Aktuelle Meldungen

Hier finden Sie Neuigkeiten zu unseren Schwerpunkten, Interessantes aus den unterschiedlichen Rechtsbereichen und private Meldungen.

Unterlassungsanspruch wegen ehrverletzenden Bewertungen in Internetforen

14. Mai 2019

Uns wurde ein Sachverhalt bekannt, in dem jemand wegen nachfolgenden Bewertungen in einem sozialen Medium im Internet, auf Unterlassung in Anspruch genommen und ein Strafantrag gestellt worden ist:

„Kann dieses Studio leider nicht weiter empfehlen, da die Behandlung für mich rausgeschmissenes Geld war! Es wird mit einer Haltbarkeit von mindestens 2-4 Monaten geworben, aber das Ergebnis hält keine 48 Stunden!!Beschweren bringt auch nichts, da keine Einsicht und Kulanz gezeigt wird! Im Gegenteil: Die Inhaberin wird einem gegenüber sogar laut und aggressiv!!! Negative Kommentare werden übrigens gelöscht, also lasst euch bitte nicht blenden.
Hatte eigentlich noch einen Gutschein für eine Wimpernverlängerung, aber diesen werde ich definitiv stornieren, denn dieser Laden wird von mir keinen Cent mehr sehen!“ (Zitat Ende)

Ob eine Äußerung tatsächlich einen ehrverletzenden Inhalt hat, ist nicht davon abhängig, wie der Empfänger sie verstanden hat, da dessen subjektives Empfinden unberücksichtigt bleibt. Durch Auslegung ist vielmehr der objektive Sinngehalt der Äußerung zu ermitteln. Maßgebend dafür ist, wie ein verständiger Dritter unter Beachtung der Begleitumstände und des Gesamtzusammenhangs sie versteht. Die Begleitumstände werden charakterisiert durch die Anschauungen der beteiligten Kreise, die örtlichen und zeitlichen Verhältnisse sowie die sprachliche und gesellschaftliche Ebene.

Insolvenzrecht: Insolvenzanfechtung von Zahlungen vor Insolvenzantragsstellung

07. Mai 2019

Nach § 133 Abs. 1 InsO ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die der Schuldner in den letzten 10 Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und das die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

Soweit der Schuldner bei Fälligkeit nicht zahlt, muss der Gläubiger unverzüglich handeln. Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes von Anfang 2018 zum Aktenzeichen IX ZR 144/16 führt bereits die schlichte Nichtbegleichung einer offenen Forderungen über mehrere Monate hinweg regelmäßig dazu, dass der Gläubiger die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners kennt. Ist die Forderung mehr als 9 Monate fällig und zahlt der Schuldner erst nach anwaltlicher Mahnung, Androhung gerichtlicher Maßnahmen und Vorliegen eines rechtskräftigen Vollstreckungsbescheides oder im Wege unkonkreter Vereinbarungen, so hat der Gläubiger regelmäßig Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit und muss die erhaltenen Beträge an den Insolvenzverwalter erstatten. Damit schränkte der Bundesgerichtshof seine ein Jahr zuvor zum Aktenzeichen IX ZR 178/16 geäußerte Rechtsansicht ein, wonach aus einer Zwangsvollstreckung des Gläubigers noch nicht auf dessen Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners geschlossen werden kann.

Schenkung: Wenn das eigene Geld Umwege geht

30. April 2019

In jüngster Vergangenheit trat eine betagte Rentnerin mit einem nicht alltäglichen Fall an uns heran. Der Erbe der verstorbenen Bekannten unserer Mandantin verlangte von dieser die Rückzahlung eines beträchtlichen Geldbetrages. Die Summe von knapp über € 50.000,00 hat sich unsere Mandantin kurz nach dem Tode der Bekannten auf der Grundlage einer unbeschränkten Verfügungsberechtigung auch über den Tod hinaus von dem in ihrem Besitz und auf den Namen der Verstorbenen lautenden Sparkassenbuch überwiesen.

Das Geld auf dem Sparbuch der Verstorbenen wiederum stammte von einem Sparkonto unserer betagten Mandantin, über welches wiederum die Verstorbene die unbeschränkte Verfügungsberechtigung hatte. Auf Nachfrage, wie der Betrag von knapp über € 50.000,00 vom Sparkonto unserer Mandantin auf ein Sparkonto der damals noch lebendigen Bekannten und das Sparbuch in den Besitz unserer Mandantin gelangt sei, konnte in zwei Gesprächen und unter Durchsicht der Sparbücher folgende plausible Erklärung gefunden werden:

Kurz nachdem unsere betagte Mandantin von einer Rehabilitationskur zurückgekehrt war, kam die damals noch lebendige Bekannte mit einer Sparkassenmitarbeiterin zu dieser in die Wohnung. Man habe dort gemeinsam auf unsere Mandantin eingeredet (wörtlich „Sie kaputt geredet“) und ihr wurde etwas zur Unterschrift vorgelegt. Was konkret besprochen und ihr zur Unterschrift vorgelegt worden sei, daran vermochte sich unsere Mandantin heute nicht mehr genau zu erinnern. Es wären wohl ihre Sparbücher geholt worden und sie hätte dabei etwas unterschrieben, dass die damals noch lebendige Bekannte über die Konten verfügen kann. Knapp ein halbes Jahr später hätte die Bekannte ein eigenes Sparbuch angelegt und mit der vorher erteilten Vollmacht den Betrag von knapp über € 50.000,00 vom Sparkonto unserer Mandantin auf das gerade angelegte eigene Sparkonto überwiesen. Das Sparbuch muss sie dann zu den Unterlagen der betagten Rentnerin gelegt haben, so dass das Ganze unserer Mandantin zunächst nicht aufgefallen war.

Urheberrecht: Bilderklau

23. April 2019

Kürzlich kam eine junge Frau zu uns, die auf ihrer gewerblich genutzten Internetseite auf einer Unterseite ein urheberrechtlich geschütztes Lichtbild, was ihr nicht bekannt war, für einen Zeitraum von etwa 4 Monaten genutzt hat. Aus Zeitgründen hatte sie bei Google Suche dieses Bild heruntergeladen. Sie wurde daraufhin abgemahnt und aufgefordert eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Daneben wurde sie, wie in einem solchen Fall üblich, zum Schadensersatz sowie Erstattung der Rechtsanwaltskosten von ca. € 3.300,00 aufgefordert.

Wir mussten hier schnell reagieren.

Es wurde im Rahmen eines schriftlichen Beratungsmandates für unsere Mandantin eine Unterlassungserklärung vorformuliert, die vorbehaltlich der Tatsache, dass die Unterlassungsgläubigerin alleinige Inhaberin der Nutzungsrechte an dem von Ihnen genannten Lichtbild ist, von unserer Mandantin übernommen und abgegeben worden ist. Ein entsprechender Nachweis wurde angefordert.

Deliktsrecht: Haftung eines Hundehalters für Schäden bei Abwehrmaßnahmen

26. Februar 2019

In einer Entscheidung des Oberlandesgerichtes Koblenz vom 18.10.2018 hat dieses festgestellt, dass gegen nicht angeleinte heranlaufende Hunde effektive Abwehrmaßnahmen getroffen werden können. Kommt es dabei zu Schäden, haftet der Hundehalter in vollem Umfang. Es liegt im Regelfall weder eine Unterbrechung des Ursachenzusammenhangs noch ein zu berücksichtigendes Mitverschulden des Abwehrberechtigten vor.

Der Entscheidung liegt eine alltägliche Situation zugrunde: Ein Hund nähert sich einem Spaziergänger (mit oder ohne eigenen Hund), dieser empfindet den fremden Hund als Bedrohung und ergreift Abwehrmaßnahmen. Dabei kann der fremde Hund verletzt werden, regelmäßig stellt sich dann die Frage, ob dessen Eigentümer gegen den Abwehrenden ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB zusteht, was voraussetzt, dass die Abwehrhandlungen rechtswidrig waren. Denkbar ist aber auch, dass der Abwehrende sich selbst verletzt und wie etwa in dem vom OLG Koblenz entschiedenen Fall stürzt. Dann ist fraglich, ob er seinerseits einen Schadensersatzanspruch gegen den Halter des fremden Hundes geltend machen kann.

Ein Anspruch des Geschädigten aus § 833 BGB kam in dem entschiedenen Fall deshalb nicht in Betracht, weil bereits fraglich war, ob sich in dem Sturz, dessen Ursache eigene Abwehrmaßnahmen gegen ein offenbar nicht aggressiven fremden Hund waren, die typische Tiergefahr realisiert hat. Jedenfalls stand der Hund unter menschlicher Aufsicht, dass er sich dem Geschädigten überhaupt nähern konnte, war nicht der Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens, sondern der Entscheidung seines Halters geschuldet, den Hund nicht anzuleinen. Ein Schadensersatzanspruch wurde von dem erkennenden Oberlandesgericht auf § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit der einschlägigen Gefahrenabwehrverordnung der Kommune (Schutzgesetz), gegen die der Halter des nicht angeleinten Hundes unstreitig verstoßen hatte, bejaht.

Schulte Anwaltskanzlei
Jörg Schönfelder
Rechtsanwalt

Reiserecht: Erstattung von Anwaltskosten bei Flugverspätung

12. Februar 2019

Das Landgericht Frankfurt am Main hat in seiner Entscheidung vom 06.09.2018 zum Aktenzeichen 2 – 24 S 340/17 die verklagte Fluggesellschaft zur Freistellung bzw. Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Streitigkeiten zum Pauschalreiserecht verurteilt. Ein Anspruch auf Erstattung/Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ergibt sich aus § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 5 Abs. 1, 7 Fluggastrechteverordnung, da von einem gesetzlichen Schuldverhältnis zwischen Fluggast und ausführendem Luftfahrtunternehmen auf der Grundlage der Fluggastrechteverordnung auszugehen sei. Bei den Ansprüchen auf Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung handele es sich um gesetzliche Ansprüche auf vertraglicher Grundlage. Die Kosten, die einem Fluggast durch Einschaltung eines Rechtsanwalts zur Durchsetzung seiner Ansprüche entstehen, stellen sich als ein adäquat-kausaler Schaden aus der nicht ordnungsgemäßen Erfüllung der Pflichten aus der Fluggastrechteverordnung dar.

Der Fluggast könne sofort den Rechtsanwalt mit der erstmaligen Geltendmachung einer Ausgleichsleistung wegen Annullierung, Nichtbeförderung oder großer Verspätung beauftragen und könne die dafür entstandenen Kosten von der Fluggesellschaft verlangen, es sei denn, die Fluggesellschaft hat die in Art. 14 Abs. 1 und 2 Fluggastrechteverordnung vorgesehenen Informationen dem Fluggast vorher erteilt. Insoweit hat die betroffene Fluggesellschaft nach Art. 14 Abs. 2 Fluggastrechteverordnung jedem von einer Annullierung, Beförderungsverweigerung oder mehr als dreistündigen Verspätung betroffenen Fluggast einen schriftlichen Hinweis auszuhändigen, indem die Regeln für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen gemäß der Fluggastrechteverordnung dargelegt werden.

COMPACT-Interview mit Stefan Schubert (Youtube)

08. Februar 2019

Über freie Informationsportal https://www.compact-online.de wird auch das Format COMPACTTV produziert. Jürgen Elsässer ist Chefredakteur des COMPACT-Magazins, war einer der bekanntesten linken Journalisten und arbeitete für alle einschlägigen Publikationen wie Junge Welt und Neues Deutschland.
Der Bestsellerautor Steffen Schubert schildert in seinem neuen Buch „Anis Amri und die Bundesregierung“ Unglaubliches: Der Fall Amri war in Wirklichkeit eine internationale Geheimdienstoperation, die dazu dienen sollte, Kommandostrukturen des IS und Bombenziele gegen libysche Terrorcamps zu identifizieren! Im Interview, welches ich Ihnen unten als Video eingestellt habe, befragt Jürgen Elsässer Stefan Schubert zu diesem Thema.
Es ist wirklich unglaublich. Schubert geht begründet davon aus, dass es nicht die Tat eines Einzeltäters war, wie die Bundesregierung nach wie vor scheinbar fehlerhaft behauptet. Amri war bei den einzelnen Stellen seit Jahren bekannt und stand unter Beobachtung. Es ist schon sehr komisch, dass er trotz vielfacher, auch schwerer Straftaten nicht inhaftiert und möglicherweise abgeschoben wurde. Es sieht so aus, als ob er von „Oben“ geschützt wurde. Nach Schubert ist auch der CIA involviert. Am Ende gibt es 12 Tote. Bei normalem Vorgehen nach Recht und Gesetz wären diese Menschen noch leben.

Zivilrecht: Wenn Nachbarn das "Recht" selbst in die Hand nehmen

11. Dezember 2018

Wir vertreten vor dem Amtsgericht Chemnitz die Eigentümerin eines Gartengrundstücks (Hinterlegergrundstück) mit darauf befindlichem Gartenhäuschen, das im Jahre 1993 gemeinsam mit 2 weiteren Gartengrundstücken mit einem Strom- und Wasseranschluss versehen worden ist. Der zentrale Stromanschluss sowie der Wasserschacht befanden sich dabei auf dem davorliegenden Grundstück des Bruders unserer Mandantin. Teile der Leitungen führten auch über dieses Grundstück. Die Kosten sowie der arbeitsmäßige Aufwand wurde von den 3 beteiligten Grundstückseigentümern zu gleichen Teilen gemeinsam getragen. Gleiches galt für die später anfallenden Verbrauchskosten.

Man ist damals davon ausgegangen, dass die gemeinsam finanzierten und verlegten Medien die Grundstücke dauerhaft versorgen sollten. Nur außergewöhnliche Umstände sollten eine Beendigung der Nutzungsmöglichkeit und damit die Versorgung der dahinter liegenden Grundstücke über die gemeinsam verlegten und finanzierten Leitungen ermöglichen. Der Eigentümer des Grundstücks auf dem sich die beiden Anschlüsse befanden, hat dann später auf dem Grundstück ein Eigenheim errichtet und im Zuge der Verlegung eines neuen Gasanschlusses den Stromanschluss zum Grundstück unserer Mandantin abgebrochen sowie den Wasserschacht komplett beseitigt, sodass das Grundstück unserer Mandantin weder mit Strom noch mit Wasser versorgt werden konnte.

In dem Verfahren vor dem Amtsgericht Chemnitz, in dem es um die Wiederherstellung der Anschlüsse ging, wandte die Beklagte ein, dass sie jederzeit zur Beendigung des Nutzungsverhältnisses berechtigt gewesen sei.

Ein Hochzeitsfeuerwerk nichts für eine Herde von Jungrindern

13. November 2018

Mitarbeiter unserer Mandantin haben eine Herde von Jungrindern auf eine Weidefläche aufgetrieben, die ca. 150 m oberhalb eines für ein einmaliges Hochzeitsfeuerwerk vorgesehenen Abbrennplatzes gelegen war.

Ein zwei Tage später aufkommendes natürliches Gewitter haben die Tiere noch ertragen, durch das jedoch weitere 2 Tage darauf folgende menschlich initiierte Hochzeitsfeuerwerk zwischen 21.45 Uhr und 22.00 Uhr gerieten die 72 Jungrinder unserer Mandantin so in Panik, dass sie die Weidezäune durchbrachen. Die noch in derselben Nacht eingeleitete Suche nach den Rindern führte über einen Zeitraum von mehreren Tagen zum Einfangen der gesamten Herde, wobei sich die Rinder teilweise bis nach Tellerhäuser, unterhalb des Fichtelberges, Pöhla und an das Oberbecken in Markersbach verliefen.

Im Ergebnis dieser Suchmaßnahmen sind unserer Mandantin Aufwendungen in Höhe von mehreren tausend Euro in der Form des Einsatzes von Technik und Arbeitskräften entstanden.

Die Gegenseite lehnt die Ansprüche mit der Begründung ab, dass sich hier nur ein allgemeines Lebensrisiko verwirklicht habe, das Feuerwerk bei den zuständigen Ämtern angezeigt und von diesen genehmigt worden ist. Dem vermag sich unsere Mandantin jedoch nicht anzuschließen.

Öffentliches Straßenrecht/Zivilrecht: Straßenbaulast und Verkehrssicherungspflicht

13. September 2018

Uns suchte kürzlich die Eigentümerin eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks auf, deren Immobilie durch auf Privatgrundstück stehenden Baumbewuchs, dieser wiederum über den zwischen den beiden Privatgrundstücken liegenden öffentlichen Weg regelmäßig beeinträchtigt wird. Sie wandte sich deshalb zunächst an die für sie zuständige Gemeindeverwaltung, die jedoch mit dem Hinweis, dass es sich um eine zivilrechtliche Angelegenheit handeln würde, jede Zuständigkeit zurückwies und sie aufforderte den Zivilrechtsweg gegenüber dem Störer einzuschlagen. Damit vermochte sich unsere Mandantin nicht abzufinden und bat uns um Hilfe.

Wir konnten der Frau mitteilen, dass die Gemeinde des belegenen Grundstücks als zuständige Straßenbaubehörde der Dorfstraße sehr wohl berechtigt und verpflichtet ist, gegen den von dem Privatgrundstück in den öffentlichen Straßenbereich ragenden Bewuchs vorzugehen.

Wir setzen uns so für unsere Mandanten ein und bringen ihnen die Wertschätzung entgegen, wie wir es für uns in der Lage des Mandanten wünschen und erwarten würden.