Zivilrecht: Rückforderungsansprüche von Schwiegereltern

Uns wurde ein Rechtsfall zur Bearbeitung übertragen, bei dem die Schwiegereltern vom Schwiegerkind nach gescheiterter Ehe Zuwendungen für den Ausbau des gemeinsamen Hauses zurückgefordern. In den Jahren 2011 und 2013 wären von den Schwiegereltern Materialrechnungen im Umfang von ca. 6.600 € für den Ausbau des Hauses während der bestehenden Ehe beglichen worden, die nunmehr nach der Trennung und dem Auszug des eigenen Kindes aus der gemeinsamen Immobilie zur Hälfte vom Schwiegerkind zurückverlangt werden. Es kommt nicht selten vor, dass Eheleute von den Eltern des einen Ehegatten Geld erhalten, zum Beispiel zum Kauf oder zum Ausbau eines Familienheimes. Wenn die Ehe dann scheitert, fordern die Schwiegereltern das Geld ganz oder teilweise vom Schwiegerkind zurück. Zu Recht?

In seiner Entscheidung vom 03.02.2010 zum Aktenzeichen XII ZR 189/06 hat der Bundesgerichtshof unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung befunden:

Zuwendungen, die um der Ehe ihres Kindes wegen an das Schwiegerkind erfolgen, sind nicht als unbenannte Zuwendung, sondern als Schenkung zu qualifizieren. Auf derartige Schenkungen sind die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage anzuwenden. Die Rückforderungsansprüche der Schwiegereltern nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage können nicht mit der Begründung verneint werden, dass das beschenkte Schwiegerkind mit dem eigenen Kind der Schwiegereltern im gesetzlichen Güterstand gelebt hat und das eigene Kind über den Zugewinnausgleich teilweise von der Schenkung profitiert. Daneben sind noch bereicherungsrechtliche Ansprüche der Schwiegereltern wegen Zweckverfehlung aus § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB im Einzelfall möglich.

Hier wird die Gegenseite zunächst darlegen und beweisen müssen, welche Vereinbarung zwischen Ihnen und dem eigenen Kind sowie dem Schwiegerkind getroffen und was konkret worauf und an wen geleistet worden ist.
Handelt es sich um ein Geschenk an das eigene Kind und das Schwiegerkind und wurde das Geschenk erkennbar von der Vorstellung bestimmt, die Ehe des eigenen Kindes habe Bestand und das eigene Kind werde von der Zuwendung auf Dauer profitieren, so kann im Falle eines Scheiterns der Ehe die Geschäftsgrundlage für die Schenkung entfallen sein.
Dies gilt nicht schon bei alltäglichen Geschenken sowie wenn Geld zur Bezahlung des laufenden Lebensunterhaltes unentgeltlich zugewendet wird, sondern erst dann, wenn durch das Geldgeschenk eine nachhaltige, teure Anschaffung getätigt werden soll, um damit dem eigenen Kind einen dauerhaften Gebrauchswert etwa bei einem gemeinsam genutzten Familienheim zukommen zulassen und das eigene Kind nach dem Scheitern der Ehe das Familienheim verlässt.
Ein solcher Wegfall der Geschäftsgrundlage berechtigt aber nur dann zu einer Rückforderung, wenn es den Schwiegereltern schlicht unzumutbar ist, auf eine Rückforderung zu verzichten. Es kommt in diesem Zusammenhang unter anderem auf folgende Punkte an (Ehedauer, wirtschaftliche Verhältnisse der Schwiegereltern, nicht jedoch die Enttäuschung über das Schwiegerkind).

Bei der Bemessung der Höhe der Rückforderung spielt eine Rolle, inwieweit das eigene Kind von der Anschaffung aufgrund der Schenkung bereits profitiert hat und somit der Zweck der Schenkung zumindestens teilweise erfüllt worden ist. Der geschenkte Geldbetrag muss daher aufgeteilt werden in einen Zeitraum bis zur endgültigen Trennung und einem Zeitraum bis zum statistischen Lebensende des eigenen Kindes.
Außerdem ist die Rückforderung auf denjenigen Vermögensvorteil beschränkt, der beim Schwiegerkind noch vorhanden ist, was aus unserer Sicht auf den von uns zu bearbeiteten Fall bedeuten würde, dass maximal der Betrag verlangt werden kann, den die Immobilie durch den Einbau der finanzierten Materialien an Wert gewonnen hat.

Schulte Anwaltskanzlei
Jörg Schönfelder
Rechtsanwalt


Beitrag drucken

Zurück zur Übersicht

Wir setzen uns so für unsere Mandanten ein und bringen ihnen die Wertschätzung entgegen, wie wir es für uns in der Lage des Mandanten wünschen und erwarten würden.