Wer ist im Rechtssinne Mutter eines Kindes, das durch eine Leihmutter ausgetragen wird?

Der Bundesgerichtshof hatte sich im März diesen Jahres mit der rechtlichen Problematik der Leihmutterschaft auseinanderzusetzen.

Entschieden werden musste über folgenden Sachverhalt:
Beteiligte des Rechtsstreites waren die in Deutschland lebenden Ehegatten, die die deutsche Staatsangehörigkeit besaßen. In der Ukraine war eine mit dem Sperma des Ehemannes befruchtete Eizelle der Ehefrau einer ukrainischen Leihmutter eingesetzt worden. Im Dezember 2015 brachte die Leihmutter das Kind in der Ukraine zur Welt.
Der Ehemann hatte schon vor der Geburt des Kindes in der deutschen Botschaft in Kiew die Vaterschaft mit Zustimmung der Leihmutter anerkannt. Durch das ukrainische Standesamt wurden nach der Geburt die deutschen Ehegatten als Eltern registriert. Eine entsprechende Geburtsurkunde wurde ausgestellt. Die Ehegatten kehrten mit dem Kind nach Deutschland zurück. In Deutschland wurde dann die Auslandsgeburt entsprechend der ukrainischen Geburtsurkunde beurkundet.
Später ging ein Antrag der deutschen Botschaft auf Beurkundung der Auslandsgeburt ebenfalls beim Standesamt ein. Erst hier wurde dem Standesamt bekannt, dass das Kind von einer Leihmutter geboren wurde.
Die Standesamtaufsicht hat sodann beim Amtsgericht beantragt, dass das Standesamt angewiesen wird, eine Berichtigung des Eintrags im Geburtenregister vorzunehmen und die Leihmutter als Mutter des Kindes einzutragen. Dies wollten die Ehegatten nicht akzeptieren und gingen dagegen in Beschwerde. Diese blieb ohne Erfolg, auch die Rechtsbeschwerde scheiterte letztlich vor dem Bundesgerichtshof.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass in dem Fall auf die rechtliche Abstammung das deutsche Recht anzuwenden ist. Danach ist die Leihmutter als Mutter des Kindes einzutragen.
Hier gibt es eine ganz klare gesetzliche Regelung. In § 1591 BGB ist geregelt, dass Mutter eines Kindes die Frau ist, die es geboren hat.
Dass eine abweichende Registrierung in der Ukraine erfolgt ist, spielt hier keine Rolle.
Auch hier gibt es eine entsprechende Regelung im Gesetz.
Nach Art. 19 Abs. 1 EGBGB unterliegt die Abstammung eines Kindes dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Im Verhältnis zu jedem Elternteil kann sie auch nach dem Recht des Staates bestimmt werden, dem der Elternteil angehört. Wenn die Mutter verheiratet ist, kann die Abstammung auch nach dem Ehewirkungsinstitut bestimmt werden.

Im entschiedenen Fall sind die Ehegatten deutsche Staatsangehörige und leben auch in Deutschland. Deshalb könnte sich eine Mutterschaft der Ehefrau nur aus einer Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes ergeben, da danach das ukrainische Recht anwendbar wäre, dass die Leihmutterschaft anerkennt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH ist der gewöhnliche Aufenthalt der Schwerpunkt der Bindungen der betroffenen Person, der sogenannte Daseinsmittelpunkt.
Ein bloß vorübergehender Aufenthalt in einem anderen Staat begründet keinen gewöhnlichen Aufenthalt. Gerade bei minderjährigen Kindern, hier bei einem Neugeborenen, kommt es auf die Bezugspersonen des Kindes an, die es betreuen und versorgen.
Das Kind hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Dies war auch von allen Beteiligten so gewollt, d. h. dass das Kind nach der Geburt mit den Ehegatten nach Deutschland fährt und dort lebt.
Die rechtliche Vaterstellung des Ehemannes steht nicht infrage. Er ist nach ukrainischem Recht und aufgrund der Anerkennung nach deutschem Recht rechtlicher Vater des Kindes.
Aufgrund dessen hat das Kind auch die deutsche Staatsangehörigkeit.
Da das Kind in der Ukraine nur kurz aufenthältlich war und dort auch nicht verblieb, war es nicht möglich, dass eine rechtliche Mutterschaft der Ehefrau begründet wird.
Gewollt ist von den Beteiligten die rechtliche Mutterschaft der Ehefrau.
Diese kann nunmehr allerdings nur durch ein Adoptionsverfahren erreicht werden (vgl. BGH, Beschluss vom 20. 3. 2019, XII ZB 530/17).

Antje Schmidt
Rechtsanwältin


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