerichtstermin nicht wahrgenommen würde. Damit gab er zu, im Klageverfahren keine Chance zu haben. So kam es dann auch, das Amtsgericht Aachen erließ zutreffend ein Versäumnisurteil gegen die Beklagte und bestätigte den Erhalt der Verträge.

Das war natürlich eine große Freude. Es zeigt aber auch, dass ein Kampf und Einsatz sich lohnt. Das Rechtsanwalt Schulte Fachanwalt für Versicherungsrecht ist, war natürlich sehr hilfreich.

Schulte Anwaltskanzlei
Thomas Schulte LL.M.
Fachanwalt für Versicherungsrecht


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