Zugang einer Kündigung durch Einwurf in den Briefkasten!? Bundesarbeitsgericht (BAG), Urteil vom 22. August 2019 – 2 AZR 111/19

Für die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses müssen nicht nur ausreichende Kündigungsgründe vorliegen. Der Arbeitgeber muss auch dafür Sorge getragen und hat dies auch zu beweisen, dass die Kündigungserklärung dem Arbeitnehmer zuging. Sie können sich vorstellen, dass dies immer wieder große Probleme bereitet und Arbeitsgerichte beschäftigt. Es kommen die verrücktesten Sachen vor. Der Arbeitnehmer öffnet nicht die Tür, entfernt seinen Namen vom Briefkasten, verweigert die Annahme, um nur einige Beispiele zu nennen. Deswegen müssen sich die Arbeitsgerichte und hin und wieder auch das Bundesarbeitsgericht mit dieser Problematik beschäftigen. Nun glaubt man, in 70-jähriger Rechtsgeschichte sei alles schon einmal entschieden. Falsch gedacht.
In dem hier dargestellten Fall wurde das Arbeitsverhältnis außerordentlich und fristlos gekündigt und die Kündigungserklärung gegen 13:25 Uhr in den Hausbriefkasten eingeworfen. Die Postzustellung dort ist regelmäßig aber gegen 11:00 Uhr vormittags beendet. Der Arbeitnehmer erhebt Klage mit der Behauptung, das Kündigungsschreiben erst am 30.1.2017, also verspätet erhalten zu haben.
Das Bundesarbeitsgericht hatte nunmehr die Möglichkeit, anhand der bisherigen Rechtsprechung sich mit den hier aufgekommenen Rechtsfragen zu beschäftigen. Unter anderem heißt es in der Entscheidung:

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG 25. April 2018 – 2 AZR 493/17 – Rn. 15, BAGE 162, 317; 26. März 2015 – 2 AZR 483/14 – Rn. 37) und des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH 14. Februar 2019 – IX ZR 181/17 – Rn. 11; 5. Dezember 2007 – XII ZR 148/05 – Rn. 9) geht eine verkörperte Willenserklärung unter Abwesenden iSv. § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB zu, sobald sie in verkehrsüblicher Weise in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Empfängers gelangt ist und für diesen unter gewöhnlichen Verhältnissen die Möglichkeit besteht, von ihr Kenntnis zu nehmen. Zum Bereich des Empfängers gehören von ihm vorgehaltene Empfangseinrichtungen wie ein Briefkasten. Ob die Möglichkeit der Kenntnisnahme bestand, ist nach den „gewöhnlichen Verhältnissen“ und den „Gepflogenheiten des Verkehrs“ zu beurteilen. So bewirkt der Einwurf in einen Briefkasten den Zugang, sobald nach der Verkehrsanschauung mit der nächsten Entnahme zu rechnen ist. Dabei ist nicht auf die individuellen Verhältnisse des Empfängers abzustellen. Im Interesse der Rechtssicherheit ist vielmehr eine generalisierende Betrachtung geboten. Wenn für den Empfänger unter gewöhnlichen Verhältnissen die Möglichkeit der Kenntnisnahme bestand, ist es unerheblich, ob er daran durch Krankheit, zeitweilige Abwesenheit oder andere besondere Umstände einige Zeit gehindert war. Ihn trifft die Obliegenheit, die nötigen Vorkehrungen für eine tatsächliche Kenntnisnahme zu treffen. Unterlässt er dies, wird der Zugang durch solche – allein in seiner Person liegenden – Gründe nicht ausgeschlossen.

b) Es ist Aufgabe des Berufungsgerichts festzustellen, wann nach der Verkehrsanschauung mit der Entnahme des am 27. Januar 2017 gegen 13:25 Uhr in den Hausbriefkasten eingeworfenen Briefs zu rechnen war. Die vom Landesarbeitsgericht in diesem Zusammenhang getroffenen Feststellungen tragen sein Ergebnis nicht.

aa) Die Feststellung des Bestehens und Inhalts einer Verkehrsanschauung ist eine im Wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet liegende Frage, deren tatrichterliche Beantwortung nur einer eingeschränkten revisionsrechtlichen Kontrolle daraufhin unterliegt, ob das Berufungsgericht bei seiner Würdigung einen falschen rechtlichen Maßstab angelegt, gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen hat (vgl. BAG 16. Mai 2017 – 9 AZR 377/16 – Rn. 13 f.; 12. April 2016 – 9 AZR 744/14 – Rn. 13 ff.; BGH 24. Januar 2019 – I ZR 200/17 – Rn. 33; 17. Mai 2018 – I ZR 252/16 – Rn. 39).

bb) Bundesarbeitsgericht und Bundesgerichtshof haben bislang die Annahme einer Verkehrsanschauung, wonach bei Hausbriefkästen im Allgemeinen mit einer Leerung unmittelbar nach Abschluss der üblichen Postzustellzeiten zu rechnen sei, die allerdings stark variieren können, nicht beanstandet (vgl. BAG 22. März 2012 – 2 AZR 224/11 – Rn. 21, 35; BGH 21. Januar 2004 – XII ZR 214/00 – zu II 3 der Gründe). Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts stellen die örtlichen Zeiten der Postzustellung nicht unbeachtliche individuelle Verhältnisse des Empfängers dar. Zu diesen könnte zB eine Vereinbarung mit dem Postboten über persönliche Zustellzeiten zählen (vgl. BGH 21. Januar 2004 – XII ZR 214/00 – aaO), konkrete eigene Leerungsgewohnheiten oder auch die krankheits- oder urlaubsbedingte Abwesenheit (vgl. BAG 25. April 2018 – 2 AZR 493/17 – Rn. 15, BAGE 162, 317). Die allgemeinen örtlichen Postzustellungszeiten gehören dagegen nicht zu den individuellen Verhältnissen, sondern sind vielmehr dazu geeignet, die Verkehrsauffassung über die übliche Leerung des Hausbriefkastens zu beeinflussen. Der Senat hat bereits in der Entscheidung vom 22. März 2012 (- 2 AZR 224/11 – Rn. 21) auf die (örtlich) stark variierenden Postzustellungszeiten, die für die Bestimmung der Verkehrsanschauung herangezogen werden können, hingewiesen. Das Bestehen einer an die Postzustellungszeiten angelehnten Verkehrsanschauung hat das Landesarbeitsgericht ausdrücklich verneint.

cc) Das Landesarbeitsgericht kann zur Bestimmung des Zugangszeitpunkts auch eine (gewandelte) Verkehrsanschauung feststellen, die beispielsweise aufgrund geänderter Lebensumstände eine spätere Leerung des Hausbriefkastens – etwa mehrere Stunden nach dem Einwurf oder bezogen auf eine „feste“ Uhrzeit am Tag – zum Gegenstand hat. Die Frage nach einer Verkehrsanschauung kann regional unterschiedlich zu beurteilen sein und die Antwort kann sich im Lauf der Jahre ändern (BGH 20. November 2008 – IX ZR 180/07 – Rn. 28). Die Fortdauer des Bestehens oder Nichtbestehens einer Verkehrsanschauung wird nicht vermutet (BGH 1. Oktober 1992 – V ZR 36/91 – zu III der Gründe). Zu den tatsächlichen Grundlagen einer gewandelten Verkehrsanschauung muss das Landesarbeitsgericht Feststellungen treffen (vgl. BAG 22. März 2012 – 2 AZR 224/11 – Rn. 34).

Im Ergebnis stellte das BAG fest, dass die Vorinstanzen die Rechtsfragen nicht zutreffend beantwortet haben. Deswegen wurde das Urteil des Landesarbeitsgerichtes Baden-Württemberg aufgehoben und zur erneuten Ermittlung an das Gericht zurückverwiesen. Insbesondere wird es um die Frage gehen, zu welchem Zeitpunkt üblicherweise der Hausbriefkasten gelehrt wird und ob damit der Einwurf um 13:25 Uhr rechtzeitig war oder nicht. Man darf gespannt sein. Bei Ihnen können die Verhältnisse natürlich ganz anders sein. Natürlich ist die Kündigung auch zugegangen, wenn sie noch spät abends in den Briefkasten schauen, obwohl dies sehr ungewöhnlich wäre. Es kommt aber auf den tatsächlichen Zugang an.

Schulte Anwaltskanzlei
Thomas Schulte LL.M.
Fachanwalt für Arbeitsrecht


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