Aktuelle Meldungen

Hier finden Sie Neuigkeiten zu unseren Schwerpunkten, Interessantes aus den unterschiedlichen Rechtsbereichen und private Meldungen.

CO2-Lüge? (YouTube)

06. März 2019

Auf der freien Informationsplattform https://kopp-report.de gab es am 26.02.2019 einen interessanten Beitrag. Dieser ging aus von EIKE – Europäisches Institut für Klima & Energie, deren Homepage ist https://www.eike-klima-energie.eu. Dort ist das Motto zu lesen:

„Nicht das Klima ist bedroht, sondern unsere Freiheit“.

Deren Sprecher, Professor Horst-Joachim Lüdecke im Bundestag – prompt lagen bei den Grünen die Nerven blank.

Herr Professor Lüdecke verlangte zunächst zu überprüfen, ob die Behauptung des Weltklimarates, CO2 wäre schuld an der Erderwärmung, zu überprüfen. Dafür gibt es nicht einen stichhaltigen Beweis.

Zutreffend führt er aus, zunächst seien die Temperaturschwankungen der letzten 150 Jahre zu vergleichen. Man wird dann Schwankungen feststellen innerhalb der natürlichen Variationen. Wetter ist keine Konstante, Wetter ist immer chaotisch und war es schon so lange, wie es die Erde gibt.

Zu Recht weist er darauf hin, dass unsere Erde CO2 benötigt, das heißt die Pflanzen. Die Sättigung an CO2 in der Atmosphäre ist zur Zeit von sehr gering, kritisch gering.

Mietrecht: Keine Mietminderung und keine Sanierungspflicht bei drohenden Feuchtigkeitsschäden und Schimmelpilz

05. März 2019

Mit großer Regelmäßigkeit trifft den Rechtsanwalt, zumal wenn er mietrechtliche Mandate zu bearbeiten hat, das Thema Schimmel. Ist der Vermieter bzw. die Bausubstanz schuld oder lüftet der Mieter nicht richtig.

Der Bundesgerichtshof hatte sich Ende 2018 in zwei Fällen mit der Frage zu beschäftigen, ob Mieter zu einer Mietminderung wegen der „Gefahr von Schimmelpilzbildung“ berechtigt sind. In beiden Verfahren handelte es sich bei den Klägern jeweils um Mieter von Wohnungen der Beklagten, die in den Jahren 1968 und 1971 unter Beachtung der damals geltenden Bauvorschriften und technischen Normen errichtet worden sind. Die Mieter begehrten dabei etwa wegen der „Gefahr von Schimmelpilzbildung“ in den gemieteten Räumen die Feststellung einer näher bezifferten Minderung sowie die Zahlung eines Kostenvorschusses für die Mängelbeseitigung.

Während die Vorinstanzen dem Begehren der Kläger stattgaben, beurteilt der Bundesgerichtshof die Lage in seinen Entscheidungen zu den Aktenzeichen VIII ZR 271/17 und VIII ZR 67/18 anders.

Wärmebrücken in den Außenwänden sind nicht als Sachmangel einer Mietwohnung anzusehen, wenn dieser Zustand mit den zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes geltenden Bauvorschriften und technischen Normen in Einklang steht.

Kein Platz für Lügenmäuler (YouTube)

04. März 2019

Auf der Homepage der Evangelischen Freikirche Riedlingen https://www.efk-riedlingen.de ist die Predigt vom 10.02.2019 eingestellt zum Thema: Kein Platz für Lügenmäuler. Der kurze Texte dazu findet sich in der Bibel ziemlich weit vorne, im Alten Testament, dort im 2. Buch Mose Kapitel 20, Vers 16 . dort heißt es:
„Du sollst nicht falsch Zeugnis reden wider deinen Nächsten.“.
Ist das für uns heute eigentlich noch eine Selbstverständlichkeit? Selbst wenn wir es nicht wollen sind wir jeden Tag anderen Menschen gegenüber unehrlich, lügen. Selbst wenn wir uns noch so anstrengen würden, gelingt es uns nicht einen Tag, dieses Gebot einzuhalten.
Der Prediger Pastor J. Tscharntke hat dieses Gebot zur Grundlage eine sehr gute Predigt gemacht. Immer mehr Menschen im Internet schauen sich die Predigten an.
Mit dem Lügen ist es schon wirklich „komisch“. Selbst Christen sind nicht frei davon. Und das passt natürlich gar nicht. Mit derselben Zunge, mit der ich Gott lobe verstoße ich einem Moment später gegen seine Gebote und Rede falsches Zeugnis – was für ein Dilemma.

Kein Volk. Kein Recht. Kein Diesel: COMPACT 3/2019 (YouTube)

27. Februar 2019

Bis zum 24. Februar 2019 kam der neue Beitrag von COMPACTTV auf 61.880 Aufrufe. Es ist ein sehr interessantes Interview des Herrn Elsässer mit dem Bundestagsabgeordneten der AfD Dirk Spaniel. Es geht um die Politik gegenüber der Automobilindustrie, gegenüber den Deutschen in Bezug auf die individuelle Mobilität.
Dirk Spaniel ist ein absoluter Fachmann, Insider, hat jahrzehntelang in führender Position in der Automobilindustrie gearbeitet und weiß genau was in Berlin mit den Deutschen gemacht wird. Alle Abgeordneten wissen, dass es von der Automobilindustrie keinen flächendeckenden Betrug gab. Richtig ist, es gab im einzelnen Fällen Betrug. Das Problem ist das Politikversagen. Denn die einschlägigen Vorschriften in der EU verbieten entsprechende Software, wobei es dann in der Vorschrift weiter heißt „es sei denn Schäden werden dadurch von den Motoren abgehalten“.

Die deutsche Automobilindustrie kann die abgasärmsten Autos bauen, wie die Entwicklung seit 15 Jahren in Kalifornien zeigt. Die Politik hat aber uns Deutsche sozusagen ins Messer laufen lassen. Es ist eine politische Eskalation, die gewollt ist. Das zeigt sich allein an dem Aufbau der Messstationen. Werden diese EU-konform aufgebaut, gibt es keine Fahrverbote in Stuttgart. Die Politik könnte dies jederzeit veranlassen, man will es aber nicht. Warum?

Den Leuten wird ein schlechtes Gewissen eingeredet, letztendlich will man die große Freiheit der individuellen Mobilität abschaffen. Dies war und ist schon immer das Ziel der Grünen und Linken.

Deliktsrecht: Haftung eines Hundehalters für Schäden bei Abwehrmaßnahmen

26. Februar 2019

In einer Entscheidung des Oberlandesgerichtes Koblenz vom 18.10.2018 hat dieses festgestellt, dass gegen nicht angeleinte heranlaufende Hunde effektive Abwehrmaßnahmen getroffen werden können. Kommt es dabei zu Schäden, haftet der Hundehalter in vollem Umfang. Es liegt im Regelfall weder eine Unterbrechung des Ursachenzusammenhangs noch ein zu berücksichtigendes Mitverschulden des Abwehrberechtigten vor.

Der Entscheidung liegt eine alltägliche Situation zugrunde: Ein Hund nähert sich einem Spaziergänger (mit oder ohne eigenen Hund), dieser empfindet den fremden Hund als Bedrohung und ergreift Abwehrmaßnahmen. Dabei kann der fremde Hund verletzt werden, regelmäßig stellt sich dann die Frage, ob dessen Eigentümer gegen den Abwehrenden ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB zusteht, was voraussetzt, dass die Abwehrhandlungen rechtswidrig waren. Denkbar ist aber auch, dass der Abwehrende sich selbst verletzt und wie etwa in dem vom OLG Koblenz entschiedenen Fall stürzt. Dann ist fraglich, ob er seinerseits einen Schadensersatzanspruch gegen den Halter des fremden Hundes geltend machen kann.

Ein Anspruch des Geschädigten aus § 833 BGB kam in dem entschiedenen Fall deshalb nicht in Betracht, weil bereits fraglich war, ob sich in dem Sturz, dessen Ursache eigene Abwehrmaßnahmen gegen ein offenbar nicht aggressiven fremden Hund waren, die typische Tiergefahr realisiert hat. Jedenfalls stand der Hund unter menschlicher Aufsicht, dass er sich dem Geschädigten überhaupt nähern konnte, war nicht der Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens, sondern der Entscheidung seines Halters geschuldet, den Hund nicht anzuleinen. Ein Schadensersatzanspruch wurde von dem erkennenden Oberlandesgericht auf § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit der einschlägigen Gefahrenabwehrverordnung der Kommune (Schutzgesetz), gegen die der Halter des nicht angeleinten Hundes unstreitig verstoßen hatte, bejaht.

Schulte Anwaltskanzlei
Jörg Schönfelder
Rechtsanwalt

„Geschieden und wiederverheiratet – was nun?“ (YouTube)

25. Februar 2019

Am 3. Februar 2019 gab es wie jeden Sonntag eine Liveübertragung der Predigt aus der Evangelische Freikirche Riedlingen von deren Pastor Jakob Tscharntke. Diese Gemeinde präsentiert sich im Netz unter https://www.efk-riedlingen.de , es lohnt sich auf die Seite zu gehen. Sehr interessant sind die Predigten und Predigtreihen, die angehört bzw. angesehen werden können.

Die Gemeinde hat sich die letzten Sonntage beschäftigt mit den zehn Geboten, nachzulesen im Alten Testament der Bibel, im 2. Buch Mose Kap. 20. Im Vers 14 lautet das 6. Gebot:

„Du sollst nicht ehebrechen.“

Nicht gerade sehr populär – oder?
Eigentlich bestand nur die Absicht, drei Sonntage zu diesem Gebot zu predigen. Da es aber viele Rückfragen gab, Kommentare und E-Mails wurden noch eine vierte Predigt angehängt unter dem obigen Thema. Die Predigt war wieder sehr aufschlussreich, bibeltreu und erhellend. Ich kann nur empfehlen, diese ansehen.

„Dr. Markus Krall - Der Finanzcrash kommt 2020 - Warnung und Rettungstipps vom Bestsellerautor“ (YouTube)

22. Februar 2019

Sehr geehrte Mandanten und Leser,

heute stelle ich Ihnen eine Aufzeichnung vom 04.07.2018 ein, die bisher knapp 407.000 Aufrufe verzeichnet. Es handelt sich um den Vortrag unter der obigen Überschrift von Dr. Markus Krall im Rahmen der Informationsreihe „Seegespräche unterwegs“, sehr informativ und für jedermann nur zu empfehlen. Zu diesem Vortrag heißt es unter anderem:

„Der Crash-Prophet und Bestseller-Autor „Der Draghi Crash“ – Dr. Markus Krall brilliert bei den Münchner Wirtschaftsgesprächen. Verstehen Sie das Finanzsystem und warum und wann der Markt kollabiert. Ziehen Sie Ihre ganz persönlichen Rückschlüsse um rechtzeitig die Konsequenzen zu ziehen. Prüfen Sie die Anlageempfehlungen aus diesem Vortrag um Ihr Geld in Sicherheit zu bringen! Bitte hören Sie diesen Beitrag bis zum Schluss an. Was Sie hier, teilweise zwischen den Zeilen hören, ist wirklich beeindruckend! Markus Krall ist promovierter Diplom-Volkswirt und arbeitete während seiner Dissertation als Inhaber des Monbusho-Stipendiums der japanischen Regierung an der Kaiserlichen Universität in Nagoya. Nach dem Beginn seiner Karriere im Vorstandsstab der Allianz AG arbeitete er als Berater in der Boston Consulting Group, bevor er Oliver Wyman in Deutschland mit aufbaute. 2003 wechselte er als Partner zu McKinsey, wo er die Risikomanagement-Practice leitete, und organisierte später die Initiative zur Gründung einer europäischen Ratingagentur. 2014 trat er bei der unabhängigen Beratung goetzpartners als Management Director ein. Er leitet dort die Financial Institutions Practice. Er verfügt damit über mehr als 25 Jahre Erfahrung in der Bank- und Versicherungswirtschaft mit Fokus auf Risikomanagement, Strategie und Digitalisierung.“

Familienrecht: Großeltern haben im Falle einer Trennung ein Umgangsrecht mit den Enkelkindern, wenn dies dem Kindeswohl dient

21. Februar 2019

Wenn sich die Eltern eines Kindes trennen, hat dies häufig auch Auswirkungen auf die Kontakte der Großeltern zu dem Kind.

Das Oberlandesgericht Brandenburg hatte sich im vorigen Jahr mit einem Fall zu befassen, ob den Großeltern ein Umgangsrecht mit ihren Enkelkindern zustand.

Dem lag der tragische Umstand zugrunde, dass der Vater der Kinder, die damals 4 Jahre und 1 Jahr alt waren, im Jahre 2013 verstorben war. Nach dem Tod des Vaters verschlechterte sich das Verhältnis zwischen den Eltern des Vaters und der Witwe, wobei es Meinungsverschiedenheiten zum Erziehungsstil und auch der Grabgestaltung gab. Die Großeltern äußerten sich mehrfach negativ, die Lage spitzte sich zwischen den Großeltern und der Mutter der Kinder immer mehr zu, so dass schließlich auch die Kinder darunter litten. Im Juni 2015 wurde in der Folge von der Mutter der Umgang mit den Großeltern abgebrochen.

Schließlich stellten die Großeltern beim zuständigen Amtsgericht einen Antrag auf Umgang mit ihren Enkelkindern. Das zunächst zuständige Amtsgericht bejahte ein Umgangsrecht der Großeltern, diese sollten die Enkelkinder im 14-tägigen Rhythmus an einem Wochentag nachmittags mit Begleitung sehen dürfen.
Mit dieser Entscheidung war die Mutter jedoch nicht einverstanden und ging in Beschwerde.

Das Oberlandesgericht Brandenburg gab der Beschwerde der Mutter statt und entschied, dass die Großeltern kein Umgangsrecht hätten. Zwar gibt es in § 1685 Abs. 1 BGB eine Regelung, wonach den Großeltern ein Umgangsrecht zusteht, wenn dies dem Wohl des Kindes dient.

Free Billy Six! – Kein gutes Bild der Verantwortlichen! (YouTube)

20. Februar 2019

Wer politisch interessiert ist, schaut nicht nur ARD und ZDF. Um der Wahrheit möglichst nahezu kommen ist er auch im Internet unterwegs in den freien Medien, liest nicht nur die Mainstream-Presse, sondern z.B. auch die überaus informative und gute Wochenzeitung „Junge Freiheit“. Diese interessierten Menschen wissen auch, wer Billy Six ist. Dieser ist Reporter der Wochenzeitung „Junge Freiheit“ und hat schon sehr interessante Beiträge und Videos geliefert zu verschiedensten Themen, so zur Flüchtlingskrise usw.. Auf dem TV-Sender der „Junge Freiheit“ können Sie sich die überaus interessanten Beiträge anschauen.

Billy Six hielt sich in Venezuela auf, wurde verhaftet und in ein Militärgefängnis gesteckt. Während aber die Politik und die Mainstream-Medien bei der Verhaftung von Deniz Yücel schrieen und zu Recht alles taten, dass dieser aus der türkischen Haft entlassen wurde, kümmert sich die Bundesregierung, die Politik und auch die Medien nur wenig um Billy Six. Das ist umso erstaunlicher, als Billy Six sich für Demokratie, Freiheit, Menschenrechte und unser Land einsetzt, Deniz Yücel dagegen Deutschland hasste. Deniz Yücel hat aber scheinbar auch dazugelernt und forderte öffentlich Freilassung von Billy Six. Das fordert Respekt ab.

In einem offenen Brief an die Bundestagsabgeordneten heißt es:

„Die Freiheit des Wortes gilt oder gilt nicht. Sie ist unteilbar.
Darum selbstverständlich: FreeBilly.“ Deniz Yücel.

„Sehr verehrte Abgeordnete des Deutschen Bundestages,

Mietrecht: Wenn Mietparteien auseinandergehen

19. Februar 2019

Wir vertreten vor dem zuständigen Amtsgericht eine Mieterin, die aus einem beendeten Mietverhältnis die Kaution sowie überzahlte Miete zurückfordert. Der Vermieter versucht mit verschiedenen Gegenforderungen etwa auf Nutzungsentschädigung wegen verspäteter Rückgabe der Mietsache sowie Schadensersatzansprüchen wegen Schäden an der Mietsache die Forderungen unserer Mandantin zum Erlöschen zu bringen. Die Mietsache wurde am 30.09.2014 zurückgegeben, wobei unsere Mandantin im Besitz eines Schlüssels zur Durchführung von kleineren Schönheitsreparaturen geblieben ist. Diesen wiederum hat sie am 10.10.2014 an den Verwalter ausgehändigt. Das war ein Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme vor dem zuständigen Amtsgericht. Der Vermieter hat in seinen Schriftsätzen immer behaupten lassen, dass alle Schlüssel im Besitz der Mieterin geblieben seien, was sich als unzutreffend in der Beweisaufnahme herausgestellt hat. Erstmalig mit Schreiben vom 11.05.2015 hat der Vermieter gegen die Ansprüche unserer Mandantin mit seinen vermeintlichen Forderungen etwa auf Nutzungsentschädigung und Schadensersatz aufgerechnet.

Der Anspruch auf Nutzungsentschädigung besteht bereits dem Grunde nach nicht. Der Anspruch auf Schadensersatz wegen Schäden an der Mietsache ist unabhängig von seinem Bestehen zumindest verjährt. Die Einrede der Verjährung wurde im Verfahren ausdrücklich erhoben.

Der Anspruch auf Nutzungsentschädigung gemäß § 546 a BGB setzt ein Vorenthalten der Mietsache gegen den Willen des Vermieters voraus. Kein Vorenthalten im Sinne des § 546 a BGB liegt dann vor, wenn der Vermieter dem Mieter einen Schlüssel zur Durchführung von Schönheitsreparaturen überlässt.

Wir setzen uns so für unsere Mandanten ein und bringen ihnen die Wertschätzung entgegen, wie wir es für uns in der Lage des Mandanten wünschen und erwarten würden.