Aktuelle Meldungen

Hier finden Sie Neuigkeiten zu unseren Schwerpunkten, Interessantes aus den unterschiedlichen Rechtsbereichen und private Meldungen.

Erbrecht : Vererbung am Nachlass vorbei durch Umschreibungsbefugnis in Bezug auf gemeinsames Konto

17. März 2020

Die in Kontoeröffnungsunterlagen vereinbarte Regelung, dass der überlebende Ehegatte berechtigt ist, das Sparkonto aufzulösen oder auf seinen Namen umzuschreiben, ist ein Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall und stellt eine Schenkung an den überlebenden Ehegatten dar, so das Oberlandesgericht Bamberg in seinem Hinweisbeschluss vom 25.06.2018 zum Aktenzeichen 3 U 157/17.

Ein Mann verstirbt und hinterlässt seine Ehefrau aus zweiter Ehe, seinen Sohn und einen Enkel. Im Testament bestimmt er seinen Sohn zum Vorerben und seinen Enkel zum Nacherben. Dies bedeutet, dass bei Tod des Vaters der Sohn, der Enkel das Erbe erhält und der Sohn das Erbe selber nicht anderweitig weitervererben darf. Die Erbfolge ist für diesen Teil des Vermögens somit schon vorbestimmt. Seine Ehefrau bedenkt der Erblasser im Testament nicht. Jedoch hat er mit ihr ein gemeinsames Sparkonto, auf das beide separat per Einzelverfügung zugreifen können und auf welchem sich zum Todeszeitpunkt ca. 13.000 € befinden.

Erbrecht: Eltern schulden Vertragsstrafe, wenn sie entgegen der erbvertraglichen Verpflichtung Immobilien verkaufen

03. März 2020

In dem vom Oberlandesgericht Saarbrücken zum Aktenzeichen 5 U 87/18 behandelten Fall, haben Eheleute mit ihrer einzigen Tochter einen Erbvertrag geschlossen. In diesem setzten sich die Ehegatten zunächst gegenseitig als Alleinerben ein und die Tochter als Erbin des zuletzt versterbenden Ehegatten (sog. Schlusserbin). Die Tochter verzichtete auf ihren Pflichtteil an dem Erbe des zuerst versterbenden Elternteils. Im Gegenzug verpflichten sich die Eltern, über ihren Immobiliennachlass nicht ohne Zustimmung der Tochter zu verfügen, „widrigenfalls sie in Geld schadensersatzpflichtig würden.“ Nach dem Tod des Vaters wird die Mutter Alleinerbin und verkauft einige Jahre später eines ihrer Grundstücke ohne Zustimmung ihrer Tochter. Die Tochter verlangt Schadensersatz in Höhe des erlangten Kaufpreises. Die Mutter lehnt jedoch den Schadensersatzanspruch ihrer Tochter mit der Begründung ab, dass der Tochter gar kein Schaden entstanden sei. Denn an ihrem derzeitigen Vermögen habe sich schließlich nichts geändert. Einen Unterschied würde die Tochter erst merken, wenn sie Erbin wird. Einen Anspruch könne sie demnach frühestens nach dem Tod der Mutter geltend machen.

Die Richter folgten den Argumenten der Mutter nicht. Zunächst ist es zutreffend, dass ein Schadensersatzanspruch einen tatsächlich entstandenen kausalen Schaden voraussetzt; auch ist es richtig, dass der Tochter zum jetzigen Zeitpunkt noch kein Schaden entstanden ist.

Erbrecht: Wer erbt, wenn Kinder nach Tod ihrer als Vorerbin eingesetzten Mutter als Nacherben ausschlagen, etwa die Enkel?

18. Februar 2020

Ein Mann setzt in seinem Testament seine Ehefrau als Vorerbin, seine erwachsenen Kinder zu Nacherben und seine Enkel zu Ersatznacherben ein. Als Vorerbin hat die Erbin das Erbe für die Nacherben zu erhalten und darf insbesondere keine Nachlassgegenstände verschenken. Als die Kinder ihr Nacherbe ausgeschlagen habe, glaubte sie, nun vollumfänglich über den Nachlass verfügen zu können. Sie verschenkte eines der geerbten Grundstücke an ihren Großneffen. Nach ihrem Tod hielten die Enkel sich für berechtigt, das Grundstück als Teil ihres Nacherbes von ihm heraus zu verlangen.

Zu Recht, urteilten die Richter des Landgerichts Bremen in ihrem Urteil vom 19.08.2019 zum Aktenzeichen 2 O 179/19. Die Ehefrau konnte trotz der Ausschlagung der Kinder das Grundstück nicht verschenken. Denn die Enkel sind als Ersatznacherben an die Stelle der Kinder getreten. Mit dem Tod der Ehefrau fällt ihnen damit die Erbschaft an und sie können die Herausgabe des Grundstücks verlangen.

Zwar fällt im Zweifel bei der Ausschlagung durch die Nacherben, das Erbe an den Vorerben zurück. Dies gilt aber nur dann, wenn der Erblasser nichts anderes angeordnet hat. Sind Ersatznacherben bestimmt, so deutet das darauf hin, dass der Erblasser diese bei Wegfall der Nacherben begünstigen will.

Erbrecht: Anforderungen an die Ausschlagung durch gesetzlichen Vertreter

04. Februar 2020

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatte in seinem Beschluss vom 14.09.2018 zum Aktenzeichen 21 W 56/18 über folgenden Fall zu befinden: Verstorben war der geschiedene Vater zweier minderjähriger Kinder. Die beiden Kinder hatte er mit unterschiedlichen Frauen. Beide Mütter erklärten die Ausschlagung für ihr jeweiliges Kind und beantragten die familiengerichtliche Genehmigung innerhalb der 6-wöchigen Ausschlagungsfrist. Die eine Mutter übersandte dem zuständigen Nachlassgericht den Beschluss des Familiengerichts über die Genehmigung der Ausschlagungserklärung und erklärte, dass sie von der Genehmigung Gebrauch mache, während die andere Mutter dies nicht tat. Vielmehr hatte das Familiengericht selbst den Beschluss dem Nachlassgericht mit dem Hinweis übermittelt, dass der Mutter der Beschluss zugestellt worden sei. Das Nachlassgericht hielt beide Ausschlagungen für wirksam und stellte das Land Hessen als Erbe fest. Hiergegen wandte sich das Land.

Das Oberlandesgericht gab der Beschwerde des Landes mit der Begründung statt, dass eine wirksame Ausschlagung nicht innerhalb der Ausschlagungsfrist vorlag, da die Mutter von der erteilten Genehmigung keinen Gebrauch gemacht habe, was jedoch erforderlich gewesen wäre. Es müsse zwar nicht wörtlich erklärt werden, dass von der Genehmigung Gebrauch gemacht wird, es genüge auch ein Verhalten, aus denen dies deutlich wird.

Erbrecht: Einholung eines Gutachtens zur Echtheit eines eigenhändigen Testaments im Nachlassverfahren nur bei besonderen Anhaltspunkten für eine Fälschung

21. Januar 2020

Seinen letzten Willen kann man auch in einem eigenhändig verfassten Schriftstück niederlegen. Es soll dabei keinen Ausnahmefall darstellen, dass die nicht bedachten Angehörigen die Echtheit anzweifeln. Gleichwohl hat das Nachlassgericht nicht bei allen vorgetragenen Bedenken ein Sachverständigengutachten einzuholen. In dem vom Oberlandesgericht Bamberg im Beschluss vom 25.02.2019 zum Aktenzeichen 1 W 4/19 behandelten Fall hat ein im Jahr 2018 verstorbener Mann in einem handschriftlichen Testament von 2016 seine Tochter zur Alleinerbin bestimmt. Ihre fünf Geschwister halten das Testament für nicht eigenhändig vom Erblasser verfasst. Aus dem Schriftbild des Testaments ergebe sich, dass dieses nicht vom Erblasser herrühren könne. Dieser habe aufgrund einer Parkinson-Erkrankung einen Tremor am rechten Arm und an der rechten Hand aufgewiesen. Dieses sei aus vergleichenden Schriftproben ersichtlich. Diese Charakteristika würden im Testament fehlen. Auch habe der Erblasser noch zu Lebzeiten erklärt, dass er kein entsprechendes Testament verfasst habe. Die Geschwister rügen, dass das Nachlassgericht kein Schriftgutachten eingeholt hat, da sich aus den vorgelegten Schriftproben eine eindeutige Übereinstimmung mit Inhalt und Unterschrift des Testaments ergebe.

Erbrecht: Müssen auch Ersatznacherben einer Übertragung des Grundstücks an Dritte bzw. an die Vorerbin zustimmen?

12. November 2019

In dem vom Oberlandesgericht München zum Aktenzeichen 34 Wx 434/18 behandelten Fall, setzte ein Mann in seinem Testament seine Ehefrau zur Alleinerbin ein. Nach deren Tod sollen die gemeinsamen Kinder als sogenannte Nacherben sein Erbe erhalten. Falls eines der Kinder vor den Eltern versterben sollte, sollen die Enkel als Ersatznacherben an deren Stelle treten. Die Ehefrau ist damit nur Vorerbin vor ihren Kindern bzw. Kindeskindern. Als solche hat sie die Pflicht, die Erbschaft für die Nacherben zu erhalten. Vor allem über Grundstücke kann ein Vorerbe im Normalfall nicht ohne Zustimmung der Nacherben verfügen. Damit dies sichergestellt wird, erfolgt im Grundbuch des betreffenden Grundstücks die Eintragung eines sogenannten Nacherbenvermerkes, um einen gutgläubigen Erwerbs auszuschließen. Dieser macht deutlich, dass das Grundstück Bestandteil des Nachlasses des verstorbenen Mannes ist und als solches nicht zum Vermögen der Ehefrau gehört, über das sie frei verfügen könnte. Die Ehefrau möchte das Grundstück aus dem Nachlass ihres Mannes herauslösen und in ihr eigenes Vermögen überführen, damit sie es später frei veräußern kann. Sie holt dazu die notarielle Zustimmung ihrer Kinder als Nacherben ein. Mit diesem Dokument beantragt sie beim Grundbuchamt die Löschung des entsprechenden Nacherbenvermerks. Das Grundbuchamt verweigert die Löschung des Vermerks aus dem Grundbuch mit dem Hinweis, dass auch die Enkel als Ersatznacherben zuzustimmen hätten.

Erbrecht: Notwendige Klärung der Testierfähigkeit des Erblassers begründet Aufhebung ärztlicher Schweigepflicht

08. Oktober 2019

Steht die Testierfähigkeit des Erblassers in Frage, so entspricht es dem mutmaßlichen Willen des Erblassers seinen Arzt von der Schweigepflicht zu entbinden. Ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO besteht dann nicht. Dies hat das Oberlandesgericht Köln in dem Beschluss vom 15.05.2018 zum Aktenzeichen 2 Wx 202/18 entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall musste in einem Nachlassverfahren im Jahr 2017 vor dem Amtsgericht Bonn geklärt werden, ob die Erblasserin testierfähig war und somit das vorhandene Testament wirksam war oder nicht. Zur Testierfähigkeit sollte der Arzt der Erblasserin Auskunft geben. Dieser berief sich aber auf seine ärztliche Schweigepflicht und verweigerte daher eine Aussage. Das Amtsgericht hielt die Schweigepflicht für aufgehoben, da dies dem mutmaßlichen Willen der Erblasserin entsprechen würde.

Das Oberlandesgericht Köln folgte der Ansicht des Amtsgerichts. Ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO bestehe für den Arzt nicht. Zwar reiche die ärztliche Schweigepflicht auch über den Tod des Patienten hinaus.

Erbrecht: Anfechtung einer Erbschaftsausschlagung bei Irrtum über Rechtsfolgen

24. September 2019

Das Oberlandesgericht Düsseldorf befasste sich in seinem Beschluss vom 12.03.2019 zum Aktenzeichen 3 Wx 166/17 mit der Frage, inwieweit ein Irrtum über die Rechtsfolgen der Erbschaftsausschlagung zur Anfechtung dieser berechtigt.

In dem behandelten Fall hinterließ der Erblasser eine Frau und zwei gemeinsame Söhne. Ein Testament hat er nicht verfasst. Die Kinder wollten, dass ihre Mutter Alleinerbin des Vaters wird und sie selbst erst nach dem Tode der Mutter zum Zuge kommen. Zu diesem Zweck schlugen sie ihr Erbe aus. Hierdurch wurde allerdings die Mutter nur zu drei Vierteln Erbe; das restliche Viertel erhielt der Bruder des Vaters, der dieses dann zusammen mit seinem eigenen Vermögen an seine Erben weitervererben kann. Von dieser Rechtsfolge hatten die Kinder nichts gewusst. Der die Ausschlagung beurkundende Notar hatte ihnen sogar mitgeteilt, das Vorhandensein eines Bruders des Erblassers stelle kein Problem dar. Die Kinder fechten daraufhin die Ausschlagung an, um die Ausschlagung rückgängig zu machen.

Erbrecht: Stundung eines Pflichtteils

03. September 2019

Der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichtes Rostock hatte in seinem Urteil vom 20.06.2019 zum Aktenzeichen 3 U 32/17 darüber zu befinden, wann der Erbe die Stundung des Pflichtteils vom Berechtigten verlangen kann.

1. Gemäß § 2331a Abs. 1 BGB kann der Erbe Stundung des Pflichtteils verlangen, wenn die sofortige Erfüllung des gesamten Anspruchs für den Erben wegen der Art der Nachlassgegenstände eine unbillige Härte wäre, insbesondere, wenn sie ihn zur Aufgabe des Familienheims oder zur Veräußerung eines Wirtschaftsguts zwingen würde, dass für den Erben und seine Familie die wirtschaftliche Lebensgrundlage bildet. Die Interessen des Pflichtteilsberechtigten sind angemessen zu berücksichtigen.

2. Das Familienheim muss dabei nicht schon zum Zeitpunkt des Erbfalls die Lebensgrundlage bilden.

3. Bei der Stundung dürfen nicht nur die Interessen des Erben eine Rolle spielen. Die Interessen des Pflichtteilsberechtigten sind angemessen zu berücksichtigen, da sich im Todesfall sein Anspruch auf Teilhabe am Erbe realisiert.

4. Eine Stundung kommt nicht in Betracht, wenn absehbar ist, dass der Erbe auch durch Stundung nicht in die Lage versetzt wird, sich jemals die Mittel zur Erfüllung des Pflichtteilsanspruchs zu verschaffen.

Schulte Anwaltskanzlei
Jörg Schönfelder
Rechtsanwalt

Erbrecht: Testament auf einem Notizzettel

20. August 2019

Das Oberlandesgericht Braunschweig hatte in seinem Beschluss vom 20.03.2019 zum Aktenzeichen 1 W 42/17 zu folgendem Schriftstück die Bewertung abzugeben, ob eine letztwillige Verfügung vorliegt. Es handelt sich um einen kleinen Notizzettel ohne Datum, mit folgender, handschriftlicher und unterzeichneter Erklärung: „Wenn sich für mich einer findet, der für mich aufpasst und nicht ins Heim steckt der bekommt mein Haus und alles was ich habe.“ Daneben gab es noch ein Berliner Testament, in dem die Verfasserin des Notizzettels mit ihrem Ehemann sich gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt hat, ohne jedoch zu regeln, wer im Falle des Zweitversterbenden Ehegatten erben soll. Der Ehemann der Verfasserin verstarb zu erst.

Auch auf einem Notizzettel kann grundsätzlich ein wirksames Testament verfasst werden, solange der so geäußerte letzte Wille handgeschrieben und unterschrieben und der Erbe hinreichend bezeichnet ist. Außerdem sollte stets ein Datum angegeben werden. Die Erbeinsetzung von jemand, „der für mich aufpasst und nicht ins Heim steckt“ sah das Gericht jedoch nicht als hinreichend bestimmt an und erklärte es deshalb für nichtig.

Die Richter stellten zunächst fest, dass ein Testament sowohl auf einem Notizzettel, auf einer Papierserviette oder auch einem Bierdeckel geschrieben und trotzdem wirksam sein kann.

Wir setzen uns so für unsere Mandanten ein und bringen ihnen die Wertschätzung entgegen, wie wir es für uns in der Lage des Mandanten wünschen und erwarten würden.