Verwaltungsrecht: Mit Kanonen auf Spatzen schießen

Wir vertreten vor einem deutschen Verwaltungsgericht einen Flughafenmitarbeiter, der Zugang zu sicherheitsrelevanten Bereichen auf dem Gelände des Flughafens hat und sich deshalb regelmäßig einer Zuverlässigkeitüberprüfung stellen muss.

Aus einem bereits fast 3 Jahre zurückliegenden Vorkommnis wurde bezüglich des zuständigen Luftamtes bei dem Flughafenmitarbeiter vermeintliche Zweifel an dessen Zuverlässigkeit gefunden, die diese veranlasste, die einmal gemäß § 7 Abs. 1 Luftsicherheitsgesetz in Verbindung mit der Luftsicherheits-Zuverlässigkeitüberprüfungsverordnung anerkannte Zuverlässigkeit zu widerrufen. Das Luftamt stützte sich dabei auf Stellungnahmen des zuständigen Landesamtes für Verfassungsschutz, der zuständigen Informationsstelle gegen Rechtsextremismus sowie einem örtlichen Polizeipräsidium.

Das zuständige Luftamt hat unseren Mandanten wegen folgenden Sachverhaltes der Reichsbürgerbewegung zugeordnet.

Unser Mandant hat in Begleitung eines vermeintlich amtsbekannten Reichsbürgers bei der örtlichen Polizeiinspektion Strafanzeige gegen den Intendanten der Landesrundfunkanstalt unter anderen wegen Urkundenfälschung, Bildung einer kriminellen Vereinigung, Amtsanmaßung, Nötigung und bandenmäßigen Betruges erstattet. Dabei stellte er sich mit Vornamen und aus seiner Familie stammend vor und gab an, dass er als Mensch geboren worden sei. Darüber hinaus verweigerte er die Zahlung der GEZ-Gebühren. Es gebe aus seiner Sicht weder eine gesetzliche noch vertragliche Grundlage, die ihm zur Zahlung des Rundfunkbeitrages verpflichten würde. Auf entsprechende Schreiben zur Vorlage dieser hätte der zuständige Intendant nicht reagiert. Das Strafverfahren wurde gegen den Intendanten eingestellt.

Die Bewertung der Zuverlässigkeit des Flughafenmitarbeiters durch das zuständige Luftamt nach § 7 Abs. 1 a Satz 1 Luftsicherheitsgesetz hat auf Grund einer personenbezogenen Gesamtwürdigung des Einzelfalles zu erfolgen. Gemäß § 7 Absatz 1 a Satz 4 Nr. 3 Luftsicherheitsgesetz sind Sachverhalte, aus denen sich Zweifel am Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung ergeben, im Wege der Gesamtwürdigung dahingehend zu prüfen, ob daraus im Hinblick auf die Sicherheit des Luftverkehrs Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen folgen. An der Zuverlässigkeit des Betroffenen dürfen keine Zweifel bestehen.

Da der Flughafenmitarbeiter bis auf diesen einzigen Fall ein tadelloses Arbeits- und Privatleben, unter dem Gesichtspunkt der Zuverlässigkeit betrachtet, geführt hat, was durch dessen Arbeitgeber über die Jahrzehnte seiner Anstellung bestätigt worden ist und selbst das Luftamt in dem gerichtlich angegriffenen Bescheid einräumen musste, gehen wir davon aus, dass der Klage stattgegeben wird.

Das Verwaltungsgericht Dresden hat in dem noch nicht rechtskräftigen Beschluss vom 10.09.2018 zum Aktenzeichen: 4 L 1369/17 in einem Verfahren nach § 80 Absatz 5 VwGO zum Widerruf von Waffenbesitzkarten bei sogenannten Reichsbürgern etwa ausgeführt:

Der Umstand, dass der Antragsteller wegen des ihm erteilten Staatsangehörigkeitsausweises beim Antragsgegner vorstellig geworden war, vermag seine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit ebenfalls nicht zu begründen. Daran ändert auch nichts, dass sich der Antragsteller dabei auf das Staatsangehörigkeitsgesetz von 1913 berufen hat. In einem Rechtsstaat kann jedermann seine (Rechts-)Ansichten frei äußern, mögen diese auch rechtsirrig und falsch sein. Wie das Landesamt für Verfassungsschutz zu der Annahme gelangt, dass der Antragsteller mit seiner Rechtsansicht das Rechtssystem der Bundesrepublik Deutschland insgesamt ablehne, ist daher ebenso wenig nachvollziehbar wie die nochmals gesteigerte Annahme des Antragsgegners, welcher von einer „vollkommenen“ und „offensiven“ Ablehnung ausgeht.

Selbst wenn der Antragsteller mit seiner Argumentation eine gewisse Nähe zu ähnlichen Argumenten aus dem Kreis der sog. „Reichsbürger“ aufwiese, könnte allein daraus keine abschließende Prognose zur waffenrechtlichen Zuverlässigkeit oder Unzuverlässigkeit gestützt werden. Dem steht entgegen, dass mit dem Begriff der „Reichsbürger“ gegenwärtig keine klar organisierten oder hinreichend strukturierten Personengruppen umschrieben werden. Mit dem Begriff wird eine Vielzahl von Personen schlagwortartig zusammengefasst, die sich zwar teils gleicher oder ähnlicher Argumentationsmuster bedienen, die aber dessen ungeachtet in den jeweils vertretenen Ansichten und in den nach außen gezeigten Verhaltensweisen völlig unterschiedlich auftreten. Erforderlich ist deshalb auch bei Personen, die aus behördlicher Sicht dem Kreis der sog. Reichsbürger zuzuordnen sind, stets eine Würdigung der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls, insbesondere des konkreten Verhaltens der individuellen Person. Allein das Äußern abstruser politischer Auffassungen oder reiner Sympathiebekundungen für solche Auffassungen rechtfertigt für sich genommen nicht den Schluss, dass ein Ignorieren der waffenrechtlichen Vorschriften oder eine eigenwillige Auslegung zu befürchten und damit die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit zu bejahen wäre (VGH Mannheim, aaO, Rn. 27 f.; VG München, Beschl. v. 25.07.2017 – M 7 S 17.1813 – juris Rn. 25; VG Gera, Urteil vom 16.09.2015 – 2 K 525/14 Ge – juris Rn. 21)

Auch insoweit ist dem Antragsteller waffenrechtlich nichts vorzuwerfen. Wie bereits ausgeführt, kann in einem Rechtsstaat, der diesen Namen verdient, jedermann seine Rechtsansichten frei äußern. Von dem hohen Gut der Meinungsfreiheit dürfte es zudem gedeckt sein, die Gründung der Bundesrepublik Deutschland in Zweifel zu ziehen. Solche Meinungen mittels des Waffenrechts zu bekämpfen, sind eines freiheitlichen Staates nicht angemessen. Abgesehen von diesen grundsätzlichen Erwägungen war die Vorsprache des Antragstellers beim Amt ein singulärer Vorgang ohne irgendwelche Folgen. Seine Ankündigung jetzt „härtere Schritte“ einzuleiten, ist daher als bloße Unmutsäußerung aufzufassen. Derartige Unmutsäußerungen sind nichts Außergewöhnliches und von den Behörden hinzunehmen.

Dem ist nichts hinzuzufügen.

Schulte Anwaltskanzlei
Jörg Schönfelder
Rechtsanwalt


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