Versicherungsrecht: Zu geringe Auszahlung in der Lebensversicherung

Der Kläger schloss im Jahre 1993 zwei kapitalbildende Lebensversicherungen ab. Diese wurden fällig zum 01.01.2013. Die beklagte Versicherung nahm eine Auszahlung vor, die nach der Überzeugung des Klägers zu niedrig war. Er forderte den beklagten Versicherer auf, den Rechenweg zur Ermittlung des Anteils an den Bewertungsreserven darzulegen.
Früher stand der Bundesgerichtshof auf dem Standpunkt, dass Auskunftsansprüche weitgehend nicht bestehen. Mit der Entscheidung vom 02.12.2015 hat der Bundesgerichtshof glücklicherweise seine Rechtsprechung abgeändert. Mache der Versicherungsnehmer geltend, der ihm ausgezahlte Betrag bei Auslaufen der Lebensversicherung sei zu gering und ihm stehe ein höherer Betrag zu, kann er nunmehr Auskunft vom Versicherungsunternehmen verlangen. Umfang und Inhalt der zu erteilenden Auskunft richtet sich danach, welche Informationen der Berechtigte benötigt, um seinen Anspruch geltend machen zu können. Dieser Auskunftsanspruch gilt nicht unbegrenzt, hilft Versicherungsnehmern aber sehr.
Eine gute Entscheidung. Sind Sie auch der Meinung, der ausgezahlte Betrag sei zu niedrig, suchen Sie bitte einen entsprechend kompetenten Rechtsanwalt auf zur Prüfung und Durchsetzung Ihrer berechtigten Ansprüche. Alles andere wäre sehr schade.

Thomas Schulte LL. M.
Fachanwalt für Versicherungsrecht


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