Versicherungsrecht: Verbraucher können zwischen 2010 und 2016 geschlossene Darlehensverträge widerrufen!

Haben Sie zwischen den Jahren 2010 und 2016 zur Finanzierung einer Immobilie oder eines Fahrzeuges einen Verbraucherkreditvertrag abgeschlossen? Dann haben sie auch jetzt noch die Möglichkeit, sich durch Widerruf von diesem Darlehensvertrag zu lösen.

Was war geschehen? Im Jahr 2012 schloss ein Verbraucher bei der Kreissparkasse Saarlouis einen Darlehensvertrag über 100.000 € ab. Der Vertrag enthielt eine sogenannte „Widerrufsinformation“, wonach der Vertrag innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen widerrufen werden könnte.

Im Jahr 2016 erklärte der Verbraucher den Widerruf des Darlehensvertrages. Er argumentierte, dass die Widerrufsbelehrung fehlerhaft gewesen sei. Nach der einschlägigen europäischen Richtlinie muss eine Widerrufsbelehrung in einem Kreditvertrag eine klare, prägnante Form haben. Tatsächlich wurde, wie zu dieser Zeit üblich, in der Widerrufsbelehrung wegen der Voraussetzungen für den Beginn der Widerrufsfrist verwiesen auf § 492 Abs. 2 BGB, der wiederum seinerseits auf andere Vorschriften, hier Art. 247 §§ 6-13 EGBGB verwies.

Das Landgericht Saarbrücken hat den Rechtsstreit dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt mit der Frage, ob diese Widerrufsbelehrung im Sinne der Richtlinie eine klare und prägnante Form hatte.

Eigentlich kann diese Frage schon der normale Bürger beantworten. Denn selbst für Juristen ist es nicht einfach, anhand dieser sogenannten „Kaskadenverweisung“ die Voraussetzungen für den Beginn der Widerrufsfrist zu ermitteln. Wenn es aber schon für Volljuristen schwierig ist, dann sicherlich auch für den normalen Verbraucher.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied daher in der Rechtssache C-66/19 zutreffend, dass der Kläger zu Recht auch nach Jahren den Kreditvertrag widerrufen konnte. Denn die Widerrufsbelehrung war in keinster Weise klar und prägnant. Ein zutreffendes und gutes Urteil.

Prüfen Sie bitte, ob Ihre Widerrufsbelehrung klar und prägnant ist. Wenn Sie einen Kreditvertrag im Zeitraum 2010-2016 abgeschlossen haben, können Sie diesen mit hoher Wahrscheinlichkeit widerrufen. Der Vorteil davon ist, dass sie von der Zahlung der Zinsen befreit werden, darüber hinaus Schadensersatz verlangen können. Es bleibt natürlich die Rückzahlung des restlichen, offenen Kreditbetrages. Eine anderweitige Finanzierung oder sogar ein Ausgleich zur Abdeckung kann aber sinnvoll sein.

Sprechen Sie uns bitte an, wir prüfen ihren Kreditvertrag gerne. Wenn Ihre Bank oder Sparkasse den Widerruf nicht anerkennt, könnte sogar Ihre Rechtsschutzversicherung unter Umständen die weiteren Kosten übernehmen.

Schulte Anwaltskanzlei
Thomas Schulte LL.M.
Fachanwalt für Versicherungsrecht


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