Zivilrecht: Schmerzensgeldzahlung als Auflage im Strafverfahren

Wir wurden mit der Durchsetzung von zivilrechtlichen Schadenersatzansprüchen betraut, in dem unserem Mandanten von einem jüngeren Zeitgenossen mittels Kopfstoß zwei Schneidezähne abgebrochen worden sind.
Die Zähne wurden ersetzt, der Schmerz ließ nach kurzer Zeit wieder nach.
In der Summe haben wir materielle und immaterielle Schäden von ca. 1.200,00 € für den Rentner außergerichtlich geltend gemacht. Der Schädiger glich den Schaden nicht aus und reagierte auch sonst nicht auf unser Anschreiben. Unser Mandant selber hatte kein Interesse die zivilrechtlichen Ansprüche weiter zu verfolgen, da ihm der finanzielle Aufwand für Gericht und Rechtsanwalt zu hoch erschien, nur mit der Aussicht einen wertlosen Titel zu erlangen.
Parallel hierzu wurde ein Strafverfahren gegen den Schädiger wegen verschiedener Delikte unter anderem auch wegen der vorsätzlichen Körperverletzung begangen an unserem Mandanten eingeleitet. Wir haben hier Akteneinsicht beantragt und unserem Mandanten auf die kostengünstigere Möglichkeit der Geltendmachung der zivilrechtlichen Ansprüche im Strafverfahren dem sogenannten Adhäsionsverfahren (Adhäsion=Anhaften) hingewiesen. Nachdem uns die Strafakte vorlag, haben wir ihn schon einige Zeit vor dem Verhandlungstermin auf diese Möglichkeit hingewiesen. Er hat es auf seine Art verstanden, wollte hier jedoch nicht die Einleitung eines solchen Verfahrens.

Irgendwann danach kam es im Strafverfahren zur Ansetzung eines Verhandlungstermins, zu dem unser Mandant als Zeuge geladen wurde. Unmittelbar vor der Hauptverhandlung suchte er noch einmal unser Büro auf und fragte uns, wie er sich dort verhalten soll. Als Zeuge war er verpflichtet, zu erscheinen, die Wahrheit zu sagen und die Aussage gegebenenfalls zu beeiden. Hierzu gehört auch die konkrete Darlegung, der ihm entstandenen materiellen und immateriellen Schäden. Er sollte dafür auf jeden Fall unser Anspruchsschreiben gegenüber dem Schädiger mitnehmen und Staatsanwalt sowie Gericht darauf hinweisen, dass hierauf keinerlei Reaktion oder gar Zahlungen erfolgt seien. Vielleicht wird im Rahmen einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe ausgesetzt zur Bewährung als Auflage die Zahlung der Schadenssumme aufgenommen. Soweit ein Verstoß hiergegen vorliegen würde, käme ein Widerruf der Bewährung in Frage. Nach der Verhandlung suchte uns der Mandant auf und schilderte in sichtlicher Freude, dass es tatsächlich dazu gekommen ist und das Gericht den Vorschlag aufgegriffen hat. Dem Verurteilten und Schädiger wurde im Rahmen einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe zur Bewährung aufgegeben, dem unserem Mandanten entstandenen Schaden in Raten zurückzuzahlen. Kommt er dem nicht nach, stünde ein Widerruf der Bewährung im Raum. Der Schädiger hatte sich in der Zwischenzeit auch bei unserem Mandanten persönlich entschuldigt.

Zumindest aus gegenwärtiger Sicht hat unser Mandant weitere Kosten für ein zivilgerichtliches Verfahren gespart. Da das Strafgericht die Erfüllung der Schadensersatzforderung als Voraussetzung für den Bestand der Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung aufnahm, konnte unser Mandant auch das Geld für ein Adhäsionsverfahren sparen. Der Schädiger wird die Auflage erfüllen, da er nicht ins Gefängnis möchte. Wer will das schon freiwillig.

Schulte Anwaltskanzlei
Jörg Schönfelder
Rechtsanwalt


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