Aktuelle Meldungen
Hier finden Sie Neuigkeiten zu unseren Schwerpunkten und Fachgebieten, Interessantes aus den unterschiedlichen Rechtsbereichen wie z.B. Versicherungs- oder Arbeitsrecht und private oder gesellschaftspolitische Meldungen. Schauen Sie doch auch einmal herein in die stets aktuellen Veröffentlichungen bei „Have a Look“, „Ortstermin“, „Anhörung“ und „Augenschein“.
Rechtsanwälte sind ein wichtiges, gleichberechtigtes Organ der Rechtspflege, nicht nur um das Rechtssystem zu wahren, sondern auch Übergriffe auf Einzelne abzuwehren und Gerechtigkeit herzustellen. Zudem besteht die Überzeugung, dass Rechtsanwälte eine besondere, gesellschaftliche Verantwortung haben und sich bei Missständen positionieren und öffentlich äußern müssen. Dies kann sich dann äußern in harter Kritik an Strukturen, Systemen und Verantwortungsträgern.
Familienrecht: Umfang der Auskunftspflicht in Unterhaltssachen
Bei Unterhaltsverpflichtungen ist im Gesetz geregelt, dass eine Pflicht zur Auskunftserteilung über die Einkünfte und das Vermögen besteht, wenn dies zur Feststellung der Unterhaltspflicht erforderlich ist. Eine solche Auskunft kann alle 2 Jahre gefordert werden (§ 1605 BGB).
Bei abhängig Beschäftigten, das heißt Arbeitnehmern, bezieht sich die Auskunftserteilung auf das Einkommen eines Jahres, das heißt also der letzten 12 Monate.
Bei Selbstständigen ist Auskunft zu erteilen über die Einkünfte in einem Zeitraum von regelmäßig 3 Kalenderjahren.
Wenn der Selbstständige Inhaber mehrerer Firmen ist und noch Gesellschaftsbeteiligungen eine Rolle spielen, wird das Ganze noch komplizierter.
Das Oberlandesgericht Dresden hatte sich im vorigen Jahr mit einem solchen Fall zu beschäftigen. Es ging hier um die Einkünfte aus einer Gesellschaftsbeteiligung.
Familienrecht: Änderungen im Unterhaltsrecht 2020
Zum 01.01.2020 wurden die Unterhaltssätze für den Kindesunterhalt angehoben.
Demnach beträgt der Mindestunterhalt eines minder-jährigen Kindes :
• bis Vollendung des 5. Lebensjahres = 1. Altersstufe 369 €
• für die Zeit vom 6. Lebensjahr bis zur Vollendung des 11. Lebensjahr = 2. Altersstufe 424 €
• für die Zeit vom 12. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit = 3. Altersstufe 497 €.
Von den Unterhaltsbedarfssätzen jeweils in Abzug zu bringen ist bei minderjährigen Kindern die Hälfte des Kindergeldes. Für das erste und zweite Kind beträgt das Kindergeld aktuell 204 €, für ein drittes Kind 210 € und das vierte und jede weitere Kind 235 €. Ausgehend von Kindergeld in Höhe von 204 € ergeben sich also Zahlbeträge beim Mindestunterhalt wie folgt:
1. Altersstufe 369 € – 102 € hälftiges Kindergeld = 267 €
2. Altersstufe 424 € – 102 € hälftiges Kindergeld = 322 €
3. Altersstufe 497 € – 102 € hälftiges Kindergeld = 395 €.
Auch der Bedarfssatz für volljährige Kinder ändert sich und beträgt nunmehr 530 €.
Familienrecht: Streit um Kindergartenwahl
Es ist gar nicht so selten, dass sich getrennt lebende Eltern nicht einigen können, welchen Kindergarten das Kind besuchen soll.
Das Gericht muss dann bei entsprechender Antragstellung eine Entscheidung treffen.
Mit einem solchen Fall hatte sich das Oberlandesgericht Hamm zu beschäftigen.
Die geschiedenen Eltern des Kindes konnten sich nicht darauf einigen, welchen Kindergarten das Kind besuchen soll. Die Mutter bevorzugte einen Waldorf-Kindergarten, der Vater lehnte dies ab. Das zunächst zuständige Amtsgericht übertrug der Kindesmutter die Entscheidungsbefugnis über die Kindergartenauswahl. In der Folge meldete die Mutter das Kind im Waldorf-Kindergarten an und das Kind besuchte diesen. Der Kindesvater wollte sich damit nicht zufrieden geben und hat Beschwerde gegen die Entscheidung des Amtsgerichtes eingereicht.
Seine Beschwerde wurde letztlich vom Oberlandesgericht Hamm zurückgewiesen.
Familienrecht: Kann nach viertägiger Ehe schon ein Anspruch auf Witwenrente bestehen?
Regelmäßig ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Witwenrente bei Tod eines Ehepartners, dass die Eheleute mindestens ein Jahr verheiratet waren.
Nur in Ausnahmefällen sieht § 46 Abs. 2 a SGB VI vor, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass Zweck bzw. überwiegender Zweck der Heirat ein Anspruch auf Hinterbliebenen-versorgung war. Man spricht hier auch von einer sogenannten Versorgungsehe.
In dem vom Sozialgericht Karlsruhe im November vorigen Jahres (Aktenzeichen S 10 R 1885/17) entschiedenen Fall hatten die Eheleute im März 2016 geheiratet, nachdem sie bereits seit dem Jahre 2005 zusammenlebten. Der Ehemann verstarb leider 4 Tage nach der Heirat an einem Tumorleiden.
Den Antrag der Ehefrau auf Zahlung einer Witwenrente lehnte die Rentenversicherung ab. Die Begründung dafür war, dass die Ehe nicht mindestens ein Jahr bestand. Hinzu käme, dass die Klägerin und der Verstorbene zum Zeitpunkt der Hochzeit auch gewusst hätten, dass die Lebens-erwartung des Mannes sicherlich kein Jahr mehr betrage. Mithin gelte die gesetzliche Vermutung, dass es sich um eine sogenannte Versorgungsehe handele und eine Witwenrente nicht in Betracht komme. Dies wollte die Ehefrau nicht akzeptieren und erhob nach erfolglosem Widerspruchs-verfahren Klage zum Sozialgericht, die sich letztlich auch gelohnt hat.
Familienrecht: Kann nach viertägiger Ehe schon ein Anspruch auf Witwenrente bestehen?
Regelmäßig ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Witwenrente bei Tod eines Ehepartners, dass die Eheleute mindestens ein Jahr verheiratet waren.
Nur in Ausnahmefällen sieht § 46 Abs. 2 a SGB VI vor, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass Zweck bzw. überwiegender Zweck der Heirat ein Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung war. Man spricht hier auch von einer sogenannten Versorgungsehe.
In dem vom Sozialgericht Karlsruhe im November vorigen Jahres (Aktenzeichen S 10 R 1885/17) entschiedenen Fall hatten die Eheleute im März 2016 geheiratet, nachdem sie bereits seit dem Jahre 2005 zusammenlebten. Der Ehemann verstarb leider 4 Tage nach der Heirat an einem Tumorleiden.
Den Antrag der Ehefrau auf Zahlung einer Witwenrente lehnte die Rentenversicherung ab. Die Begründung dafür war, dass die Ehe nicht mindestens ein Jahr bestand. Hinzu käme, dass die Klägerin und der Verstorbene zum Zeitpunkt der Hochzeit auch gewusst hätten, dass die Lebenserwartung des Mannes sicherlich kein Jahr mehr betrage.
Familienrecht: Rückforderung von zu Unrecht gezahltem Kindergeld
Die Rückforderung von Kindergeld durch die Familienkasse ist gar nicht mal so selten.
Zuständig für Streitigkeiten, die Rückforderung von Kindergeld betreffend, ist regelmäßig das Finanzgericht.
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (Urteil vom 13.06.2019 – 5 K 1182/19) hatte einen Fall zu entscheiden.
Der Kläger in dem Verfahren war Kindergeldberechtigter für seinen Sohn. Die Familienkasse hatte bis einschließlich Januar 2018 des Kindergeld auf das im Kindergeldantrag angegebene Konto der Ehefrau ausgezahlt.
Tragisch in dem Fall war, dass der Sohn im Juli 2017 verstorben war und damit kein Anspruch auf Kindergeld mehr bestand. Die Familienkasse hob dann rückwirkend ab August 2017 die Festsetzung des Kindergeldes auf und forderte das zu viel gezahlte Kindergeld für den Zeitraum August 2017 bis Januar 2018 von dem Kläger, das heißt dem Vater, zurück.
Dieser war mit der Rückforderung nicht einverstanden und begründete dies damit, dass das Kindergeld auf das Konto der von ihm getrenntlebenden Ehefrau ausgezahlt wurde. Auf dieses Konto habe er keinen Zugriff.
Anhebung des Kindergeldes zum 01.07.2019 und Auswirkungen auf den Kindesunterhalt
Zum 01.07.2019 wird das Kindergeld um 10,00 € je Kind angehoben. Damit beträgt das Kindergeld für das erste und zweite Kind 204,00 €, für das dritte Kind 210,00 € und ab dem vierten Kind werden 235,00 € gezahlt.
Die Anhebung des Kindergeldes hat auch Auswirkungen auf die Zahlung von Kindesunterhalt.
Beim Kindesunterhalt wird das hälftige Kindergeld von dem jeweiligen Tabellenbetrag in Abzug gebracht.
Wenn also ein Elternteil zur Barunterhaltszahlung an das von ihm getrennt lebende Kind verpflichtet ist, wird vom Tabellenbetrag aus der Unterhaltstabelle das hälftige Kindergeld noch in Abzug gebracht.
Wer ist im Rechtssinne Mutter eines Kindes, das durch eine Leihmutter ausgetragen wird?
Der Bundesgerichtshof hatte sich im März diesen Jahres mit der rechtlichen Problematik der Leihmutterschaft auseinanderzusetzen.
Entschieden werden musste über folgenden Sachverhalt:
Beteiligte des Rechtsstreites waren die in Deutschland lebenden Ehegatten, die die deutsche Staatsangehörigkeit besaßen. In der Ukraine war eine mit dem Sperma des Ehemannes befruchtete Eizelle der Ehefrau einer ukrainischen Leihmutter eingesetzt worden. Im Dezember 2015 brachte die Leihmutter das Kind in der Ukraine zur Welt.
Der Ehemann hatte schon vor der Geburt des Kindes in der deutschen Botschaft in Kiew die Vaterschaft mit Zustimmung der Leihmutter anerkannt. Durch das ukrainische Standesamt wurden nach der Geburt die deutschen Ehegatten als Eltern registriert. Eine entsprechende Geburtsurkunde wurde ausgestellt. Die Ehegatten kehrten mit dem Kind nach Deutschland zurück. In Deutschland wurde dann die Auslandsgeburt entsprechend der ukrainischen Geburtsurkunde beurkundet.
Später ging ein Antrag der deutschen Botschaft auf Beurkundung der Auslandsgeburt ebenfalls beim Standesamt ein. Erst hier wurde dem Standesamt bekannt, dass das Kind von einer Leihmutter geboren wurde.
Die Standesamtaufsicht hat sodann beim Amtsgericht beantragt, dass das Standesamt angewiesen wird, eine Berichtigung des Eintrags im Geburtenregister vorzunehmen und die Leihmutter als Mutter des Kindes einzutragen. Dies wollten die Ehegatten nicht akzeptieren und gingen dagegen in Beschwerde. Diese blieb ohne Erfolg, auch die Rechtsbeschwerde scheiterte letztlich vor dem Bundesgerichtshof.
Familienrecht: Steht dem getrennt lebenden Ehepartner eine Nutzungsentschädigung zu, wenn der andere das Familienauto allein nutzt?
Im Zuge einer Trennung von Eheleuten stellt sich häufig die Frage was mit dem Familienauto geschieht. Hier handelt es sich um ein Fahrzeug, welches der gesamten Familie zur Verfügung steht, das heißt von beiden Eheleuten auch genutzt wird. Damit ist dies ein Haushaltsgegenstand.
Bei einer Trennung kann regelmäßig nur einer der Eheleute das Fahrzeug nutzen.
In einem jetzt vom Oberlandesgericht Frankfurt entschiedenen Verfahren nutzte der Ehemann seit der Trennung das Familienfahrzeug allein. Die Ehefrau verlangte nunmehr gerichtlich die Zahlung einer Nutzungsentschädigung und beantragte hierfür die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe, da sie wirtschaftlich nicht dazu in der Lage war die Kosten des Gerichtsverfahrens aufzubringen.
Das Familiengericht lehnte den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe ab mit der Begründung, dass die Ehefrau einen Anspruch auf Zahlung eines Nutzungsentgelts während der Trennung nicht hinreichend dargelegt habe.
Entschädigungsansprüche bei Nutzung von Haushaltsgegenständen bestehen bei der ehelichen Lebensgemeinschaft regelmäßig nicht.
Im Ergebnis gilt dies auch für den Zeitraum nach der Trennung der Eheleute.
Ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung würde im Übrigen auch eine vorhergehende Zahlungsaufforderung des Anspruchstellers voraussetzen.
Unabhängig davon, dass es an der Zahlungsaufforderung fehlt, habe die Ehefrau auch nicht die gerichtliche Zuweisung des Pkws an sich beantragt. In § 1361 a Abs. 3 BGB ist aber geregelt, dass dann, wenn sich die Ehegatten bei der Verteilung der Haushaltsgegenstände bei Getrenntleben nicht einigen können, das zuständige Gericht entscheidet. Dies kann dann auch eine angemessene Vergütung für die Benutzung der Haushaltsgegenstände festsetzen.
Familienrecht: Was wird aus dem Ehegattentestament bei Einleitung des Scheidungsverfahrens?
Wenn sich Eheleute für den Todesfall absichern wollen, wird häufig ein gemeinschaftliches Testament verfasst, mit dem sie sich gegenseitig als Erben einsetzen.
Die Frage ist, was passiert, wenn es später zu einem Scheidungsverfahren kommt, bleibt das Testament weiter wirksam oder verliert es seine Wirksamkeit?
Einen solchen Fall hat das Oberlandesgericht Oldenburg im September vorigen Jahres entschieden (Beschluss vom 26.09.2018 – 3 W 71/18).
In dem dort entschieden Fall hatte das Ehepaar ein sogenanntes Berliner Testament aufgesetzt, das heißt ein gemeinschaftliches Testament, wo sich die Eheleute zunächst gegenseitig als Erben einsetzen. Ein Jahr nach Aufsetzen des Testaments trennten sich die Eheleute. Der Ehemann setzte nun ein neues Testament auf und machte seine Adoptivtochter zur Alleinerbin. Seine Ehefrau hingegen sollte nichts bekommen, dies wurde ausdrücklich in das neue Testament mit aufgenommen.
In der Folge reichte die Ehefrau die Scheidung ein, der Ehemann erklärte gegenüber dem Gericht seine Zustimmung.