Zivilrecht: Darlehen oder Schenkung? Ein Vergleich half bei der Herstellung des Familienfriedens.

Wir haben in einem Zivilrechtsstreit zwischen einer Oma auf der einen und ihrem Enkelsohn und dessen Lebensgefährtin auf der anderen Seite die rechtlichen Interessen der älteren Dame vertreten, der schlussendlich vor dem Landgericht Chemnitz ausgetragen werden musste.

In dem Rechtsstreit ging es darum, ob die Zuwendung eines nicht unerheblichen Geldbetrages von Seiten der Großmutter an ihren Enkelsohn und seine Lebensgefährtin, wie von unserer Mandantin behauptet als zinsloses Darlehen oder wie von der Gegenseite eingewandt als Schenkung anzusehen war.

In der Beweisaufnahme vor dem Landgericht Chemnitz musste ein Zeuge vernommen werden, der in seiner Vernehmung zu Umständen der Geldhingabe Aussagen treffen konnte, auf deren Grundlage der rechtsgeschäftliche Wille der Geldgeberin vor allem aber, wie dieser von einem objektiven Empfänger verstanden werden musste. Der vernehmende Richter hatte schon vor der Zeugenbefragung, auch weil es sich um einen Streit unter Verwandten handelte, eine gütliche Einigung wegen des Familienfriedens angeregt, was jedoch zunächst am Willen unserer Mandantin scheiterte. Während der Zeugenbefragung und auch danach bei der Besprechung des Ergebnisses der Beweisaufnahme zeigte sich, dass unsere Mandantin ihren Enkel noch immer gern hatte und ihm das Geld auch geschenkt überlassen würde, wenn nicht die Partnerin an seiner Seite wäre.

Wir haben daraufhin unsere Mandantin in der Hauptverhandlung angestoßen und zu dieser gesagt, sie möge doch bitte ihren Blick nur auf den Enkel richten und einer gütlichen Einigung in der ursprünglich zu Beginn der Verhandlung vom Gericht vorgeschlagenen Weise zustimmen, Erlass der Restforderung bei Zahlung der Hälfte des geltend gemachten Betrages in angemessener Frist gegen Kostenaufhebung, wozu unsere Mandantin nunmehr bereit war. Der Vergleich wurde protokolliert, von beiden Seiten und ihren Rechtsanwälten angenommen.
Die Verhandlung wurde geschlossen. Beide Seiten gingen zufrieden aus dem Gerichtssaal.

Das erkennende Gericht war froh in dem Familienstreit ein Einverständnis hergestellt zu haben und im Ergebnis kein Urteil gegen den Willen irgendeiner Partei fällen zu müssen.

Schulte Anwaltskanzlei
Jörg Schönfelder
Rechtsanwalt


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