Wegeunfall beim Abholen von Arbeitsschlüsseln nach privatem Wochenendausflug möglich

Am 26.09.2024 hat das Bundessozialgericht zum Aktenzeichen B 2 U 15/22 R wieder ein sehr interessantes, aus meiner Sicht konsequentes Urteil gesprochen. Nach der Pressemitteilung kann ein Arbeitsunfall auch dann vorliegen, wenn eine Beschäftigte nach einem privaten Wochenendausflug auf dem Weg zu ihrer Wohnung verunglückt, weil sie dort Arbeitsschlüssel und -unterlagen vor Arbeitsantritt abholen wollte.

Die Klägerin fuhr am Unfalltag früh morgens nach einem privaten Wochenendausflug von dort zurück zu ihrer Wohnung, in der sich Schlüssel und Unterlagen für ihren anschließenden Arbeitseinsatz bei der Eröffnung eines Gemeindezentrums in H. befanden. Wenige Kilometer vor ihrem Wohnort verunglückte die Klägerin mit ihrem Pkw und wurde schwer verletzt.

Die beklagte Berufsgenossenschaft und die Vorinstanzen lehnten die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab. Die Revision der Klägerin war im Sinne der Zurückverweisung an das Landessozialgericht erfolgreich. Die Klägerin kann sich auf einem versicherten Betriebsweg befunden haben, wenn sie den Weg zur Aufnahme von Arbeitsschlüsseln und -unterlagen in ihrer Wohnung in Umsetzung einer Weisung ihres Arbeitsgebers zurückgelegt hat. Falls keine solche Weisung feststellbar ist, kann die Klägerin auf einem versicherten Weg verunfallt sein, wenn sie mit den Arbeitsschlüsseln und -unterlagen in ihrer Wohnung verwahrtes Arbeitsgerät holen wollte, das für die Aufnahme oder Verrichtung ihrer Arbeit unentbehrlich war. Die hierfür erforderlichen Feststellungen wird das Landessozialgericht noch nachzuholen haben.

Diese Entscheidung sollte man, insbesondere als Rechtsanwalt, unbedingt im Hinterkopf behalten, wenn einem Ähnliches zu stößt.

Im umgekehrten Fall ist die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts es auch sehr streng. Weicht z.B. der Arbeitnehmer vom Arbeitsweg ab, um eine private Besorgung zu machen, entfällt der Versicherungsschutz, liegt kein versicherter Wegeunfall im Sinne des Sozialversicherungsrechts vor. Wenn private Dinge erledigt werden, muss man auch bereit sein, dass sich daraus ergebende Risiko zu tragen.

Bleiben Sie und Ihre Familie behütet.

Ihre

Schulte Anwaltskanzlei
Thomas Schulte LL.M.
Rechtsanwalt


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